Antwort Urheberrecht (Bildmaterialien aus Internet/Fachbuch)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher einbinden bzw. verlinken?

? Sie wollen fremde Bilder aus dem Internet oder aus Lehrbüchern /Fachaufs?tzen rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen einbinden bzw. verlinken. Sie m?chten wissen, unter welchen Voraussetzungen des Zitatrechts diese vergütungsfrei und ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers genutzt werden k?nnen.

Zusammenfassung

Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Wenn Sie keine Nutzungsrechte an fremden Bildern erworben haben, k?nnen Sie diese dennoch im Rahmen des Zitatrechts verwenden. Falls die Voraussetzung für das Zitieren von Bildern nicht erfüllt ist, k?nnen Bilder verlinkt werden.

Gemeinfreie Bilder haben keinen urheberrechtlichen Schutz und k?nnen immer verwendet werden.



Im Folgenden stellen wir Ihnen für ausgew?hlte Arten von Bildern die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz vor:

Urheberrechtsschutz

Fotografien sind urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke, wenn es sich um pers?nliche geistige Sch?pfungen handelt. Die Anforderungen an die sch?pferischen Leistungen des Urhebers sind aber in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum bei der fotografischen Umsetzung für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ausreichend ist. Alles was insoweit über eine rein technische fotografische Abbildung hinausgeht, eine zumindest geringfügige Gestaltung (z.B. Auswahl des Lichts, Auswahl des Bildausschnitts und der Perspektive) enth?lt und von einem anderen Fotografen zumindest anders aufgenommen worden w?re, stellt insoweit ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk dar (§ 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG).

Leistungsschutzrecht

Aber auch reine Schnappschüsse oder Fotografien, bei denen es auf eine m?glichst realit?tsgetreue Abbildung ankommt, wie z.B. simple Produktaufnahmen, sind, unabh?ngig von ihrer Qualit?t, also unabh?ngig davon, ob sie ?individuell“ sind, als Lichtbilder (§ 72 UrhG), d.h. als sogenanntes Leistungsschutzrecht, nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt.


Hinweis

Gehen Sie bei Fotografien grunds?tzlich von einem urheberrechtlichen Schutz aus. Für die Nutzung einer fremden Fotografie ben?tigen Sie also eine Einwilligung, sofern keine Schranke des Urheberrechts einschl?gig ist.


Gem?lde, Grafiken und Zeichnungen k?nnen als Werke der bildenden oder angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG), sofern die notwendige Gestaltungsh?he (§ 2 Absatz 2 UrhG) erreicht wird. Dazu k?nnen beispielsweise zwei- oder dreidimensionale Figuren, grafisch gestaltete Bildschirmschoner sowie sonstige Grafiken und Layoutelemente geh?ren. Entscheidend für den Urheberrechtsschutz ist, dass sich die Leistungen aus der Masse des Allt?glichen und Durchschnittlichen abheben und von der Individualit?t des Erstellers gepr?gt sind. Einfache Gebrauchs- und Werbegrafiken, einfache Tortendiagramme oder einfache Smileys erreichen in der Regel den urheberrechtlichen Schutz nicht.


Hinweis

Als Faustformel zur Prüfung des urheberrechtlichen Schutzes bei Grafiken und Zeichnungen k?nnen Sie sich merken: H?tte ich oder jeder andere die Grafik oder Zeichnung aufgrund einer Beschreibung genauso ausgeführt? Wenn Sie dies verneinen, k?nnen Sie davon ausgehen, dass die Grafik bzw. Zeichnung urheberrechtlich geschützt ist und Sie eine Einwilligung zur Nutzung ben?tigen.


Technische Zeichnungen (z. B. Konstruktionszeichnungen, medizinische und naturwissenschaftliche Abbildungen), Landkarten und Stadtpl?ne k?nnen als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 7 UrhG). Die Anforderungen an die sch?pferischen Leistungen des Urhebers sind aber in der Regel nicht sehr hoch, sodass Sie von einem Urheberrechtsschutz ausgehen sollten.

Soweit Sie also beispielsweise eine Karte oder einen Kartenausschnitt für Ihre Lehrmaterialien verwenden wollen, sollten Sie in der Regel davon ausgehen, dass diese urheberrechtlich geschützt sind und nicht ohne Einwilligung des Urhebers oder des Rechteinhabers verwendet werden sollten. Sie ben?tigen daher für die Nutzung eine entsprechende Lizenz.

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes und ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung bzw. Eintragung in einem Register -  geknüpft. Das Urheberrecht an einer Fotografie entsteht beispielsweise in dem Moment, in welchem der Fotograf den Ausl?ser einer Kamera drückt.

Ein Urheberrecht entsteht auch unabh?ngig davon, ob der Urheber das Werk mit seinem Namen kennzeichnet. Zu empfehlen ist aber dennoch, das Bild mit einer Urheberbezeichnung (Name oder auch Pseudonym und Künstlername) zu versehen (z.B. “ ? Name 2017“), da derjenige, der als Urheber auf dem Werk bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils auch als Urheber des Werkes vermutet wird (§ 10 UrhG).

Auch für Leistungsschutzrechte gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Bildern, n?mlich, wenn es sich um blo?e Ideen und Konzepte, um amtliche Werke oder um Bilder handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist.

In diesen F?llen k?nnen Sie Bilder zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwenden:

Blo?e Ideen und Konzepte genie?en keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie bedürfen viel澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 einer konkreten Umsetzung, wie beispielsweise der Erstellung einer Fotografie, um urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu k?nnen.

Amtliche Werke (§ 5 UrhG), wie beispielsweise Gesetze, Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver?ffentlicht worden sind, genie?en keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Absatz 2 UrhG). Solche Werke k?nnen erlaubnis- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.

Wichtig: Wenn Fotografien mit finanzieller staatlicher Unterstützung bzw. im Rahmen eines Dienstverh?ltnisses von Beamten oder Mitarbeitern des ?ffentlichen Dienstes für wissenschaftliche Ver?ffentlichungen bzw. Lehrmaterialien staatlicher Einrichtungen angefertigt wurden, sind sie in der Regel kein amtliches Werk.


Urheberrecht

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt worden ist (§ 69 UrhG). Steht das Urheberrecht an einem Werk 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des l?ngsklebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Nach Ablauf der jeweiligen Schutzdauer sind die Werke gemeinfrei und k?nnen zustimmungsfrei genutzt werden.

Leistungsschutzrechte

Die Schutzdauer von Leistungsschutzrechten endet in der Regel früher. Für Lichtbilder endet die Schutzdauer 50 Jahre nach der Ver?ffentlichung oder, wenn es nicht ver?ffentlicht wurde, 50 Jahre nach seiner Herstellung (§ 72 UrhG).


Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung. Es erlaubt, Bilder, die mit Zustimmung des Urhebers ver?ffentlicht wurden, vergütungsfrei in einem eigenen, selbst?ndig verfassten Werk zu verwenden. Für diese Verwendung ist keine Erlaubnis des Urheber / Rechteinhabers notwendig. Die Nutzung im Rahmen des Zitatrechts umfasst jede denkbare Form der Verwertung, d.h. die Vervielf?ltigung, Verbreitung, ?ffentliche Wiedergabe und die Nutzung im Internet.

Soweit die Voraussetzungen des Zitatrechts erfüllt werden, k?nnen fremde, geschützte Bilder in eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.

Ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Bild ist nur dann zitierf?hig, wenn es bereits mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde (§ 6 Absatz 1 UrhG).

Eine Ver?ffentlichung liegt nicht vor, wenn Bilder bei Vorlesungen, Seminaren oder Vortr?gen in Hochschulen erstmals zug?nglich gemacht wurden und an diesen 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 nur Hochschulangeh?rige teilnehmen durften.  Die ?bernahme von Bildern aus einer solchen Veranstaltung in eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule bedürfte der Zustimmung des Lehrenden der Veranstaltung.

Wenn die Bilder bereits ver?ffentlicht wurden, wie beispielsweise im Internet oder in Fachaufs?tzen, k?nnen Sie im Rahmen des Zitatrechts verwendet werden.

Das Zitieren eines fremden Bildes ist nur dann zul?ssig, wenn ein Zitatzweck vorliegt. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zitierenden Lehrmaterialien und dem zitierten Bild besteht. Dieser Zusammenhang ist dann gegeben, wenn das zitierte Bild

  • zur Erl?uterung des eigenen Inhalts notwendig ist
  • als Beleg dient, um die eigenen Sichtweise bzw. den eigenen Standpunkt zu stützen
  • um Lehrinhalte anschaulich zu vermitteln
  • notwendig ist, um sich kritisch mit seinem eigenen Werk bzw. dem fremden Film auseinanderzusetzen.

Darüber hinaus ist anerkannt, dass ein Zitat auch die Funktion eines Mottos, einer Hommage oder eines künstlerisches Stilmittels haben kann.

Kein Zitatzweck liegt vor, wenn das fremde Bild

  • nur um seiner selbst willen eingefügt wird,
  • nur zur Ausschmückung dient,
  • eigene Ausführungen ersparen soll.

Der Zitatzweck umfasst neben der Nutzung des Abgebildeten aber auch die Nutzung der Abbildung selbst, auch wenn dies selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist (§ 51 Satz 3 UrhG). Für das Zitat eines urheberrechtlich geschützten Gem?ldes darf beispielsweise auch eine vorhandene Fotografie, die das Gem?lde zeigt, verwendet werden, ohne dass der Fotograf um Erlaubnis gefragt werden muss. Dies gilt unabh?ngig davon, ob in dem zitierenden Werk nur eine Auseinandersetzung mit dem Gem?lde oder auch mit der Fotografie an sich erfolgt.

Der zul?ssige Umfang des Zitats h?ngt vom Zweck ab, der mit dem Zitat verfolgt wird. Zul?ssig ist nur das Zitieren in einem sachgerechten und vernünftigen Umfang. Zitate sind also unterstützend zu verwenden. Die Lehrmaterialien bzw. Studienmodule müssen eine eigene Leistung des Lehrenden darstellen und das Zitat überwiegen. Wenn das eigene zitierende Werk ausschlie?lich oder überwiegend aus Zitaten von fremden Bildern bestehen sollte, w?re dies vom Zitatrecht im Zweifel nicht erfasst.

Das Zitat muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 UrhG). Nur wenn die Quelle nicht genannt, nicht bekannt ist bzw. die Quellenangabe nicht m?glich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3, § 63 UrhG Absatz 2 Satz 2 UrhG), kann die Quellenangabe weggelassen werden. Dies ist z.B. bei einem anonymen Werk der Fall. Der Nutzer hat allerdings eine Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden. Die Unm?glichkeit der Quellenangabe kann sich auch aus technischen oder anderen praktischen Gründen ergeben.

Die Quellenangabe sollte die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Urhebers), und die genaue Fundstelle (z.B. Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Sollten die Bilder aus dem Internet stammen, ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der das Bild stammt. Empfehlenswert ist es, auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Quellenangabe muss zudem deutlich erfolgen. Entscheidend ist hier die Platzierung der Quellenangabe, sodass Urheber / Rechteinhaber und Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind. Dies kann in unmittelbarer N?he des Bildes sein oder auch in einem Quellenverzeichnis, soweit die Zuordnung zur benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gew?hrleistet wird. Eine solche Zuordnung kann beispielsweise am Ende einer Pr?sentation durch den Hinweis auf Foliennummern im Rahmen der Pr?sentation erzielt werden.

Zitierte Bilder dürfen nicht ver?ndert werden.

Nicht unter diese Regel fallen folgende ?nderungen (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG):

  • ?nderung der Gr??e (Format?nderung): bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und Fotografien
  • Ma?nahmen, die das Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt (z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien; § 62 Absatz 3 UrhG)

Das Urheberrechtsgesetz nennt unter anderem das wissenschaftliche Gro?zitat, das Kleinzitat und das Musikzitat als Regelbeispiele für das Zitatrecht (§ 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG).

Das wissenschaftliche Gro?zitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbst?ndiges wissenschaftliches Werk zur Erl?uterung des Inhalts aufzunehmen. Der Begriff der Wissenschaft ist weit zu ziehen und wird definiert als die ernsthafte, methodisch geordnete Suche nach Erkenntnis. Das Gro?zitat ist nur dann zul?ssig, wenn das zitierende Werk ohne das Zitat wenigstens in Teilen unverst?ndlich w?re. Als wissenschaftliche Werke kommen neben Sprachwerken auch Filmwerke, graphische Dokumentationen oder auch Lehrveranstaltungen (Pr?senz - oder Online-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育) in Betracht, in denen urheberrechtlich geschützte Werke wissenschaftlich erl?utert werden.

Das Kleinzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, in einem nichtwissenschaftlichen selbst?ndigen Sprachwerk Stellen eines anderen Werkes nach dessen Ver?ffentlichung anzuführen (§ 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG).

In der Rechtsprechung und Praxis verschwimmt aber die Unterscheidung in Gro?- und Kleinzitat sowie in wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Werke. Auf die gesetzlich geregelte Unterscheidung kommt es damit nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 entscheidend an. So k?nnen eben in jeder Werkart auch aus allen anderen Arten von Werken zitiert werden, einschlie?lich komplette Werke.


Checkliste für Bildzitate

Wie binde ich ein geschütztes Bild ein?

Wenn die Voraussetzungen des Zitatrechts erfüllt sind, ist keine Einwilligung des Rechteinhabers notwendig:

  • Handelt es sich um ein mit Zustimmung des Berechtigten ?ffentlich zug?nglich gemachtes Bild?
  • Liegt ein zul?ssiger Zitatzweck vor, d.h. besteht ein innerer Zusammenhang zwischen den zitierenden Lehrmaterialien und dem zitierten Bild?
  • Hat das Zitat einen sachgerechten und vernünftigen Umfang?
  • Liegt eine deutliche Quellenangabe vor, die das Bild eindeutig identifiziert und ihm zuzuordnen ist?
  • Wurden das Bild unver?ndert eingebunden?

Die Nutzung von Bildern im Rahmen des Zitatrechts ist beschr?nkt, weil die Schrankenbestimmungen des Zitatrechts in der Praxis h?ufig schwer anzuwenden sind. Wenn keine Nutzungsrechte erworben wurden und das Zitatrecht nicht einschl?gig ist, ist die Einbindung fremder Bilder durch einen klassischen Hyperlink oder Deep-Link in eigene Werke m?glich (Paperboy-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 in der BGH-Entscheidungssammlung). Durch Verlinkung k?nnen also fremde Bilder in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwendet werden, ohne eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.

Dies soll jedoch nach der Session-ID-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 nicht gelten, wenn technische Schutzma?nahmen, wie Session-IDs, umgangen werden, die einen direkten Zugriff (Deep-Link) auf einzelne geschützte Werke in den Unterseiten verhindern sollen. Im diesem Fall w?re die Verlinkung rechtswidrig (Session-ID-Urteil des Bundesgerichtshof vom 29.4.2010, Az. I ZR 39/08 in der BGH-Entscheidungssammlung).

Eine Urheberrechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn man positive Kenntnis hatte oder h?tte erkennen müssen, dass das verlinkte Bild illegal ins Internet gestellt wurde. Wenn der Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, wird die Kenntnis der Rechtswidrigkeit vermutet. Die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit kann durch den Nachweis angemessener Prüfungsma?nahmen widerlegt werden (Urteil des Gerichtshofs der Europ?ischen Union vom 8.9.2016, C-160/15 - GS Media in der Datenbank des Gerichtshofs der Europ?ischen Union).

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers ver?ffentlicht oder verwertet werden (§ 23 Satz 1 UrhG). Dies gilt auch für digitale Bildbearbeitungen.

Soweit ein hinreichender Abstand zwischen dem neu geschaffenen Werk und dem Originalwerk besteht (§ 23 Satz 2 UrhG) und die pr?genden Elemente des Ausgangswerkes in dem neuen Werk verblassen, liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung vor. Als selbst?ndige Werke genie?en sie ihrerseits den vollen urheberrechtlichen Schutz. Ma?geblich dabei ist, inwieweit der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des ?lteren Werks abweicht, so dass die den Urheberrechtsschutz des ?lteren Werkes begründenden Elemente im Rahmen des Gesamteindrucks des neuen Werkes verblassen und damit nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 wiederzuerkennen sind. In diesem Fall w?re die Ver?ffentlichung und Verwertung erlaubnisfrei. Das geschützte ?ltere Werk würde nur als Anregung dienen.

Die Herstellung einer Ver?nderung selber (z.B. für private Zwecke) ist aber erlaubt, es sei denn es handelt sich um 

  • die Verfilmung eines Werkes,

  • die Ausführung von Pl?nen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,

  • den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder

  • die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes.

Hier bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers (§ 23 Absatz 2 UrhG).

 

a) Format?nderungen

Digitale Bildbearbeitungen in Form von Format?nderungen, wie beispielsweise die Vergr??erung oder Verkleinerung einer Fotografie durch eine entsprechende Formatierung, stellen in der Regel keine Bearbeitungen dar und bedürfen keiner Einwilligung des Urhebers.

b) Verwendung von Ausschnitten

Die Verwendung von Ausschnitten fremder Bilder - sei es allein oder sei es für Collagen oder Fotomontagen -  bedarf der Einwilligung des Urhebers.

c) Verwendung von nachgestellten Bildern

Auch das Nachstellen eines bereits vorhandenen Bildes ist nur dann zul?ssig, wenn z.B. beim Nachstellen eines Fotomotivs keine pr?genden Elemente übernommen werden. Zwar geh?rt das abstrakte Fotomotiv zu den gemeinfreien Elementen einer Fotografie, doch sind individuell gestaltete und damit pr?gende Fotomotive hiervon ausgenommen.


Begriffserkl?rungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Urheberbezeichnung

Name oder auch Pseudonym und Künstlername, z. B.  ? Name 2017

Werk

Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Leistungsschutzrecht

Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenst?nde verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine pers?nlichen geistigen Sch?pfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Lizenz

Eine Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie beispielsweise eine Fotografie, zu nutzen, wird in der Umgangssprache auch als ?Lizenz“ bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einr?umung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt. 

[Thema 10: Lizenzierung]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderf?lle]