Das Nagoya-Protokoll
Informationen und Unterst¨¹tzungsangebote
Das Nagoya-Protokoll - ein internationales ?bereinkommen
Das "Nagoya-Protokoll ¨¹ber den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile [...]" ist am 12. Oktober 2014 in Kraft getreten. Dieses v?lkerrechtliche ?bereinkommen ist relevant f¨¹r alle Wissenschaftler*innen, die mit biologischem Material und/oder darauf bezogenem traditionellen Wissen arbeiten, das aus anderen L?ndern als Deutschland stammt (Definition s.u.).
Die Universit?t Bremen ist sich der Bedeutung der Einhaltung des Nagoya-Protokolls bewusst. Die Nagoya-Beauftragte bietet Unterst¨¹tzung bei dessen Umsetzung und hilft allen Wissenschaftler*innen dabei, ihre Verpflichtungen im Rahmen des Nagoya-Protokolls und der EU-ABS-Verordnung zu verstehen und einzuhalten.
Es ist wichtig, sowohl die Bestimmungen in den Bereitstellungsl?ndern der genetischen Ressource als auch die Regelungen auf EU-Ebene zu beachten!
Die innerstaatliche Umsetzung im Bereitstellungsland
Zur Einhaltung der Regelungen des Nagoya-Protokolls ist die jeweilige innerstaatliche Rechtsprechung des Landes, welches die genetische Ressource bereitstellt, zu befolgen. Dieser nationale Anwendungsbereich des Nagoya-Protokolls reguliert den Zugang und Vorteilsausgleich (Access and Benefit-Sharing, ABS) zu genetischen Ressourcen.
Die sogenannten Bereitstellungsl?nder sind befugt, den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen von bestimmten Bedingungen abh?ngig zu machen. Sie k?nnen "eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben" fordern. In einigen Bereitstellungsl?ndern wurden Wissenschaftler*innen wegen Verst??en gegen die nationalen ABS-Gesetze bereits inhaftiert.
Nutzer*innen von Material, welches unter den Anwendungsbereich einer nationalen Rechtsprechung zum Nagoya-Protokoll f?llt, haben die Pflicht, vom Bereitstellungsland der genetischen Ressource eine "auf Kenntnis der Sachlage gegr¨¹ndete vorherige Zustimmung" (prior informed consent, PIC) und ggf. "einvernehmlich festgelegte Bedingungen" (mutually agreed terms, MAT) einzuholen, aufzubewahren und an nachfolgende Nutzer*innen weiterzugeben.
Die EU-ABS-Verordnung zur Umsetzung in der EU
Die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (EU-ABS-Verordnung) regelt die Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll in der EU. Alle Forschungsprojekte, die Zugang zu genetischen Ressourcen (und/oder traditionellem Wissen) erhalten haben und laut der Rechtsprechung des Bereitstellungslandes in den Anwendungsbereich des Nagoya-Protokolls fallen, haben laut der EU-ABS-Verordnung eine Sorgfaltspflicht.
Wissenschafler*innen haben "die allgemein[e] Verpflichtung, sich umsichtig zu verhalten und der n?tigen/gebotenen Sorgfalt (Due Diligence) Gen¨¹ge zu tun" sowie eine Erkl?rungs- und Mitwirkungspflicht im Falle einer Kontrolle durch die nationale Beh?rde f¨¹r den Vollzug des Nagoya-Protokolls, das Bundesamt f¨¹r Naturschutz. Zudem m¨¹ssen Empf?nger*innen von Forschungsmitteln in der Phase der Forschungsfinanzierung eine Sorgfaltserkl?rung abgeben.
Sofern die Forschung/Nutzung (als nichtkommerzielle Laboruntersuchung) in Deutschland durchgef¨¹hrt wird, gilt die EU-ABS-Verordnung auch f¨¹r Forschungsprojekte, die gemeinsam mit Partner*innen aus Drittstaaten durchgef¨¹hrt werden. Immer wenn Wissenschaftler*innen als Co-Autorinnen beteiligt sind, gelten diese als Nutzer*innen im Sinne der EU-ABS-Verordnung.
In Deutschland stellen Verst??e gegen die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 Ordnungswidrigkeiten dar. °ÄÃŻʹÚ_»Ê¹Ú×ãÇò±È·Ö-¾¢±¬ÌåÓý hierzu siehe unten.
M?gliche Konsequenzen bei Verst??en
('Non-Compliance')
Diese Auflistung ist nicht abschlie?end zu verstehen.
Ein Versto? gegen die Verordnung (EU) 511/2014 stellt in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit dar.
Im Zusammenhang mit einer festgestellten Ordnungswidrigkeit liegt es im Ermessen des Bundesamts f¨¹r Naturschutz (BfN), eine Strafe festzusetzen.
Diese kann umfassen
- Vernichtung der Proben
- Vernichtung der Daten
- Anordnung des R¨¹ckziehens der betroffenen Publikation beim Ver?ffentlicher
- Individualstrafen:
- Jede:r Forschende kann pro Versto? pers?nlich mit einer Geldbu?e von ¡Ý 50.000€ durch das BfN belastet werden.
- Es sollte nicht davon ausgegangen werden dass diese Geldbu?e im Rahmen des Arbeitsrechts bzw des Anstellungsverh?ltnisses der Uni Bremen abgesichert ist. Sie stellt im Zweifelsfall eine individuelle, pers?nlich zu tragende Geldbu?e dar, und kann in schweren F?llen Seitens der Universit?t mit Schadenersatzanspr¨¹chen geltend gemacht werden.
- Sofern nicht nachgewiesen werden kann dass auf die Notwendigkeit der Compliance hingewiesen wurde, haften Arbeitsgruppenleitungen f¨¹r Verst??e ihrer Mitarbeitenden. Betreuende haften f¨¹r Verst??e durch Bachelorstudierenden, Masterstudierenden, und Doktorand:innen. Ist die betreuende Person selbst Doktorand:in, haftet die Arbeitsgruppenleitung/ Forschungsgruppenleitung.
- siehe hierzu auch ¡ì3(2) der 'Ordnung der Universit?t Bremen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis [...]'
- Postdocs sind im Einzelfall bereits selbst haftbar.
- Institutionsstrafen des BfN der Uni als Ganzes gegen¨¹ber k?nnen gesondert verh?ngt werden, hier werden aber nicht die einzelnen Forschenden durch das BfN belangt.
Verst??e gegen die Verordnung (EU) 511/2014 sch?digen das wissenschaftliche Ansehen der betreffenden Forschenden, sowie das Ansehen der Universit?t Bremen als Ganzes.
Individuell kann daher erwogen werden, (zus?tzliche) Schadenersatzanspr¨¹che seitens der Universit?t geltend zu machen, die sich in Folge zu den vom BfN verh?ngten Geldbu?en addieren w¨¹rden.
Nagoya - oder nicht?
Diese Checkliste dient dazu einen ersten ?berblick zu erlangen
Checkliste Nagoya - oder nicht?
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Schritte um Abzukl?ren, ob Nagoya Protocoll Compliance n?tig ist oder nicht
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Materialien f¨¹r die ersten Schritte
Nagoya Protocol Compliance Process
Nagoya Protocol Compliance Process
Dieses Flowchart bietet einen ?berblick dar¨¹ber, was Nutzer*innen genetischer Ressourcen beachten m¨¹ssen, wann Genehmigungen zu beantragen sind, etc.
Dateiname: Nagoya_Protocol_Compliance_Process.pdf?nderungsdatum: 21.02.2024
E-Mail-Vorlage f¨¹r Kontakt National Focal Points
E-Mail-Vorlage f¨¹r National Focal Points
Dieser E-Mail-Entwurf kann f¨¹r ein erstes Anschreiben des National Focal Points des Bereitstellungslandes dienen. Dennoch bietet es sich an, zuerst R¨¹cksprache mit der Nagoya-Beauftragten zu halten.
Dateiname: NFPdraftemail_d.docx?nderungsdatum: 13.03.2023
"Material (und/oder traditionelles Wissen ¨¹ber Material) pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen (nichtmenschlichen) Ursprungs, das funktionelle Erbeinheiten enth?lt (z. B. DNA/RNA, tot oder lebendig, einschlie?lich ihrer Derivate, wie Proteine, Enzyme, Metaboliten, etc.)" (Definition aus dem ?bereinkommen ¨¹ber die biologische Vielfalt, dem Nagoya-Protokoll und der EU-Verordnung Nr. 511/2014).
Mehr Informationen dar¨¹ber, ob Ihre Forschung in den Geltungsbereich des Nagoya-Protokolls f?llt, finden Sie rechts im Leitfaden der EU sowie in der Checkliste Nagoya-Protokoll.
Ansprechpartnerin und Beratung
Dr. Lydia Scheschonk
Nagoya-Beauftragte
Referat 12 ¨C Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs
Universit?t Bremen
Tel.: +49 421 218 57112
E-Mail: nagoyaprotect me ?!vw.uni-bremenprotect me ?!.de
E-Mail: lydia.scheschonkprotect me ?!vw.uni-bremenprotect me ?!.de
Janina Bornemann-Kugel - in Elternzeit!
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Der Nagoya Protocol Compliance Process f¨¹r die Uni Bremen und das MARUM ist hier online!
Hilfreiche Webseiten und Dokumente

Bundesamt f¨¹r Naturschutz
Zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls in Deutschland und in der EU sowie zu Rechtsfragen bietet das Bundesamt f¨¹r Naturschutz einen guten ?berblick.

Access and Benefit-Sharing Clearing House
Die Plattform der Convention on Biological Diversity bietet auf dem Access and Benefit-Sharing Clearing House Informationen zu allen Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls und listet die jeweiligen nationalen Ansprechpartner*innen (National Focal Points, NFP) auf.

Online-Portal zum EU-Recht EUR-Lex
Dieser Leitfaden der EU bietet einen ?berblick ¨¹ber den Anwendungsbereich und die Kernverpflichtungen der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie dar¨¹ber, wann eine Nutzung genetischer Ressourcen im Sinne der EU-ABS-Verordnung vorliegt.

German Nagoya Protocol HuB
Der German Nagoya Protocol HuB bietet eine Plattform mit einem sehr guten ?berblick zum Nagoya-Protokoll und zu Access and Benefit-Sharing f¨¹r Wissenschafler*innen sowie einen Kontaktpunkt f¨¹r Fragen. Auch praktische Erfahrungen zum Access and Benefit-Sharing-Prozess in verschiedenen L?ndern werden geteilt.