Antwort (in Lehrveranstaltungen zitieren)

Wie kann ich urheberrechtlich geschützte Materialien in Lehrveranstaltungen rechtssicher wiedergeben ?

? Sie m?chten urheberrechtlich geschützte Materialien in Lehrveranstaltungen rechtssicher zitieren oder verlinken.

Zusammenfassung

Fremde, urheberrechtlich geschützte Materialien k?nnen im Rahmen des Zitatrechts (§ 51 UrhG) kostenfrei verwendet werden. Hierfür müssen aber die Voraussetzungen des Zitatrechts erfüllt sein. Eine andere Art der Verwendung ist das Setzen von Links zu den fremden Materialien.

Ausführliche Informationen finden Sie unter Leitfrage 3.


Zitatrecht

Das Zitatrecht ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung des Urheberrechtsgesetzes. Es erlaubt, Materialien, die mit Zustimmung des Urhebers ver?ffentlicht wurden, vergütungsfrei in einem eigenen, selbst?ndig verfassten Werk zu verwenden. Für diese Verwendung ist keine Erlaubnis des Urheber / Rechteinhabers notwendig. Die Nutzung im Rahmen des Zitatrechts umfasst jede denkbare Form der Verwertung, d.h. die Vervielf?ltigung, Verbreitung, ?ffentliche Wiedergabe und die Nutzung im Internet.
 

Wichtig:

Für das rechtssichere Zitieren müssen die Voraussetzungen des Zitatrechts erfüllt sein!


Bitte folgen Sie den Fragen von Leitfrage 3, um herauszufinden, was beim rechtssicheren Zitieren zu beachten ist.

Verlinken von Inhalten

Wenn Sie die Voraussetzungen des Zitatrechts nicht erfüllen k?nnen, ist die Einbindung von fremden Inhalten durch einen klassischen Hyperlink oder Deep-Link m?glich. Lesen Sie weiter, wenn Sie sich über das rechtssichere Verlinken von Bildern, Filmen, Texten und Musik informieren m?chten.


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Begriffserkl?rungen

Wiedergabe von Inhalten

z.B. Einbinden von Texten, Bildern, Audio- und Videosequenzen, Abspielen von Musik oder Filmen

Bildungseinrichtung

Frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (§ 60a Absatz 4 UrhG)

Werk

Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Schutzdauer

Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Sch?pfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Ver?ffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderf?lle]

Datenbankwerk

Ein Datenbankwerk ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabh?ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug?nglich sind. Gegenstand des Sammelwerks k?nnen neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt zu sein brauchen. Datenbankwerke k?nnen in ihrer Gesamtheit - unabh?ngig von den einzelnen in die Datenbank aufgenommen Informationen - urheberrechtlich geschützt sein (§ 4 Absatz 2 UrhG). 

[Thema 9: Schutz von Datenbanken]

Datenbank

Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabh?ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug?nglich sind und deren Beschaffung, ?berprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Gegenstand der Sammlung k?nnen neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt sind. Datenbanken k?nnen in ihrer Gesamtheit - unabh?ngig von den einzelnen in die Datenbank aufgenommen Informationen - durch das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers (§§ 87 a ff. UrhG) geschützt sein.

[Thema 9: Schutz von Datenbanken]