Qualit?tsstandards, Gesetzliche Rahmenbedingungen und Versicherungspflicht

Das Praktikum dient den Studierenden nicht nur zur beruflichen Orientierung. Mit dem Pflichtpraktikum besteht ¨¹berdies die M?glichkeit, sich bereits inhaltlich auf ein konkretes Berufsfeld vorzubereiten. Zur Umsetzung dieser M?glichkeit bedarf es jedoch zuvor einer intensiven Auseinandersetzung mit m?glichen Aufgaben- und T?tigkeitsfeldern des anvisierten Praktikums und den eigenen Berufszielen.

Die Studieng?nge bzw. Fachbereiche haben unterschiedliche Verfahren und Prozesse entwickelt, um die Qualit?t der Praktika einsch?tzen zu k?nnen. Informieren Sie sich daher immer bei den verantwortlichen Praktikumsbeauftragten. Eine Liste mit Ansprechpartner:innen in den Fachbereichen finden Sie auf unserer Internetseite unter:
¡ú www.uni-bremen.de/career-center/angebote/downloads  ¡ú Praxis- und Beratungskontakte in den Fachbereichen der Universt?t Bremen
¡ú www.uni-bremen.de/studium/starten studieren/praxisorientiert-studieren

Wichtige Fragen, die helfen k?nnen:

  • Welche Berufsfelder sind aus heutiger Sicht f¨¹r Ihre Zukunft von besonderer Bedeutung?
  • Welche Unternehmen oder Institutionen m?chten Sie in diesem Zusammenhang vorrangig kennen lernen und warum?
  • Welche Schl¨¹sselkompetenzen und Fachkenntnisse zeichnen Sie Ihrer Meinung nach besonders aus?
  • Welche (selbstst?ndigen) Aufgaben- und T?tigkeitsbereiche wurden bisher mit Ihrer Praktikumsstelle an- bzw. abgesprochen?
  • Welche Ihrer genannten Schl¨¹sselkompetenzen und Fachkenntnisse kommen bei der Aus¨¹bung der genannten T?tigkeiten besonders zum Tragen?
  • Welchen Mehrwert werden Sie Ihrer Meinung nach am Ende Ihres Praktikums haben?

Zugleich bietet Ihnen dieser Fragenkatalog die M?glichkeit, alle wesentlichen ?berlegungen, die Sie f¨¹r ein erfolgreiches Pflichtpraktikum ben?tigen, bereits im Vorfeld zu ber¨¹cksichtigen und in Ihre Planungen einzuarbeiten. W?hrend eines Pflichtpraktikums steht Ihnen von Seiten Ihres Fachbereichs bzw. Studiengangs ein:e Betreuer:in zur Seite. Diese Person unterst¨¹tzt Sie in allen Fragen hinsichtlich universit?rer Anforderungen an die Durchf¨¹hrung eines Praktikums. Ein wesentlicher Bestandteil eines Pflichtpraktikums ist der anschlie?ende Praktikumsbericht

Besondere Hinweise f¨¹r Internationale Studierende
Eine grunds?tzliche Empfehlung ist, sich bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen nach der Sprache der Ausschreibung zu richten. Ansonsten besteht gerade bei ATS Prozessen ein hohes Risiko, dass die Relevanz nicht erkannt wird. F¨¹r Nicht-Muttersprachler:innen empfiehlt es sich ggf. eine:n Bekannte:n, der/die Muttersprachler:in ist, Korrekturlesen zu lassen oder eine Softwarebasierte Kontrolle von Rechtschreibung, Grammatik und Zeichensetzung durchlaufen zu lassen.

Zus?tzlich ist hier im Lebenslauf die Angabe aller Sprachen inkl. Sprachniveaus besonders wichtig. Die entsprechenden Nachweise und Sprachzertifikate sollten im Rahmen der Zeugnisse nur angegeben werden, wenn Sie den noch aktuellen Stand repr?sentieren.

Geben Sie in Ihrem Lebenslauf (Sektion Ausbildung) Ihre Noten an (optional), ist zu empfehlen, dass Sie bei Noten aus einem nicht deutschen Notensystem zuerst die Originalnote und dann das ?quivalent entsprechend des deutschen Notensystems angeben.

Falls Ihnen beispielsweise aus dem Prozess der Bewerbung zum Studium eine offizielle ?bersetzung von Ausl?ndischen Abschlusszeugnissen oder Dokumenten vorliegt, empfiehlt es sich, das Original und die offizielle ?bersetzung in den Zeugnissen anzugeben (sofern das Original nicht deutsch oder englisch ist).

In Deutschland ist es ¨¹blich f¨¹r alle Arbeitserfahrungen Arbeitszeugnisse als Nachweis zu erhalten. Entsprechend wird auch von Arbeitgebern bei Bewerbungen die Angabe dieser Zeugnisse erwartet. Haben Sie Erfahrungen aus dem Ausland werden Sie ¨¹blicherweise kein mit dem deutschen System vergleichbares Dokument erhalten haben. Hier kann auf landes¨¹bliche Alternativen, sofern solche vorliegen, ausgewichen werden ¨C beispielsweise Empfehlungsschreiben.

Hinsichtlich der Rechte und P?ichten von Praktikant:inn:en gegen¨¹ber der Praktikumseinrichtung gelten grunds?tzlich die gleichen Rahmenbedingungen, wie sie auch f¨¹r Arbeitnehmer:innen mit Arbeitsvertrag G¨¹ltigkeit haben.

Die Praktikumsgebenden haben Ihnen gegen¨¹ber die Verp?ichtung, alle n?tigen Informationsmittel und Materialien zur Verf¨¹gung zu stellen, die Sie f¨¹r eine ordnungsgem??e Verrichtung Ihrer Aufgaben ben?tigen. Umgekehrt haben Sie gegen¨¹ber der Praktikumseinrichtung die Pflicht, diese Informationsmittel und Materialien auch sorgf?ltig zu behandeln.

Dar¨¹ber hinaus sind Sie an die Weisungen Ihrer Praktikumseinrichtung gebunden. Mit anderen Worten: Grunds?tzlich sind Praktikanten:inn:en Arbeitnehmende ¨C unabh?ngig davon, ob sie f¨¹r ihre Arbeit nun bezahlt werden oder nicht. Voraussetzung ist in erster Linie, ob Sie in die Betriebsstrukturen (Arbeitsplatz, Arbeitszeiten) eingebunden sind und weisungsgebunden handeln. Dies beruht zum einen auf ¡ì5 des Arbeitsgerichtsgesetzes, wonach ?Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ¡­ Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Besch?ftigten [sind].?

Praktikanten:inn:en geh?ren zu den Besch?ftigten eines Arbeitgebenden, die sich in einer Berufsausbildung befinden. Dies folgt aus ¡ì3 i. V. m. ¡ì 10 des Berufsbildungsgesetzes. In ¡ì 3 ist geregelt, dass auch diejenigen, die sich nicht in einer Berufsausbildung befinden, Rechte und  P?ichten ?hnlich zum normalen Arbeitsrecht haben. ?Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die f¨¹r den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrunds?tze anzuwenden.? Und ¡ì 26 dieses Gesetzes erkl?rt, dass das Berufsbildungsgesetz unter Berufsausbildung eben nicht nur die klassische Lehre versteht. ?Soweit nicht ein Arbeitsverh?ltnis vereinbart ist, gelten f¨¹r Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, F?higkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die ¡ì¡ì 10 bis 16 und ¡ì 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie ¡ì¡ì 18 bis 23 und 25 mit der Ma?gabe, dass die gesetzliche Probezeit abgek¨¹rzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger L?sung des Vertragsverh?ltnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von ¡ì23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.?

In Anlehnung an die herrschende Meinung sind damit auch die Praktikant:inn:en gemeint. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihre Qualifizierung im Vordergrund steht. Obwohl Sie nach dieser Ausf¨¹hrung nun Arbeitnehmende sind, gelten f¨¹r Sie nicht alle Arbeitsgesetze uneingeschr?nkt. So besteht die P?icht zu einem schriftlichen Vertragsschluss erst, wenn Sie f¨¹r Ihre Arbeiten auch ein Entgelt erhalten ¨C egal in welcher H?he.

Das gleiche gilt f¨¹r den K¨¹ndigungsschutz. Noch eingeschr?nkter sind Ihre Rechte, wenn Sie ein P?ichtpraktikum w?hrend Ihres Studienverlaufes absolvieren, das Sie aufgrund Ihrer Studien- oder Praktikumsordnung machen m¨¹ssen. Unter dieser Voraussetzung sind Sie im Sinne des Gesetzes in erster Linie Studierende:r und haben folglich keinen Anspruch auf Erholungsurlaub oder Lohnfortzahlung.

Etwas anders verh?lt es sich mit den elementaren Arbeitnehmer:innenrechten wie beispielsweise einer angemessenen Ruhezeit oder einem Arbeitsplatz ohne Gesundheitsrisiken. Diese gelten auch f¨¹r Praktikant:inn:en, die sich in einem P?ichtpraktikum w?hrend des laufenden Studiums befinden.

Bei Praktika w?hrend des Studiums gibt es hinsichtlich der Sozialversicherung einiges zu beachten.

Pflichtpraktika
Studierende, die w?hrend Ihres Studiums ein in der Ausbildungs-, Studien- oder Pr¨¹fungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ¨C h?ufig ist es ein so genanntes Praxissemester¨C ableisten, sind in dieser Zeit als Arbeitnehmer:innen versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die w?chentliche Arbeitszeit ist ohne Bedeutung. ABER: Die H?he des Verdienstes kann ¨¹ber den Verbleib in der Familienversicherung entscheiden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach den aktuellen Werten.

Freiwillige Praktika
Anders sieht es bei nicht in der Ausbildungs-, Studien- oder Pr¨¹fungsordnung vorgeschriebenen Praktika aus. Studierende, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren, sind grunds?tzlich als Arbeitnehmer:innen versicherungsfrei in der Kranken-, P?ege- und Arbeitslosenversicherung, wenn ihr Studium vorrangig bleibt. Rentenversicherungsfreiheit besteht nur, wenn kein Entgelt anf?llt oder die Minijobgrenze nicht ¨¹berschritten wird (Stand 2025: 556,00€/Monat). Es gelten dieselben Regelungen wie beim Jobben im Semester oder in der vorlesungsfreien Zeit. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welche Auswirkungen Ihr freiwilliges Praktikum oder Ihre Besch?ftigung auf Ihre aktuelle Versicherung hat.

Vor- und Nachpraktika
Personen, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum (als Voraussetzung f¨¹r das Studium) oder ein Nachpraktikum (im Anschluss an das Studium) absolvieren, unterliegen der Kranken- und P?egeversicherungsp?icht, wenn die berufspraktische T?tigkeit ohne Arbeitsentgelt ausge¨¹bt wird. Die Dauer des Praktikums ist in diesem Zusammenhang unerheblich. In diesen F?llen sind Sie als Praktikant:in f¨¹r Beitr?ge zur Kranken- und P?egeversicherung selbst verantwortlich. Die H?he der Beitr?ge entspricht denen zur Kranken-und P?egeversicherung der Studierenden. Besteht eine Familienversicherung, so geht diese als Versicherung der Praktikant:inn:en. Praktikant:inn:en brauchen dann keine eigenen Beitr?ge zu entrichten. Liegt keine Familienversicherung vor, m¨¹ssen Sie die Beitragszahlungen an die Kranken- und Pflegeversicherung selbst tragen. Die H?he der Beitr?ge entspricht denen zur Kranken-und Pflegeversicherung der Studierenden.

Erhalten Sie Arbeitsentgelt, besteht ebenfalls Kranken- und P?egeversicherungsp?icht. Allerdings ist in diesem Fall der Arbeitgebnde f¨¹r die Beitr?ge zust?ndig.

W?hrend eines vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikums besteht ¨C unabh?ngig vom Arbeitsentgelt ¨C Renten- und Arbeitslosenversicherungsp?icht. Die Beitr?ge zahlt der Arbeitgebende allein, sofern den Praktikant:inn:en kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Hier gilt ein fester Beitrag, der aus einem fiktiven Gehalt berechnet wird. Die monatliche Bemessungsgrundlage ist 1 % der monatlichen Bezugsgr??e in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Rechengr??en in der Sozialversicherung werden vom Bundesarbeitsministerium im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Fragen Sie vor Aufnahme eines solchen Praktikums immer Ihre Krankenkasse, denn bei Vor- oder Nachpraktika stellt sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sehr differenziert dar.

Sonstiges
Neben den genannten Besch?ftigungsm?glichkeiten gibt es noch eine Reihe spezieller Formen, bei denen die bisher erw?hnten Regelungen nur zum Teil oder gar nicht zutreffen. Dazu z?hlen: Besch?ftigungen w?hrend eines Urlaubssemesters, ruhende Besch?ftigungen, f¨¹r die Ihr bisheriger Arbeitgeber w?hrend des Studiums auch weiter Bez¨¹ge zahlt oder Ausbildungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung.

 

Wissenswertes  f¨¹r interantionale Studierende
Kommen Sie aus einem Mitgliedsstaat der Europ?ischen Union und studieren Sie an der Universit?t Bremen? Dann ben?tigen Sie keine Erlaubnis der Ausl?nderbeh?rde, um ein Praktikum zu absolvieren.

Internationale Studierende, die nicht aus der EU bzw. aus dem EWR kommen und an der Universit?t Bremen studieren, k?nnen neben dem Studium arbeiten, wenn ihr Aufenthaltstitel dies erlaubt. Der Aufenthaltstitel wird von der Ausl?nderbeh?rde ausgestellt.

Bei Fragen wenden Sie sich an das BSU ¨C Stadtamt Campus

Studienbegleitende Praktika werden nicht als Besch?ftigungszeit angerechnet, solange Sie als Studierende:r an der Universit?t Bremen bzw. einer Hochschule immatrikuliert sind. Das Praktikum ist dann Bestandteil des Studiums.

F¨¹r Fragen zu Recherche, Bewerbung und Vorstellungsgespr?ch nutzen Sie am besten die Beratungszeiten im Career Center.