Antwort (in Lehrveranstaltungen zitieren)
Wie kann ich urheberrechtlich geschützte Materialien in Lehrveranstaltungen rechtssicher wiedergeben ?
? Sie m?chten urheberrechtlich geschützte Materialien in Lehrveranstaltungen rechtssicher zitieren oder verlinken.
Zitatrecht
Das Zitatrecht ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung des Urheberrechtsgesetzes. Es erlaubt, Materialien, die mit Zustimmung des Urhebers ver?ffentlicht wurden, vergütungsfrei in einem eigenen, selbst?ndig verfassten Werk zu verwenden. Für diese Verwendung ist keine Erlaubnis des Urheber / Rechteinhabers notwendig. Die Nutzung im Rahmen des Zitatrechts umfasst jede denkbare Form der Verwertung, d.h. die Vervielf?ltigung, Verbreitung, ?ffentliche Wiedergabe und die Nutzung im Internet.
Wichtig:
Für das rechtssichere Zitieren müssen die Voraussetzungen des Zitatrechts erfüllt sein!
Bitte folgen Sie den Fragen von Leitfrage 3, um herauszufinden, was beim rechtssicheren Zitieren zu beachten ist.
Verlinken von Inhalten
Wenn Sie die Voraussetzungen des Zitatrechts nicht erfüllen k?nnen, ist die Einbindung von fremden Inhalten durch einen klassischen Hyperlink oder Deep-Link m?glich. Lesen Sie weiter, wenn Sie sich über das rechtssichere Verlinken von Bildern, Filmen, Texten und Musik informieren m?chten.
澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 in der Wissensplattform
Begriffserkl?rungen
Wiedergabe von Inhalten
z.B. Einbinden von Texten, Bildern, Audio- und Videosequenzen, Abspielen von Musik oder Filmen
Bildungseinrichtung
Frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (§ 60a Absatz 4 UrhG)
Werk
Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.
Schutzdauer
Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Sch?pfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Ver?ffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.
[Themen 2-7: Sonderf?lle]
Datenbankwerk
Ein Datenbankwerk ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabh?ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug?nglich sind. Gegenstand des Sammelwerks k?nnen neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt zu sein brauchen. Datenbankwerke k?nnen in ihrer Gesamtheit - unabh?ngig von den einzelnen in die Datenbank aufgenommen Informationen - urheberrechtlich geschützt sein (§ 4 Absatz 2 UrhG).
Datenbank
Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabh?ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug?nglich sind und deren Beschaffung, ?berprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Gegenstand der Sammlung k?nnen neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt sind. Datenbanken k?nnen in ihrer Gesamtheit - unabh?ngig von den einzelnen in die Datenbank aufgenommen Informationen - durch das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers (§§ 87 a ff. UrhG) geschützt sein.