KI in der Lehre: Rechtliche Empfehlungen

Rechtliche Empfehlungen
Die Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen, vor allem §8 und §9 AT, beinhalten Regelungen, nach denen bei schriftlichen Arbeiten die Eigenst?ndigkeitserkl?rung abzugeben ist. Darin wird der Umgang mit Hilfsmitteln bei der Verfassung schriftlicher Arbeiten geregelt, der auch für die Nutzung KI-basierter Instrumente anzuwenden ist. Erg?nzend gelten gem?? § 7 DigiPrüfO entsprechende Regelungen für digitale Prüfungen.
KI-basierte Systeme und weitere Instrumente k?nnen als Hilfsmittel zugelassen werden, eine Verpflichtung zur Nutzung kann es aber nicht geben. Allerdings sind Regeln von den Lehrenden und Prüfenden festzulegen und zu kommunizieren. Dies gilt insbesondere, da die Studierenden immer die Verantwortung für ihre Arbeitsergebnisse haben und im Fall der Nutzung von KI-basierten Systemen deutlich gemacht werden muss, worin genau die Leistung der Studierenden und worin die Leistung der KI-basierten Systeme besteht. Die Aufgabe, Umfang und Art der Nutzung von KI-basierten Systemen zu erkl?ren und die ?bernahme der Verantwortung für die Ergebnisse liegt bei den Erstellenden.
Der Nachweis der Nutzung und die Dokumentation inkl. der Form der ?Quellenangaben“ sind festzulegen. Eine rechtm??ige Bewertung setzt voraus, dass die Lehrenden wissen, was die/der zu Prüfende geleistet hat. Damit die Eigenleistung bemessen werden kann, muss im Quellennachweis nachvollziehbar sein, was Eigenleistung und was die Leistung der KI-basierten Systeme ist. Hier müssen Lehrende genau kommunizieren, welche Nachweise erforderlich sind. Die Lehrenden k?nnen beispielsweise einfordern, dass die verwendeten Prompts und/oder Promptverl?ufe eingereicht werden oder dass die Nutzung der KI-basierten Systeme transparent dokumentiert wird.
Es wird empfohlen, dass sich Lehrende, Studieng?nge bzw. Fachbereiche für ihre Studieng?nge auf ein grunds?tzliches Vorgehen verst?ndigen. Zu beachten ist insbesondere:
- Die Qualit?t von Studien- und Prüfungsleistungen, in denen die Ergebnisse KI-basierter Instrumente Verwendung finden, liegt in der Verantwortung der Studierenden.
- Die Grunds?tze guter wissenschaftlicher Praxis gelten immer, hier ist besonders die Forderung nach Transparenz zu beachten.
- Die Fragen des Urheberrechtes sind rechtlich nicht abschlie?end gekl?rt, hier sind immer die aktuellen Regelungen zu beachten. Wenn die Daten, auf denen KI-basierte Systeme basieren, Arbeiten enthalten, die plagiiert wurden, k?nnten die von dem Instrument erzeugten Antworten ebenfalls als Plagiate angesehen werden. Wer einen solchen Text nach §§ 16 und 19 UrhG vervielf?ltigt oder ver?ffentlicht, begeht eine Urheberrechtsverletzung. In der Prüfungsleistung w?re die dann fehlende Angabe der Quelle ein Plagiat und somit nach § 18 AT zu behandeln.
Im Umgang mit personenbezogenen Daten Dritter im Zusammenhang mit KI-basierten Systemen ist die Wahrung des Datenschutzrechts, insbesondere der DSGVO sowie des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG) sicherzustellen. Dies betrifft sowohl den Upload von Informationen in KI-basierte Instrumente als auch die durch diese erzeugten Inhalte.
Bei Verdachtsf?llen bzgl. T?uschungsversuchen bzw. bei Verst??en gegen gute wissenschaftliche Praxis ist das übliche prüfungsrechtliche Verfahren nach § 18 AT (T?uschungsversuch) durchzuführen. Auch hier sind allgemein die unerlaubten Hilfsmittel formuliert, was auch die KI umfassen würde.
Entscheidungshilfe Urheberrecht wurde um den Themenbereich KI erweitert (Stand Oktober 2024).
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