Aufzeichnung: Rechte der Teilnehmer

Wie k?nnen Lehrveranstaltungen rechtssicher aufgezeichnet und ver?ffentlicht werden?

  • Sie interessieren sich für die Rechtssituation der Veranstaltungsteilnehmer bei der Aufzeichnung und Ver?ffentlichung einer Lehrveranstaltung.

Welche Rechte haben Teilnehmer einer Lehrveranstaltung, wenn diese aufgezeichnet und ver?ffentlicht wird? Für die Teilnehmer k?nnen das allgemeine Pers?nlichkeitsrechte betroffen sein und das Datenschutzrecht. Beachten Sie auch, dass der Vortragende für seine Veranstaltung in der Regel urheberrechtlichen Schutz genie?t. 

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Urheberrecht
Für Lehrveranstaltungen besteht in der Regel ein urheberrechtlicher Schutz. Hier erfahren Sie, welche Urheberrechte des Vortragenden beachtet werden müssen, wenn eine Lehrveranstaltung aufgezeichnet und ver?ffentlicht wird.

Pers?nlichkeitsrechte
Hier bekommen Sie einen ?berblick, welche Pers?nlichkeitsrechte der Veranstaltungsteilnehmer bei Aufzeichnung und Ver?ffentlichung einer Lehrveranstaltung berücksichtigt werden müssen.

Begriffserkl?rungen

Urheber

Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Sch?pfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer k?nnen beispielsweise Urheber sein . 

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Pers?nlichkeitsrecht

Das allgemeine Pers?nlichkeitsrecht leitet sich aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Pers?nlichkeitsentfaltung ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Zum allgemeinen Pers?nlichkeitsrecht geh?ren das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der pers?nlichen Ehre.

[Thema 13: Pers?nlichkeitsrechte]

Werk

Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]