Antwort Urheberrecht (Texte aus Internet/Fachbuch)
Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher einbinden bzw. verlinken?
? Sie wollen fremde Texte aus dem Internet oder aus Lehrbüchern /Fachaufs?tzen rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen einbinden bzw. verlinken. Sie m?chten wissen, unter welchen Voraussetzungen des Zitatrechts diese vergütungsfrei und ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers genutzt werden k?nnen.
Inhaltsübersicht
- Urheber- und Leistungsschutzrechte an Texten
- Entstehung des Urheberrechts an Texten
- Kein urheberrechtlicher Schutz an Texten - Gemeinfreiheit
- Ideen und Konzepte
- Amtliche Werke
- Alter des Textes
- Textzitat - gesetzliche Erlaubnis zur Einbindung von Texten
- Wiedergabe mit eigenen Worten
- Verlinkung von Texten
- Bearbeitung und freie Benutzung
- Bearbeitung
- Freie Benutzung
Texte sind urheberrechtlich geschützte Werke (Art. 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG), wenn es sich um pers?nliche geistige Sch?pfungen handelt. Dies gilt auch für Textausschnitte, soweit diese Werkteile individuelle Gestaltungen sind.
Die Anforderungen an die sch?pferischen Leistungen des Urhebers sind in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum bei Texten für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ausreichend ist.
Eine schriftliche Fixierung ist nicht notwendig, sodass auch das gesprochene Wort - wie z.B. im Rahmen von Reden, Interviews, Vortr?gen, Vorlesungen - urheberrechtlich geschützt sein kann.
Urheberrechtlich geschützt ist ausschlie?lich die Art und Weise der Darstellung, z.B. Formulierungen, Einteilung und Anordnung der Inhalte, soweit es sich um eine pers?nlich geistige Sch?pfung handelt. Die Qualit?t des Textes spielt keine Rolle.
Entscheidend für den urheberrechtlichen Schutz kann aber beispielsweise die L?nge eines Textes sein. Kurze Texte - wie Werbeslogans - oder auch nur einzelne W?rter oder Titel - wie z.B. Buchtitel - fehlt es in der Regel an der notwendigen Gestaltungsh?he und damit am urheberrechtlichen Schutz. Hier kann jedoch ein Marken- oder Werktitelschutz in Betracht kommen.
Auch sachliche Beschreibungen einer Sache oder Leistung, wie Bedienungsanweisungen, Formulare oder Produktbeschreibungen, sind in der Regeln nicht urheberrechtlich geschützt. Gleiches gilt für Texte, die für einen bestimmten Bereich gel?ufige Fachtermini verwenden und damit keine individuelle Darstellung erlauben.
Ebenfalls keinen Schutz haben Ideen, Daten, Fakten oder wissenschaftliche / weltanschauliche Theorien. Sollten diese im Rahmen von eigenen Lehrmaterialien verwendet werden, ohne dass ein Hinweis auf die Quelle gesetzt wird, liegt zwar keine Urheberrechtsverletzung vor, aber sicherlich eine Verletzung der ?guten wissenschaftlichen Praxis“.
Im Rahmen von Unterhaltungsliteratur k?nnen die konkret erdachten Geschichten und Figuren (z.B. Pipi Langstrumpf) urheberrechtlich geschützt sein, wenn diese eine pers?nlich geistige Sch?pfung darstellen.
Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur den Urheber von Werken, sondern auch den Erbringer von Leistungen. Eine solche Leistung kann z.B. die Herausgabe einer wissenschaftlichen Ausgabe sein, die urheberrechtlich nicht geschützte Werke oder Texte umfasst. Voraussetzung ist, dass die Herausgabe das Ergebnis einer wissenschaftlich sichtenden T?tigkeit darstellt und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheidet (§ 70 UrhG).
Beispiele für eine wissenschaftlich sichtende T?tigkeit sind die Entzifferung alter Schriften oder auch die Rekonstruktion von Redebeitr?gen der an einem Strafprozess beteiligten Personen anhand von zeitgen?ssischen Berichten in Tageszeitungen. Das Leistungsschutzrecht steht dem Verfasser der Ausgabe zu (§ 70 Absatz 2 UrhG).
Dem Herausgeber eines bis dahin nicht erschienen Werkes, dessen Urheberrechtsschutz erloschen ist (z.B. alte M?rchen oder alte Volkslieder), steht ein Leistungsschutzrecht für die Ausgaben nachgelassen Werke (§ 71 UrhG) zu. Er hat das Recht, das Werk zu verwerten.
Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes und ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung bzw. Eintragung in einem Register - geknüpft.
Ein Urheberrecht entsteht auch unabh?ngig davon, ob der Urheber das Werk mit seinem Namen kennzeichnet. Zu empfehlen ist aber dennoch, das Bild mit einer Urheberbezeichnung (Name oder auch Pseudonym und Künstlername) zu versehen (z.B. “ ? Name 2017“), da derjenige, der als Urheber auf dem Werk bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils auch als Urheber des Werkes vermutet wird (§ 10 UrhG).
Auch für Leistungsschutzrechte gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Texten, n?mlich, wenn es sich um blo?e Ideen und Konzepte, um amtliche Werke oder um Textwerke handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist. In diesen F?llen k?nnen die Textwerke zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen von Ihnen verwendet werden:
Blo?e Ideen und Konzepte genie?en grunds?tzlich keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie bedürfen viel澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 einer konkreten Ausgestaltung, wie beispielsweise das Verfassen eines Fachaufsatzes oder das Halten eines Vortrags, um urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu k?nnen.
Amtliche Werke (§ 5 UrhG), wie beispielsweise Gesetze, Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver?ffentlicht worden sind, genie?en keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Absatz 2 UrhG). Zu den "anderen amtlichen Werken" geh?ren beispielsweise amtliche Merkbl?tter und Patentschriften. Solche Werke k?nnen erlaubnis- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.
Private Normwerke, wie DIN-Normen, sind dagegen urheberrechtlich geschützt; es sind keine amtlichen Werke (§ 5 Absatz 3 UrhG). Das ist auch der Fall, wenn auf das private Normwerk in amtlichen Werken, wie Gesetzen oder Verordnungen, verwiesen wird, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben.
Wenn solche privaten Normwerke, wie der Text von DIN-Normen, in amtliche Werke, wie Gesetzestexte, übernommen werden, ist die Nutzung des Normwerkes als Bestandteil des amtlichen Werkes urheberrechtsfrei (§ 5 Absatz 1 UrhG) und damit ohne Einwilligung des Rechtsinhabers, wie dem Deutschen Institut für Normung e.V., m?glich.
Urheberrecht
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt worden ist (§ 69 UrhG). Steht das Urheberrecht an einem Werk 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des l?ngstlebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Nach Ablauf der jeweiligen Schutzdauer sind die Werke gemeinfrei und k?nnen zustimmungsfrei genutzt werden.
Leistungsschutzrecht
Die Schutzdauer von Leistungsschutzrechten endet in der Regel früher. Für wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG) endet die Schutzdauer 25 Jahre nach der Ver?ffentlichung oder, wenn sie nicht ver?ffentlicht wurde, 25 Jahre nach ihrer Herstellung (§ 70 Absatz 3 UrhG).
Ebenfalls 25 Jahre nach der Ver?ffentlichung erlischt das Leistungsschutzrecht für nachgelassene Werke (§ 71 UrhG). Wenn die erste ?ffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, erlischt es 25 Jahre nach der ersten ?ffentlichen Wiedergabe (§ 71 Absatz 3 UrhG).
Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung. Es erlaubt, Textwerke, die mit Zustimmung des Urhebers ver?ffentlicht wurden, vergütungsfrei in einem eigenen, selbst?ndig verfassten Werk zu verwenden. Für diese Verwendung ist keine Erlaubnis des Urhebers / Rechteinhabers notwendig. Die Nutzung im Rahmen des Zitatrechts umfasst jede denkbare Form der Verwertung, d.h. die Vervielf?ltigung, Verbreitung, ?ffentliche Wiedergabe und die Nutzung im Internet.
Soweit die Voraussetzungen des Zitatrechts erfüllt werden, k?nnen fremde, geschützte Textwerke in eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.
Ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Textwerk ist nur dann zitierf?hig, wenn es bereits mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde (§ 6 Absatz 1 UrhG).
Eine Ver?ffentlichung liegt nicht vor, wenn Textwerke bei Vorlesungen, Seminaren oder Vortr?gen in Hochschulen erstmals zug?nglich gemacht wurden und an diesen 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 nur Hochschulangeh?rige teilnehmen durften. Die ?bernahme von Textwerken aus einer solchen Veranstaltung in eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule bedürfte der Zustimmung des Lehrenden der Veranstaltung.
Wenn die Textwerke bereits ver?ffentlicht wurden, wie beispielsweise im Internet oder in Fachaufs?tzen, k?nnen Sie im Rahmen des Zitatrechts verwendet werden.
Das Zitieren eines fremden Textwerkes ist nur dann zul?ssig, wenn ein Zitatzweck vorliegt. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zitierenden Lehrmaterialien und dem zitierten Textwerk besteht. Dieser Zusammenhang ist dann gegeben, wenn das zitierte Textwerk
- zur Erl?uterung des eigenen Inhalts notwendig ist
- als Beleg dient, um die eigenen Sichtweise bzw. den eigenen Standpunkt zu stützen
- um Lehrinhalte anschaulich zu vermitteln
- notwendig ist, um sich kritisch mit seinem eigenen Werk bzw. dem fremden Text auseinanderzusetzen.
Darüber hinaus ist anerkannt, dass ein Zitat auch die Funktion eines Mottos, einer Hommage oder eines künstlerisches Stilmittels haben kann.
Kein Zitatzweck liegt vor, wenn das fremde Textwerk
- nur um seiner selbst willen eingefügt wird,
- nur zur Ausschmückung dient,
- eigene Ausführungen ersparen soll.
Der zul?ssige Umfang des Zitats h?ngt vom Zweck ab, der mit dem Zitat verfolgt wird. Zul?ssig ist nur das Zitieren in einem sachgerechten und vernünftigen Umfang. Zitate sind also unterstützend zu verwenden. Die Lehrmaterialien bzw. Studienmodule müssen eine eigene Leistung des Lehrenden darstellen und das Zitat überwiegen. Wenn das eigene zitierende Werk ausschlie?lich oder überwiegend aus Zitaten von fremden Textwerken bestehen sollte, w?re dies vom Zitatrecht im Zweifel nicht erfasst.
Das Zitat muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 UrhG). Nur wenn die Quelle nicht genannt, nicht bekannt ist bzw. die Quellenangabe nicht m?glich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3, § 63 UrhG Absatz 2 Satz 2 UrhG), kann die Quellenangabe weggelassen werden. Dies ist z.B. bei einem anonymen Werk der Fall. Der Nutzer hat allerdings eine Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden. Die Unm?glichkeit der Quellenangabe kann sich auch aus technischen oder anderen praktischen Gründen ergeben.
Die Quellenangabe sollte die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Urhebers), und die genaue Fundstelle (z.B. Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Sollten die Bilder aus dem Internet stammen, ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der das Textwerk stammt. Empfehlenswert ist es, auch das Abrufdatum anzugeben.
Die Universit?t Bremen hat ?Richtlinien der Universit?t Bremen zur institutionellen Zugeh?rigkeit in Forschungspublikationen“ entwickelt. Sie zeigen auf, wie Angaben für Autor*innen und zur institutionellen Zugeh?rigkeit erfolgen sollten, um jeweils korrekte Zuordnungen zu erm?glichen.
Die Quellenangabe muss zudem deutlich erfolgen. Entscheidend ist hier die Platzierung der Quellenangabe, sodass Urheber / Rechteinhaber und Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind. Der zitierte Text ist zudem zu kennzeichnen, so dass deutlich wird, dass es sich um einen fremden Text handelt. Dies kann beispielsweise durch Einrücken, Verwendung von Anführungszeichen oder durch Fett-/Kursivdruck erfolgen.
Das Urheberrechtsgesetz nennt unter anderem das wissenschaftliche Gro?zitat, das Kleinzitat und das Musikzitat als Regelbeispiele für das Zitatrecht (§ 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG).
Das wissenschaftliche Gro?zitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbst?ndiges wissenschaftliches Werk zur Erl?uterung des Inhalts aufzunehmen. Der Begriff der Wissenschaft ist weit zu ziehen und wird definiert als die ernsthafte, methodisch geordnete Suche nach Erkenntnis. Das Gro?zitat ist nur dann zul?ssig, wenn das zitierende Werk ohne das Zitat wenigstens in Teilen unverst?ndlich w?re. Als wissenschaftliche Werke kommen neben Sprachwerken auch Filmwerke, graphische Dokumentationen oder auch Lehrveranstaltungen (Pr?senz - oder Online-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育) in Betracht, in denen urheberrechtlich geschützte Werke wissenschaftlich erl?utert werden.
Das Kleinzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, in einem nichtwissenschaftlichen selbst?ndigen Sprachwerk Stellen eines anderen Werkes nach dessen Ver?ffentlichung anzuführen (§ 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG).
In der Rechtsprechung und Praxis verschwimmt aber die Unterscheidung in Gro?- und Kleinzitat sowie in wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Werke. Auf die gesetzlich geregelte Unterscheidung kommt es damit nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 entscheidend an. So k?nnen eben in jeder Werkart auch aus allen anderen Arten von Werken zitiert werden, einschlie?lich komplette Werke.
Wenn es nur auf den Inhalt eines Textes ankommt und die Formulierung des Textes nicht entscheidend ist, kann der Inhalt des Textes mit eigenen Worte zusammengefasst werden. Der Grund für diese Erlaubnis ist, dass Ideen, Daten und Fakten urheberrechtlich nicht geschützt sind.
Wichtig ist, dass auch hier ein Hinweis auf die Quelle gesetzt wird, da in diesem Fall zwar keine Urheberrechtsverletzung vorliegen würde, aber sicherlich eine Verletzung der ?guten wissenschaftlichen Praxis“.
Die Nutzung von Textwerken im Rahmen des Zitatrechts ist beschr?nkt, weil die Voraussetzungen für das Recht zum Zitieren im konkreten Fall nicht immer erfüllt werden. Wenn keine Nutzungsrechte erworben wurden und das Zitatrecht nicht einschl?gig ist, ist die Einbindung fremder Textwerke durch einen klassischen Hyperlink oder Deep-Link in eigene Werke m?glich (Paperboy-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 in der BGH-Entscheidungssammlung). Durch Verlinkung k?nnen also fremde Textwerke in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwendet werden, ohne eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.
Dies soll jedoch nach der Session-ID-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 nicht gelten, wenn technische Schutzma?nahmen, wie Session-IDs, umgangen werden, die einen direkten Zugriff (Deep-Link) auf einzelne geschützte Werke in den Unterseiten verhindern sollen. Im diesem Fall w?re die Verlinkung rechtswidrig (Session-ID-Urteil des Bundesgerichtshof vom 29.4.2010, Az. I ZR 39/08 in der BGH-Entscheidungssammlung).
Eine Urheberrechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn man positive Kenntnis hatte oder h?tte erkennen müssen, dass das verlinkte Textwerk illegal ins Internet gestellt wurde. Wenn der Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, wird die Kenntnis der Rechtswidrigkeit vermutet. Die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit kann durch den Nachweis angemessener Prüfungsma?nahmen widerlegt werden (Urteil des Gerichtshofs der Europ?ischen Union vom 8.9.2016, C-160/15 - GS Media in der Datenbank des Gerichtshofs der Europ?ischen Union).
Bei der Einbindung fremder Texte in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule ist auch das Bearbeitungsrecht des Urhebers zu beachten. Grunds?tzlich dürfen Bearbeitungen und andere Umgestaltungen eines Textes (z.B. ?bersetzungen) nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Textes ver?ffentlicht oder verwertet werden (§ 23 Satz 1 UrhG). Die Ver?nderung selber (z.B. für private Zwecke) ist aber erlaubt.
Soweit ein hinreichender Abstand zwischen dem neu geschaffenen Werk und dem Originalwerk besteht (§ 23 Satz Absatz 1 Satz 2 UrhG) und die pr?genden Elemente des Ausgangswerkes in dem neuen Werk verblassen, liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung vor. Als selbst?ndige Werke genie?en sie ihrerseits den vollen urheberrechtlichen Schutz. Ma?geblich dabei ist, inwieweit der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des ?lteren Werks abweicht, so dass die den Urheberrechtsschutz des ?lteren Werkes begründenden Elemente im Rahmen des Gesamteindrucks des neuen Werkes verblassen und damit nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 wiederzuerkennen sind. In diesem Fall w?re die Ver?ffentlichung und Verwertung erlaubnisfrei. Das geschützte ?ltere Werk würde nur als Anregung dienen.
澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 in der Wissensplattform
Begriffskl?rungen
Lehrmaterial
z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation
Studienmodul
Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)
Urheberbezeichnung
Name oder auch Pseudonym und Künstlername, z. B. ? Name 2017
Werk
Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.
[Themen 2-7: Sonderf?lle]
Lizenz
Eine Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie beispielsweise eine Fotografie, zu nutzen, wird in der Umgangssprache auch als ?Lizenz“ bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einr?umung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.