H?rtefallregelung

H?rtefallregelung zur Entbindung von der Auslandsstudiumspflicht im B.A.-Studiengang English-Speaking Cultures / Englisch

[vgl. BPO B.A. English-Speaking Cultures / Englisch vom 26. Januar 2011, §2 (9) – (11)]; einstimmig beschlossen von der Studienkommission in der Sitzung vom 15.10.2014]

Studierende, welche einen der unten genannten Gründe erfüllen, k?nnen auf Antrag beim Prüfungsausschuss B.A. einen H?rtefall geltend machen und somit von der Verpflichtung, ein Auslandsstudium zu absolvieren, befreit werden. Voraussetzung für die Einstufung als H?rtefall ist ein Antrag beim Prüfungsausschuss B.A. und das Vorlegen der entsprechenden Nachweise.

  1. Es liegen schwerwiegende Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung vor. Es muss eine l?ngerfristige Beeintr?chtigung nachgewiesen werden, die die Kriterien einer Behinderung erfüllt. Nachweis: ?rztliche Bescheinigung aus der hervorgeht, dass sich die Behinderung/Erkrankung studienzeitverl?ngernd auswirkt. Ebenfalls müssen die Bezeichnung der Behinderung/Erkrankung, ihr prozentualer Umfang und eine Einsch?tzung über die Dauer der Beeintr?chtigung der Studierf?higkeit durch die Behinderung/Erkrankung aus der ?rztlichen Bescheinigung hervorgehen. Bei einer Behinderung ab Grad der Behinderung 50 (GdB 50) ist keine ?rztliche Bescheinigung erforderlich, sondern nur eine Fotokopie des Schwerbehindertenausweises.
  2. Für Studierende, die einen nahen Angeh?rigen/ eine nahe Angeh?rige pflegen, tritt §2 (11) in Kraft. Als pflegebedürftige nahe Angeh?rige gelten gem. § 7 Abs. 3 PflegeZG Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder der Pflegestufe I, II und III. Nachweis: Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung aus dem hervorgeht, dass ein pflegebedürftiger Angeh?riger gepflegt wird, wobei mind. die Pflegestufe I festgestellt worden ist und die w?chentliche Pflege im Tagesdurchschnitt von mindestens 90 Minuten selbst erbracht wird. U.u. ist der Nachweis des Verwandtschaftsgrades erforderlich.
  3. Für Studierende, welche die elterliche Fürsorgepflicht für minderj?hrige Kinder innehaben, tritt §2 (11) in Kraft. Nachweis: Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde.
  4. Für Studierende, für die der Auslandsaufenthalt mit juristischen Problemen verbunden ist, kann im Einzelfall eine Ersatzregelung in Absprache mit dem Fach und dem Prüfungsausschuss getroffen werden.

Erg?nzung der H?rtefallregelung zur Entbindung von der Auslandsstudiumspflicht im B.A.-Studiengang English-Speaking Cultures / Englisch

[vgl. Protokollauszug der 3. Sitzung des gemeinsamen Bachelorprüfungsausschusses des Fachbereichs 10 am Donnerstag, 26.01.2017 – einstimmig beschlossen von der Studienkommission in der Sitzung vom 05.04.2017]

  1. Studierende, die Muttersprachler*innen der von ihnen studierten Fremdsprache sind (d.h. im Sprachraum geboren und dort eine h?here Schulbildung erworben haben), k?nnen unter folgenden Bedingungen vom Auslandsstudium entbunden werden:
    1. Nachweis von sprachpraktischen Studienleistungen in der studierten Fremdsprache (Note 1,0 bis 2,0), zu erbringen über aktuelle Notenbescheinigung des Prüfungsamts.
    2. Nachweis von landeskundlich relevanten Studienleistungen, zu erbringen über aktuelle Notenbescheinigung des Prüfungsamts.

 

Schritt für Schritt-Anleitung für H?rtef?lle/H?rtefallantr?ge

Schritt 1: Beratung

Kontaktperson:

Fachberaterin und Anerkennungsbeauftragte

Jana Wachsmuth

Büro: GW 2, A 3.890
Telefon: +49 (0)421 218-68039
Sprechzeiten: dienstags und donnerstags von 11-13 Uhr
Email: jwachsmuprotect me ?!uni-bremenprotect me ?!.de

Schritt 2: Antrag auf Entbindung von der Auslandsaufenthaltspflicht nach H?rtefallregelungen (§2 9-11)

Erstellen Sie einen formlosen Antrag mit einer Begründung für die entsprechende H?rtefallregelung, die auf Sie zutrifft, mit dem Titel ?Antrag auf Entbindung von der Auslandsaufenthaltspflicht“. Dieser Antrag muss alle relevanten und ben?tigten Nachweise enthalten. Mehr Informationen dazu finden Sie unter ?H?rtefallregelungen zur Entbindung der Auslandsstudiumspflicht“ oder in den Gespr?chen mit den oben genannten Personen.

Schritt 3: Bei zust?ndiger Gesch?ftsstelle des ZPA/Bachelorprüfungsausschuss einreichen

Der von den Studierenden unterschriebene Antrag muss im Original per Post bei der zust?ndigen Gesch?ftsstelle des Zentralen Prüfungsamtes eingereicht werden. Gescannte Antr?ge werden NICHT akzeptiert!

Die für Sie zust?ndige Gesch?ftsstelle des Zentralen Prüfungsamtes bzw. des Bachelorprüfungsausschusses finden Sie hier.

Für Profilfach/Komplement?rfach ist die Gesch?ftsstelle des FB10 zust?ndig.

Für die Lehramtsoption ist die Gesch?ftsstelle des FB 12 zust?ndig.

Postanschrift für den Antrag:

Universit?t Bremen
Zentrales Prüfungsamt
Postfach 33 04 40
28334 Bremen

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an Ihre Berater:innen!