Glossar

Beiwerk

Urheberrecht: Ein Werk kann im Kontext eines anderen Werkes in Erscheinung treten, wie beispielsweise ein Gem?lde auf der Fotografie eines Raumes. Wenn ein Werk im Kontext eines anderen (Haupt-)Werkes eine untergeordnete Rolle spielt, ist es ein unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG). Eine untergeordnete Rolle spielt es, wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem Durchschnittsbetrachter auffiele. Ein Werk, das als unwesentliches Beiwerk in Erscheinung tritt, darf erlaubnisfrei wiedergegeben werden.
Pers?nlichkeitsrecht: Abgebildete Personen sind Beiwerk, wenn die Personenabbildung der Gesamtdarstellung untergeordnet ist und in den Hintergrund tritt.

[Urheberrecht: Unwesentliches Beiwerk]
[Thema 13: Pers?nlichkeitsrechte]

Computerprogramme

Computerprogramme sind Softwareprogramme, wie z.B. Betriebs- oder Anwenderprogramme, einschlie?lich des Entwurfsmaterials. Sie sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um individuelle Werke handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Sch?pfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzung ist in der Regel bei Computerprogrammen erfüllt.

[Thema 8: Schutz von Computerprogrammen]

Creative Commons Lizenz

CC-Lizenzen sind Standard-Lizenzvertr?ge, mit denen Urheber ihre Werke gezielt und in unterschiedlichen Stufen zur kostenlosen Nutzung für alle freigeben k?nnen.

[Thema 11: Open Content]

Datenbank

Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabh?ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug?nglich sind. Beispiele für eine Datenbank sind digitale wissenschaftliche Datenbanken, digitale Zeitschriftenarchive oder digitale Bibliothekskataloge. Gegenstand der Sammlung k?nnen neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt zu sein brauchen.

[Thema 9: Schutz von Datenbanken]

Datenbankwerk

Datenbankwerke genie?en urheberrechtlichen Schutz. Datenbanken sind dann Datenbankwerke, wenn es sich durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts um pers?nliche geistige Sch?pfungen eines Urhebers handelt (§ 2 Absatz 2 UrhG). Dies ist gegeben, wenn die Sammlung in ihrer Struktur einen individuellen Charakter hat und es sich nicht um eine rein handwerkliche oder routinem??ige Leistung handelt. Der urheberrechtliche Schutz eines Datenbankwerkes bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Einzelelemente der Datenbank.

[Thema 9: Schutz von Datenbanken]

Gemeinfreiheit

Für gemeinfreie Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz; sie k?nnen von der Allgemeinheit verwendet werden. Gemeinfreie Werke sind:

Amtliche Werke: Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver?ffentlicht worden sind, wie beispielsweise amtliche Merkbl?tter oder Patentschriften.

Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

Ideen und Konzepte: Solange sie nicht konkret umgesetzt sind, genie?en sie grunds?tzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.

Gro?zitat

Ein Gro?zitat ist das Zitieren eines urheberrechtlich geschützten Werkes in vollem Umfang. Es ist nur dann zul?ssig, wenn für das Verst?ndnis des Zitates das Zitieren von Werkteilen nicht ausreicht. Die Voraussetzungen des Zitatrechts sind zu berücksichtigen.

[Thema 2: Sonderfall Zitat]

Kleinzitat

Ein Kleinzitat ist das auszugsweise Zitieren eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Die Voraussetzungen des Zitatrechts sind zu berücksichtigen.

[Thema 2: Sonderfall Zitat]

Leistungsschutzrecht

Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenst?nde verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine pers?nlichen geistigen Sch?pfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einr?umung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]

Miturheber

Haben 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Open Access

Open Access ist der unbeschr?nkte und kostenlose Zugang zu wissenschaftlicher Information. Autoren k?nnen also wissenschaftliche Artikel in einer Open Access-Zeitschrift oder einem Open Access-Verlag mit einer Open Content-Lizenz ver?ffentlichen. Bei Open Access-Publikationen r?umen die Urheber bzw. Rechteinhaber allen Nutzern unwiderruflich das freie, weltweite Zugangsrecht zu diesen Ver?ffentlichungen.

[Thema 11: Open Content / Creative Commons]

Open Content

Open Content sind urheberrechtlich geschützte Werke, deren kostenlose Nutzung und Weiterverbreitung erlaubt und erwünscht ist. Die für Open Content verwendeten Lizenzen sind Standardlizenzen, die online verfügbar sind. Die Lizenzen sind leicht verst?ndlich und die rechtlichen Regelungen sind weniger komplex als das Urheberrecht.

[Thema 11: Open Content / Creative Commons]

Open Educational Resources

Open Educational Resources (OER) sind Bildungsmaterialien jeglicher Art und in jedem Medium, die unter einer offenen Lizenz ver?ffentlicht werden. Sie k?nnen kostenlos genutzt werden.

[Thema 12: OER]

Panoramafreiheit

Die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt die Vervielf?ltigung, Verbreitung und ?ffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken, die sich bleibend an ?ffentlichen Wegen, Stra?en oder Pl?tzen befinden - mittels Malerei, Grafik, Lichtbild oder durch Film.

[Urheberrecht: Panoramafreiheit]

Pers?nlichkeitsrecht

Das allgemeine Pers?nlichkeitsrecht leitet sich aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Pers?nlichkeitsentfaltung ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Zum allgemeinen Pers?nlichkeitsrecht geh?ren das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der pers?nlichen Ehre.

[Thema 13: Pers?nlichkeitsrechte]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderf?lle]

Schutzdauer

Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Sch?pfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Ver?ffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Urheber

Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Sch?pfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer k?nnen beispielsweise Urheber sein . 

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Urheberpers?nlichkeitsrecht

Die Urheberpers?nlichkeitsrechte sind das Ver?ffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Entstellungsverbot (§ 14 UrhG).

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Verwaiste Werke

Ein verwaistes Werk ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk, dessen Rechteinhaber auch nach einer sorgf?ltigen Suche nicht festgestellt werden kann (§ 61 UrhG).

Verwertungsrecht

Die §§ 15 - 23 UrhG umfassen die Verwertungsrechte. Sie regeln, dass der Urheber aus seinem Werk wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann. Der Urheber erh?lt das ausschlie?liche Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk verwertet wird. Er hat auch das ausschlie?liche Recht, jedem eine Werknutzung zu verbieten, der nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Werk

Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Zitatrecht

§ 51 UrhG erlaubt die Vervielf?ltigung, Verbreitung und ?ffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung des Urhebers zum Zweck des Zitierens. An dieses Zitatrecht sind aber strenge gesetzliche Anforderungen gestellt. Wenn diese nicht erfüllt sind, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

[Thema 2: Sonderfall Zitat]

Zweitver?ffentlichung

Das Recht auf Zweitver?ffentlichung (§ 38 Absatz 4 UrhG) erlaubt es Urhebern, ihre in einer Zeitschrift ver?ffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten unter bestimmten Umst?nden nach Ablauf von zw?lf Monaten ein zweites Mal ?ffentlich zug?nglich zu machen.

[Thema 10: Lizensierung]