5. Sonderfall: Unterricht und Lehre

Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG)
Für Unterricht und Lehre k?nnen urheberrechtlich geschützte Werke unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers verwendet werden. Die Anforderungen an diese Nutzung werden von der Schrankenbestimmung ?Unterricht und Lehre“ gem?? § 60 a UrhG bestimmt.
Inhaltsübersicht
- Kopien für Lehrende und Teilnehmer von Lehrveranstaltungen und Prüfungen
- Kopien für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung
- Kopien für Dritte, soweit dies der Pr?sentation des Unterrichts oder der Lehr- oder Lernergebnisse an der Bildungseinrichtung dient
- Online-Material für Lehrende und Teilnehmer von Lehrveranstaltungen und Prüfungen
- Online-Material für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung
- Online-Material für Dritte, soweit dies der Pr?sentation des Unterrichts oder der Lehr- oder Lernergebnisse an der Bildungseinrichtung dient
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre (dazu geh?ren auch Prüfungen) an Bildungseinrichtungen (siehe dazu § 60 a Absatz 4 UrhG) - wie Hochschulen - dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung vervielf?ltigt und verbreitet werden (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG).
Die Vervielf?ltigung umfasst insbesondere digitale und analoge Kopien sowie Scans.
Die Verbreitung betrifft insbesondere das Austeilen von Kopien.
Kopien dürfen im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung für Lehrende und Teilnehmer z.B. desselben Kurses, derselben Vorlesung, desselben Seminars, derselben Projektgruppe bzw. derselben Prüfungsgruppe etc. erstellt und ausgeteilt werden. Nicht zul?ssig w?re es, die Kopien für Personen ausserhalb der jeweiligen Veranstaltung zu erstellen. Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung dürfen die Materialien nicht an Personen ausserhalb der jeweiligen Veranstaltung und damit auch z.B. nicht an nachfolgende Jahrg?nge weitergeben.
Wichtig ist, dass das Werk, von dem Kopien angefertigt werden, schon ver?ffentlicht ist. Ver?ffentlicht ist ein Werk gem?? § 6 Absatz 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde. Eine Ver?ffentlichung in digitalisierter Form im Internet ist dafür ausreichend. Unver?ffentlichte Materialien, wie beispielsweise Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten, k?nnen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu Unterrichtszwecken verwendet werden, da für diese Arbeiten keine Ver?ffentlichungspflicht besteht.
Unterrichts- und Lehrmedien sind Sammlungen, die Werke einer gr??eren Anzahl von Urhebern vereinigen. Sie dienen der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen (§ 60a Absatz 4 UrhG), zu nicht kommerziellen Zwecken und sind entsprechend gekennzeichnet (§ 60b Absatz 3 UrhG).
Für Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien, die für eine solche Sammlung ver?ffentlichte Werke nutzen, gilt die gesetzliche Schrankenbestimmung des § 60b UrhG. Sie dürfen bis zu 10 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes eines anderen Urheber für solche Sammlungen nutzen.
Diese Schranke gilt für Personen, die die ver?ffentlichten Werke ohne Bezug zu einer konkreten Bildungseinrichtung nutzen wollen. Dies sind z.B. Verleger oder auch ein Hochschullehrer, der der Allgemeinheit eigene Unterrichts- und Lehrmedien anbieten m?chte. Für die Nutzung von fremden Werken innerhalb der eigenen Bildungseinrichtung gilt § 60a UrhG.
Die Nutzungshandlungen, wie Vervielf?ltigungen in Form der Erstellung von Kopien, muss durch Personen erfolgen, die eine institutionelle Verbindung zu der jeweiligen Bildungseinrichtung (§ 60 a Absatz 4 UrhG).] - wie Hochschulen - haben. Berechtige sind beispielsweise Lehrende, die Kopien für Teilnehmer ihrer Lehrveranstaltungen oder ihrer Prüfungen erstellen oder Studierende sowie Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Hochschulbibliothek. Die Herstellung durch einen Dienstleister, wie z.B. einem Copy-Shop, scheidet aus.
Die Vervielf?ltigung und Verbreitung von ver?ffentlichten Werken für die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung hat zur ?Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre zu erfolgen und kann in Lehrveranstaltungen, wie z.B. in Seminaren und Vorlesungen an Universit?ten, Fachhochschulen und sonstigen Hochschulen verwendet werden. Erlaubt ist die Nutzung des Werkes ?im“ Unterricht bzw. im Rahmen der Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen. Zum Unterricht geh?ren auch Prüfungen, sodass neben der Nutzung eines Werkes zur Veranschaulichung der Lehre, ein Werk auch für Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen genutzt werden kann und der damit verbundenen Vor- und Nachbereitung von Prüfungen. Erlaubt ist es damit nicht, ver?ffentlichte Werke nur zu Unterhaltungszwecken zu verwenden.
Siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 36.
Die Nutzung eines ver?ffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre muss zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Institution durch die ?ffentliche Hand oder durch Private betrieben wird, sodass auch die Nutzung an einer privaten Hochschule erlaubt sein kann. Ein kommerzieller Zweck liegt vor, wenn die Lehre auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Dies ist z.B. der Fall bei entgeltpflichtigen Zertifikatskursen oder Weiterbildungsangeboten, mit denen Gewinn erzielt werden soll. Bei Gewinnabsicht k?nnen keine Kopien nach § 60a UrhG angefertigt werden.
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes ?ffentlich wiedergegeben werden (§ 60a UrhG).
Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind
- Inhaltsverzeichnis,
- Vorwort,
- Einleitung,
- Hauptteil,
- Literaturverzeichnis,
- Namens- und Sachregister.
Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.
Vollst?ndig genutzt werden dürfen (§ 60a Absatz 2 UrhG)
- Abbildungen,
- einzelne Beitr?ge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
- Werke geringen Umfangs und
- vergriffene Werke.
Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung nach § 60a Absatz 2 UrhG gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.
Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedtext. Bei der Einsch?tzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).
Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 geliefert werden kann. Dies gilt unabh?ngig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).
Die Schrankenbestimmung der Nutzung von Unterricht und Lehre gem?? § 60a UrhG gilt nicht für die Vervielf?ltigung eines Werkes durch Aufnahme auf Bild- oder Tontr?ger und ?ffentliche Wiedergabe eines Werkes, w?hrend es ?ffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60 a Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Es ist damit unzul?ssig, unter Berufung auf § 60a UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch ?ffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.
Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“
Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).
Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Pers?nlichkeitsrechte beachtet werden.
Das Erstellen von physischen Kopien von Musiknoten ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist verboten.
Wenn aber zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre digitale Kopien von Musiknoten erforderlich sind, dürfen diese erstellt und den Teilnehmern über das Internet ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 3 UrhG). Es dürfen also z.B. eingescannte Musiknoten in einen E-Learning-Kursraum wie Stud.IP eingestellt werden.
Kopien von Werken, die ausschlie?lich für den Schulunterricht geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erstellt und zur Verfügung gestellt werden. (§ 60a Absatz 3 Nr. 2 UrhG).
§ 60a Absatz 3 Satz 2 stellt die Ausnahme aber unter die Bedingung, dass Lizenzen für die Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind und am Markt eine Lizenz für die jeweilige Nutzung erworben werden kann. Eine Lizenz ist schon dann verfügbar, wenn die jeweiligen Rechteinhaber Angebote zum Abschluss von Lizenzvertr?gen machen, der tats?chliche Vertragsschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 60a Absatz 3 Satz 1 UrhG.
Die angebotenen Lizenzen müssen allerdings auch geeignet sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie die festgelegten Nutzungen erlauben und au?erdem den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen, entsprechen und die in Absatz 3 Satz 1. Nr. 1–3 UrhG genannten Nutzungen gestatten.
Die ?ffentliche Wiedergabe von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG) zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist in einem Umfang bis zu 15 % eines Datenbankwerkes zul?ssig (§ 60a UrhG).
Zul?ssig ist bei Datenbanken aber ausschlie?lich die Vervielf?ltigung - nicht die ?ffentliche Wiedergabe - eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gem?? § 60a UrhG (§ 87 c Absatz 1 Nr. 3 UrhG).
Wenn technische Schutzma?nahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erstellt werden k?nnen, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielf?ltigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 8 UrhG). Ein solcher Anspruch entf?llt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden k?nnen (§ 95b Absatz 3 UrhG).
Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzma?nahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).
Das Werk, das für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre vervielf?ltigt wurde, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 Absatz 1 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.
Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.
Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind, z.B. in unmittelbarer N?he zur Vervielf?ltigung. Die Quelle kann auch über ein Quellenverzeichnis angegeben werden, wenn die Zuordnung der benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gew?hrleistet wird.
Die Quellenangabe kann entfallen, wenn
- die Quelle nicht genannt oder bekannt ist oder
- im Rahmen von Prüfungen der Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG).
Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.
Das übernommene Werk darf nicht ge?ndert werden.
?nderungen sind nur ausnahmsweise zul?ssig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zul?ssig ist die ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die ?nderung der Gr??e (Format?nderung) zul?ssig. Zudem sind diejenigen Ma?nahmen gestattet, die das jeweilige Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).
Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) sind auch solche ?nderungen von Sprachwerken (z.B. Texte, Reden) zul?ssig, die für die Veranschaulichung des Unterrichts erforderlich sind (z.B. Zusammenfassungen; § 62 Absatz 4 Satz 1 UrhG). Diese ?nderungen müssen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden, ansonsten bedürfen sie der Einwilligung des Rechteinhabers (§ 62 Absatz 4 Satz 4 UrhG.
Weitergehende ?nderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.
Die Nutzung von Vervielf?ltigungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule zahlen die Vergütung aber nicht direkt.
Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Ger?te- und Leermedienabgabe für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Ger?ten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.
Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist diese der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Ger?te- und Speichermedien- und Ger?tebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Auch hiernach ist aber nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Ger?ten und Speichermedien.
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre (dazu geh?ren auch Prüfungen) an Bildungseinrichtungen (siehe dazu § 60 a Absatz 4 UrhG) - wie Hochschulen - dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung vervielf?ltigt und verbreitet werden (§ 60a Absatz 1 Nr. 2 UrhG).
Kopien dürfen damit auch für andere Lehrende und Prüfer ausserhalb der jeweiligen Lehrveranstaltung erstellt werden, soweit sie an derselben Bildungseinrichtung t?tig sind. Diese dürfen die Kopien wiederum in ihren Lehrveranstaltungen/Prüfungen benutzten.
Wichtig ist, dass das Werk, von dem Kopien angefertigt werden, schon ver?ffentlicht ist. Ver?ffentlicht ist ein Werk gem?? § 6 Absatz 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde. Eine Ver?ffentlichung in digitalisierter Form im Internet ist dafür ausreichend. Unver?ffentlichte Materialien, wie beispielsweise Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten, k?nnen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu Unterrichtszwecken verwendet werden, da für diese Arbeiten keine Ver?ffentlichungspflicht besteht.
Unterrichts- und Lehrmedien sind Sammlungen, die Werke einer gr??eren Anzahl von Urhebern vereinigen. Sie dienen der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen (§ 60a Absatz 4 UrhG), zu nicht kommerziellen Zwecken und sind entsprechend gekennzeichnet (§ 60b Absatz 3 UrhG).
Für Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien, die für eine solche Sammlung ver?ffentlichte Werke nutzen, gilt die gesetzliche Schrankenbestimmung des § 60b UrhG. Sie dürfen bis zu 10 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes eines anderen Urheber für solche Sammlungen nutzen.
Diese Schranke gilt für Personen, die die ver?ffentlichten Werke ohne Bezug zu einer konkreten Bildungseinrichtung nutzen wollen. Dies sind z.B. Verleger oder auch ein Hochschullehrer, der der Allgemeinheit eigene Unterrichts- und Lehrmedien anbieten m?chte. Für die Nutzung von fremden Werken innerhalb der eigenen Bildungseinrichtung gilt § 60a UrhG.
Die Nutzungshandlungen, wie Vervielf?ltigungen in Form der Erstellung von Kopien, muss durch Personen erfolgen, die eine institutionelle Verbindung zu der jeweiligen Bildungseinrichtung (§ 60 a Absatz 4 UrhG).] - wie Hochschulen - haben. Dies k?nnen Lehrende sein, die Kopien für andere Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung erstellen (§ 60a Absatz 1 Nr. 2 UrhG), die diese anschlie?end in ihrer eigenen Lehrveranstaltung nutzen k?nnen ( § 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Die Herstellung durch einen Dienstleister, wie z.B. einem Copy-Shop, scheidet aber aus.
Die Vervielf?ltigung und Verbreitung von ver?ffentlichten Werken für andere Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung, wie Hochschulen, hat zur ?Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre“ an den Bildungseinrichtungen zu erfolgen und kann in Lehrveranstaltungen, wie z.B. in Seminaren und Vorlesungen an Universit?ten, Fachhochschulen und sonstigen Hochschulen verwendet werden. Erlaubt ist die Nutzung des Werkes ?im“ Unterricht bzw. im Rahmen der Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen. Zum Unterricht geh?ren auch Prüfungen, sodass neben der Nutzung eines Werkes zur Veranschaulichung der Lehre, ein Werk auch für Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen genutzt werden kann und der damit verbundenen Vor- und Nachbereitung von Prüfungen. Erlaubt ist es damit nicht, ver?ffentlichte Werke nur zu Unterhaltungszwecken zu verwenden.
Siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 36.
Die Nutzung eines ver?ffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre muss zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Institution durch die ?ffentliche Hand oder durch Private betrieben wird, sodass auch die Nutzung an einer privaten Hochschule erlaubt sein kann. Ein kommerzieller Zweck liegt vor, wenn die Lehre auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Dies ist z.B. der Fall bei entgeltpflichtigen Zertifikatskursen oder Weiterbildungsangeboten, mit denen Gewinn erzielt werden soll. Bei Gewinnabsicht k?nnen keine Kopien nach § 60a UrhG angefertigt werden.
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes ?ffentlich wiedergegeben werden (§ 60a UrhG).
Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind
- Inhaltsverzeichnis,
- Vorwort,
- Einleitung,
- Hauptteil,
- Literaturverzeichnis,
- Namens- und Sachregister.
Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.
Vollst?ndig genutzt werden dürfen (§ 60a Absatz 2 UrhG)
- Abbildungen,
- einzelne Beitr?ge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
- Werke geringen Umfangs und
- vergriffene Werke.
Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung nach § 60a Absatz 2 UrhG gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.
Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedtext. Bei der Einsch?tzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).
Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 geliefert werden kann. Dies gilt unabh?ngig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).
Die Schrankenbestimmung der Nutzung von Unterricht und Lehre gem?? § 60a UrhG gilt nicht für die Vervielf?ltigung eines Werkes durch Aufnahme auf Bild- oder Tontr?ger und ?ffentliche Wiedergabe eines Werkes, w?hrend es ?ffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60 a Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Es ist damit unzul?ssig, unter Berufung auf § 60a UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch ?ffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.
Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“
Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).
Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Pers?nlichkeitsrechte beachtet werden.
Das Erstellen von physischen Kopien von Musiknoten ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist verboten.
Wenn aber zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre digitale Kopien von Musiknoten erforderlich sind, dürfen diese erstellt und den Teilnehmern über das Internet ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 3 UrhG). Es dürfen also z.B. eingescannte Musiknoten in einen E-Learning-Kursraum wie Stud.IP eingestellt werden.
Kopien von Werken, die ausschlie?lich für den Schulunterricht geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erstellt und zur Verfügung gestellt werden. (§ 60a Absatz 3 Nr. 2 UrhG).
§ 60a Absatz 3 Satz 2 stellt die Ausnahme aber unter die Bedingung, dass Lizenzen für die Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind und am Markt eine Lizenz für die jeweilige Nutzung erworben werden kann. Eine Lizenz ist schon dann verfügbar, wenn die jeweiligen Rechteinhaber Angebote zum Abschluss von Lizenzvertr?gen machen, der tats?chliche Vertragsschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 60a Absatz 3 Satz 1 UrhG.
Die angebotenen Lizenzen müssen allerdings auch geeignet sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie die festgelegten Nutzungen erlauben und au?erdem den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen, entsprechen und die in Absatz 3 Satz 1. Nr. 1–3 UrhG genannten Nutzungen gestatten.
Die ?ffentliche Wiedergabe von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG) zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist in einem Umfang bis zu 15 % eines Datenbankwerkes zul?ssig (§ 60a UrhG).
Zul?ssig ist bei Datenbanken aber ausschlie?lich die Vervielf?ltigung - nicht die ?ffentliche Wiedergabe - eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gem?? § 60a UrhG (§ 87 c Absatz 1 Nr. 3 UrhG).
Wenn technische Schutzma?nahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erstellt werden k?nnen, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielf?ltigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 8 UrhG). Ein solcher Anspruch entf?llt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden k?nnen (§ 95b Absatz 3 UrhG).
Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzma?nahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).
Das Werk, das für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre vervielf?ltigt wurde, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 Absatz 1 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.
Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.
Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind, z.B. in unmittelbarer N?he zur Vervielf?ltigung. Die Quelle kann auch über ein Quellenverzeichnis angegeben werden, wenn die Zuordnung der benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gew?hrleistet wird.
Die Quellenangabe kann entfallen, wenn
- die Quelle nicht genannt oder bekannt ist oder
- im Rahmen von Prüfungen der Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG).
Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.
Das übernommene Werk darf nicht ge?ndert werden.
?nderungen sind nur ausnahmsweise zul?ssig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zul?ssig ist die ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die ?nderung der Gr??e (Format?nderung) zul?ssig. Zudem sind diejenigen Ma?nahmen gestattet, die das jeweilige Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).
Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) sind auch solche ?nderungen von Sprachwerken (z.B. Texte, Reden) zul?ssig, die für die Veranschaulichung des Unterrichts erforderlich sind (z.B. Zusammenfassungen; § 62 Absatz 4 Satz 1 UrhG). Diese ?nderungen müssen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden, ansonsten bedürfen sie der Einwilligung des Rechteinhabers (§ 62 Absatz 4 Satz 4 UrhG.
Weitergehende ?nderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.
Die Nutzung von Vervielf?ltigungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule zahlen die Vergütung aber nicht direkt.
Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Ger?te- und Leermedienabgabe für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Ger?ten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.
Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist diese der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Ger?te- und Speichermedien- und Ger?tebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Auch hiernach ist aber nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Ger?ten und Speichermedien.
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre (dazu geh?ren auch Prüfungen) an Bildungseinrichtungen (siehe dazu § 60 a Absatz 4 UrhG) - wie Hochschulen - dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes für Dritte, soweit dies der Pr?sentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient, vervielf?ltigt und verbreitet werden (§ 60a Absatz 1 Nr. 3 UrhG).
Die Vorschrift (§ 60a Absatz 1 Nr. 3 UrhG) setzt voraus, dass das entsprechende Werk bereits für den Unterricht an der Bildungseinrichtung verwendet wurde. Liegt dies vor, ist es erlaubt die Unterrichts- oder Lernergebnisse Dritten zu pr?sentieren, z.B. Besuchern am Tag der offenen Tür oder bei der Teilnahme an externen Leitungswettbewerben. Zudem soll durch die Vorschrift Bildungseinrichtungen erm?glicht werden, auch auf ihrer Internetseite Einblicke in ihren Unterricht zu bieten.
Wichtig ist, dass das Werk, von dem Kopien angefertigt werden, schon ver?ffentlicht ist. Ver?ffentlicht ist ein Werk gem?? § 6 Absatz 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde. Eine Ver?ffentlichung in digitalisierter Form im Internet ist dafür ausreichend. Unver?ffentlichte Materialien, wie beispielsweise Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten, k?nnen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu Unterrichtszwecken verwendet werden, da für diese Arbeiten keine Ver?ffentlichungspflicht besteht.
Unterrichts- und Lehrmedien sind Sammlungen, die Werke einer gr??eren Anzahl von Urhebern vereinigen. Sie dienen der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen (§ 60a Absatz 4 UrhG), zu nicht kommerziellen Zwecken und sind entsprechend gekennzeichnet (§ 60b Absatz 3 UrhG).
Für Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien, die für eine solche Sammlung ver?ffentlichte Werke nutzen, gilt die gesetzliche Schrankenbestimmung des § 60b UrhG. Sie dürfen bis zu 10 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes eines anderen Urheber für solche Sammlungen nutzen.
Diese Schranke gilt für Personen, die die ver?ffentlichten Werke ohne Bezug zu einer konkreten Bildungseinrichtung nutzen wollen. Dies sind z.B. Verleger oder auch ein Hochschullehrer, der der Allgemeinheit eigene Unterrichts- und Lehrmedien anbieten m?chte. Für die Nutzung von fremden Werken innerhalb der eigenen Bildungseinrichtung gilt § 60a UrhG.
Die Nutzungshandlungen, wie Vervielf?ltigungen in Form der Erstellung von Kopien sowie deren Verbreitung, muss durch Personen erfolgen, die eine institutionelle Verbindung zu der jeweiligen Bildungseinrichtung (§ 60 a Absatz 4 UrhG) - wie Hochschulen - haben. Das k?nnen Lehrende sein, die Kopien für Dritte, d.h. Unterrichts- und einrichtungsfremde Personen, erstellen. Dies setzt aber voraus, dass es der Pr?sentation des Unterrichts sowie von Unterrichts- und Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.(§ 60a Absatz 1 Nr. 3 UrhG) Die Herstellung durch einen Dienstleister, wie z.B. einem Copy-Shop, scheidet aber aus.
Die Vervielf?ltigung und Verbreitung von ver?ffentlichten Werken für Dritte hat zur ?Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre“ an den Bildungseinrichtungen zu erfolgen. Es ist nicht gestattet, die Werke nur zu Unterhaltungszwecken zu verwenden. Die Vorschrift (§ 60a Absatz 1 Nr. 3 UrhG) setzt voraus, dass das entsprechende Werk bereits für den Unterricht an der Bildungseinrichtung verwendet wurde. Liegt dies vor, ist es erlaubt die Unterrichts- oder Lernergebnisse Dritten zu pr?sentieren, z.B. Besuchern am Tag der offenen Tür oder bei der Teilnahme an externen Leitungswettbewerben. Zudem soll durch die Vorschrift Bildungseinrichtungen erm?glicht werden, auch auf ihrer Internetseite Einblicke in ihren Unterricht zu bieten.
Die Nutzung eines ver?ffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre muss zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Institution durch die ?ffentliche Hand oder durch Private betrieben wird, sodass auch die Nutzung an einer privaten Hochschule erlaubt sein kann. Ein kommerzieller Zweck liegt vor, wenn die Lehre auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Dies ist z.B. der Fall bei entgeltpflichtigen Zertifikatskursen oder Weiterbildungsangeboten, mit denen Gewinn erzielt werden soll. Bei Gewinnabsicht k?nnen keine Kopien nach § 60a UrhG angefertigt werden.
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes ?ffentlich wiedergegeben werden (§ 60a UrhG).
Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind
- Inhaltsverzeichnis,
- Vorwort,
- Einleitung,
- Hauptteil,
- Literaturverzeichnis,
- Namens- und Sachregister.
Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.
Vollst?ndig genutzt werden dürfen (§ 60a Absatz 2 UrhG)
- Abbildungen,
- einzelne Beitr?ge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
- Werke geringen Umfangs und
- vergriffene Werke.
Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung nach § 60a Absatz 2 UrhG gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.
Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedtext. Bei der Einsch?tzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).
Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 geliefert werden kann. Dies gilt unabh?ngig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).
Die Schrankenbestimmung der Nutzung von Unterricht und Lehre gem?? § 60a UrhG gilt nicht für die Vervielf?ltigung eines Werkes durch Aufnahme auf Bild- oder Tontr?ger und ?ffentliche Wiedergabe eines Werkes, w?hrend es ?ffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60 a Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Es ist damit unzul?ssig, unter Berufung auf § 60a UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch ?ffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.
Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“
Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).
Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Pers?nlichkeitsrechte beachtet werden.
Das Erstellen von physischen Kopien von Musiknoten ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist verboten.
Wenn aber zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre digitale Kopien von Musiknoten erforderlich sind, dürfen diese erstellt und den Teilnehmern über das Internet ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 3 UrhG). Es dürfen also z.B. eingescannte Musiknoten in einen E-Learning-Kursraum wie Stud.IP eingestellt werden.
Kopien von Werken, die ausschlie?lich für den Schulunterricht geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erstellt und zur Verfügung gestellt werden. (§ 60a Absatz 3 Nr. 2 UrhG).
§ 60a Absatz 3 Satz 2 stellt die Ausnahme aber unter die Bedingung, dass Lizenzen für die Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind und am Markt eine Lizenz für die jeweilige Nutzung erworben werden kann. Eine Lizenz ist schon dann verfügbar, wenn die jeweiligen Rechteinhaber Angebote zum Abschluss von Lizenzvertr?gen machen, der tats?chliche Vertragsschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 60a Absatz 3 Satz 1 UrhG.
Die angebotenen Lizenzen müssen allerdings auch geeignet sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie die festgelegten Nutzungen erlauben und au?erdem den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen, entsprechen und die in Absatz 3 Satz 1. Nr. 1–3 UrhG genannten Nutzungen gestatten.
Die ?ffentliche Wiedergabe von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG) zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist in einem Umfang bis zu 15 % eines Datenbankwerkes zul?ssig (§ 60a UrhG).
Zul?ssig ist bei Datenbanken aber ausschlie?lich die Vervielf?ltigung - nicht die ?ffentliche Wiedergabe - eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gem?? § 60a UrhG (§ 87 c Absatz 1 Nr. 3 UrhG).
Wenn technische Schutzma?nahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erstellt werden k?nnen, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielf?ltigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 8 UrhG). Ein solcher Anspruch entf?llt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden k?nnen (§ 95b Absatz 3 UrhG).
Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzma?nahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).
Das Werk, das für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre vervielf?ltigt wurde, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 Absatz 1 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.
Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.
Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind, z.B. in unmittelbarer N?he zur Vervielf?ltigung. Die Quelle kann auch über ein Quellenverzeichnis angegeben werden, wenn die Zuordnung der benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gew?hrleistet wird.
Die Quellenangabe kann entfallen, wenn
- die Quelle nicht genannt oder bekannt ist oder
- im Rahmen von Prüfungen der Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG).
Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.
Das übernommene Werk darf nicht ge?ndert werden.
?nderungen sind nur ausnahmsweise zul?ssig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zul?ssig ist die ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die ?nderung der Gr??e (Format?nderung) zul?ssig. Zudem sind diejenigen Ma?nahmen gestattet, die das jeweilige Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).
Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) sind auch solche ?nderungen von Sprachwerken (z.B. Texte, Reden) zul?ssig, die für die Veranschaulichung des Unterrichts erforderlich sind (z.B. Zusammenfassungen; § 62 Absatz 4 Satz 1 UrhG). Diese ?nderungen müssen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden, ansonsten bedürfen sie der Einwilligung des Rechteinhabers (§ 62 Absatz 4 Satz 4 UrhG.
Weitergehende ?nderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.
Die Nutzung von Vervielf?ltigungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule zahlen die Vergütung aber nicht direkt.
Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Ger?te- und Leermedienabgabe für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Ger?ten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.
Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist diese der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Ger?te- und Speichermedien- und Ger?tebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Auch hiernach ist aber nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Ger?ten und Speichermedien.
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre (dazu geh?ren auch Prüfungen) an Bildungseinrichtungen (siehe dazu § 60 a Absatz 4 UrhG) - wie Hochschulen - dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung vervielf?ltigt und online ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG).
Vervielf?ltigungen k?nnen beispielsweise digitale Kopien, der Download von Dateien aus dem Internet bzw. das Einscannen von Dokumenten betreffen. Die ?ffentliche Zug?nglichmachung eines Werkes umfasst beispielsweise die Bereitstellung über das Internet/ Intranet zum Abruf.
Die Online-Bereitstellung von Materialien darf nur für Lehrende und Teilnehmer desselben Kurses, derselben Vorlesung, desselben Seminars, derselben Projektgruppe bzw. derselben Prüfungsgruppe etc. erfolgen. Nicht zul?ssig w?re es, für Personen ausserhalb der jeweiligen Veranstaltung das Material verfügbar zu machen. Materialien dürfen nicht für alle Hochschulangeh?rigen im Internet oder im Intranet der Hochschule frei zug?nglich gemacht werden. Die Zug?nglichmachung hat durch Zugangskontrollen, wie durch das Abfragen von Passw?rtern und Benutzernamen bzw. durch die Einrichtung registrierungspflichtiger Kurse auf einer Lernplattform wie z.B. Stud.IP zu erfolgen, damit die Zug?nglichmachung nur für die Studierenden erfolgt, die an der jeweiligen Lehrveranstaltung teilnehmen zu deren Veranschaulichung das Material dienen soll.
Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung dürfen die Materialien auch nicht an Personen ausserhalb der jeweiligen Veranstaltung und damit z.B. auch nicht an nachfolgende Jahrg?nge weitergeben.
Wichtig ist, dass das Werk, von dem Kopien angefertigt werden, schon ver?ffentlicht ist. Ver?ffentlicht ist ein Werk gem?? § 6 Absatz 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde. Eine Ver?ffentlichung in digitalisierter Form im Internet ist dafür ausreichend. Unver?ffentlichte Materialien, wie beispielsweise Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten, k?nnen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu Unterrichtszwecken verwendet werden, da für diese Arbeiten keine Ver?ffentlichungspflicht besteht.
Unterrichts- und Lehrmedien sind Sammlungen, die Werke einer gr??eren Anzahl von Urhebern vereinigen. Sie dienen der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen (§ 60a Absatz 4 UrhG), zu nicht kommerziellen Zwecken und sind entsprechend gekennzeichnet (§ 60b Absatz 3 UrhG).
Für Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien, die für eine solche Sammlung ver?ffentlichte Werke nutzen, gilt die gesetzliche Schrankenbestimmung des § 60b UrhG. Sie dürfen bis zu 10 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes eines anderen Urheber für solche Sammlungen nutzen.
Diese Schranke gilt für Personen, die die ver?ffentlichten Werke ohne Bezug zu einer konkreten Bildungseinrichtung nutzen wollen. Dies sind z.B. Verleger oder auch ein Hochschullehrer, der der Allgemeinheit eigene Unterrichts- und Lehrmedien anbieten m?chte. Für die Nutzung von fremden Werken innerhalb der eigenen Bildungseinrichtung gilt § 60a UrhG.
Die Nutzungshandlung, der ?ffentlichen Zug?nglichmachung durch Bereitstellung von Materialien über das Internet/Intranet, muss durch Personen erfolgen, die eine institutionelle Verbindung zu der jeweiligen Bildungseinrichtung (§ 60 a Absatz 4 UrhG) - wie Hochschulen - haben. Das k?nnen Lehrende sein, die Teilnehmern ihrer Lehrveranstaltungen Materialien online zur Verfügung stellen oder Studierende sowie Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Hochschulbibliothek.
Die Vervielf?ltigung und ?ffentliche Zug?nglichmachung von ver?ffentlichten Werken für die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung hat zur ?Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre“ an Bildungseinrichtungen - wie Hochschulen - zu erfolgen und kann neben der Nutzung in klassischen Lehrveranstaltungen, wie z.B. in Seminaren und Vorlesungen an Universit?ten, Fachhochschulen und sonstigen Hochschulen, auch die Nutzung bei E-Learning und im Fernunterricht über das Internet (Distance Learning) umfassen. Erlaubt ist die Nutzung des Werkes ?im“ Unterricht bzw. im Rahmen der Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen. Zum Unterricht geh?ren auch Prüfungen, sodass neben der Nutzung eines Werkes zur Veranschaulichung der Lehre, ein Werk auch für Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen genutzt werden kann und der damit verbundenen Vor- und Nachbereitung von Prüfungen
Siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 36.
Die Nutzung eines ver?ffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre muss zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Institution durch die ?ffentliche Hand oder durch Private betrieben wird, sodass auch die Nutzung an einer privaten Hochschule erlaubt sein kann. Ein kommerzieller Zweck liegt vor, wenn die Lehre auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Dies ist z.B. der Fall bei entgeltpflichtigen Zertifikatskursen oder Weiterbildungsangeboten, mit denen Gewinn erzielt werden soll. Bei Gewinnabsicht k?nnen keine Kopien nach § 60a UrhG angefertigt werden.
5. Umfang der Nutzung
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes vervielf?ltigt und online ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a UrhG).
Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind
- Inhaltsverzeichnis,
- Vorwort,
- Einleitung,
- Hauptteil,
- Literaturverzeichnis,
- Namens- und Sachregister.
Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.
Vollst?ndig genutzt werden dürfen (§ 60a Absatz 2 UrhG)
- Abbildungen,
- einzelne Beitr?ge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
- Werke geringen Umfangs und
- vergriffene Werke.
Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung nach § 60a Absatz 2 UrhG gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.
Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedtext. Bei der Einsch?tzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).
Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 geliefert werden kann. Dies gilt unabh?ngig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).
澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育Die Schrankenbestimmung der Nutzung von Unterricht und Lehre gem?? § 60a UrhG gilt nicht für die Vervielf?ltigung eines Werkes durch Aufnahme auf Bild- oder Tontr?ger und ?ffentliche Wiedergabe eines Werkes, w?hrend es ?ffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60 a Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Es ist damit unzul?ssig, unter Berufung auf § 60a UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch ?ffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.
Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“
Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).
Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Pers?nlichkeitsrechte beachtet werden.
Das Erstellen von physischen Kopien von Musiknoten ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist verboten.
Wenn aber zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre digitale Kopien von Musiknoten erforderlich sind, dürfen diese erstellt und den Teilnehmern über das Internet ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 3 UrhG). Es dürfen also z.B. eingescannte Musiknoten in einen E-Learning-Kursraum wie Stud.IP eingestellt werden.
Kopien von Werken, die ausschlie?lich für den Schulunterricht geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erstellt und zur Verfügung gestellt werden. (§ 60a Absatz 3 Nr. 2 UrhG).
§ 60a Absatz 3 Satz 2 stellt die Ausnahme aber unter die Bedingung, dass Lizenzen für die Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind und am Markt eine Lizenz für die jeweilige Nutzung erworben werden kann. Eine Lizenz ist schon dann verfügbar, wenn die jeweiligen Rechteinhaber Angebote zum Abschluss von Lizenzvertr?gen machen, der tats?chliche Vertragsschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 60a Absatz 3 Satz 1 UrhG.
Die angebotenen Lizenzen müssen allerdings auch geeignet sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie die festgelegten Nutzungen erlauben und au?erdem den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen, entsprechen und die in Absatz 3 Satz 1. Nr. 1–3 UrhG genannten Nutzungen gestatten.
7. Datenbankwerke und Datenbanken
Die Vervielf?ltigung und ?ffentliche Zug?nglichmachung von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG) zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist in einem Umfang bis zu 15 Prozent eines Datenbankwerkes zul?ssig (§ 60a UrhG).
Bei Datenbanken ist ausschlie?lich die Vervielf?ltigung - nicht die ?ffentliche Zug?nglichmachung- eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gem?? § 60a UrhG (§ 87c Absatz 1 Nr. 3 UrhG) zul?ssig.
澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育Wenn technische Schutzma?nahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erstellt werden k?nnen, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielf?ltigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 8 UrhG). Ein solcher Anspruch entf?llt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden k?nnen (§ 95b Absatz 3 UrhG).
Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzma?nahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).
Das Werk, das für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre vervielf?ltigt wurde, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 Absatz 1 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.
Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.
Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind, z.B. in unmittelbarer N?he zur Vervielf?ltigung. Die Quelle kann auch über ein Quellenverzeichnis angegeben werden, wenn die Zuordnung der benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gew?hrleistet wird.
Die Quellenangabe kann entfallen, wenn
- die Quelle nicht genannt oder bekannt ist oder
- im Rahmen von Prüfungen der Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG).
Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.
Das übernommene Werk darf nicht ge?ndert werden.
?nderungen sind nur ausnahmsweise zul?ssig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zul?ssig ist die ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die ?nderung der Gr??e (Format?nderung) zul?ssig. Zudem sind diejenigen Ma?nahmen gestattet, die das jeweilige Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).
Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) sind auch solche ?nderungen von Sprachwerken (z.B. Texte, Reden) zul?ssig, die für die Veranschaulichung des Unterrichts erforderlich sind (z.B. Zusammenfassungen; § 62 Absatz 4 Satz 1 UrhG). Diese ?nderungen müssen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden, ansonsten bedürfen sie der Einwilligung des Rechteinhabers (§ 62 Absatz 4 Satz 4 UrhG.
Weitergehende ?nderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.
Die Nutzung von Vervielf?ltigungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Ger?te- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Ger?ten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.
Für die ?ffentliche Zug?nglichmachung über § 60a UrhG hat der Rechtsinhaber ebenfalls Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 60h Absatz 1 UrhG). Dieser wird durch eine Verwertungsgesellschaft, wie der VG Wort, geltend gemacht (§ 60h Absatz 4 UrhG) und zwar in Form einer pauschalen Vergütung bzw. einer nutzungsabh?ngige Berechnung der angemessenen Vergütung § 60h Absatz 3 UrhG. Eine Einzelerfassung der Nutzung kann nicht verlangt werden.
Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist die Hochschule der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Ger?te- und Speichermedien- und Ger?tebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Aber auch hiernach ist nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Ger?ten und Speichermedien.
Vergütungsfrei ist die ?ffentliche Wiedergabe (§ 15 Absatz 2 UrhG) für Angeh?rige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 UrhG mit Ausnahme der ?ffentlichen Zug?nglichmachung. Im Rahmen von Pr?senzveranstaltungen ist also das Abspielen von Musik oder die Nutzung von Fotografien in Pr?sentationen vergütungsfrei.
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre (dazu geh?ren auch Prüfungen) an Bildungseinrichtungen (siehe dazu § 60 a Absatz 4 UrhG) - wie Hochschulen - dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung vervielf?ltigt und online ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a Absatz 1 Nr. 2 UrhG).
Vervielf?ltigungen k?nnen beispielsweise digitale Kopien, der Download von Dateien aus dem Internet bzw. das Einscannen von Dokumenten betreffen. Die ?ffentliche Zug?nglichmachung eines Werkes umfasst beispielsweise die Bereitstellung über das Internet/ Intranet zum Abruf.
Kopien dürfen damit auch für andere Lehrende und Prüfer ausserhalb der jeweiligen Lehrveranstaltung erstellt und zug?nglich gemacht werden, soweit sie an derselben Bildungseinrichtung t?tig sind. Diese dürfen die Kopien wiederum in ihren Lehrveranstaltungen/Prüfungen benutzten.
Wichtig ist, dass das Werk, von dem Kopien angefertigt werden, schon ver?ffentlicht ist. Ver?ffentlicht ist ein Werk gem?? § 6 Absatz 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde. Eine Ver?ffentlichung in digitalisierter Form im Internet ist dafür ausreichend. Unver?ffentlichte Materialien, wie beispielsweise Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten, k?nnen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu Unterrichtszwecken verwendet werden, da für diese Arbeiten keine Ver?ffentlichungspflicht besteht.
Unterrichts- und Lehrmedien sind Sammlungen, die Werke einer gr??eren Anzahl von Urhebern vereinigen. Sie dienen der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen (§ 60a Absatz 4 UrhG), zu nicht kommerziellen Zwecken und sind entsprechend gekennzeichnet (§ 60b Absatz 3 UrhG).
Für Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien, die für eine solche Sammlung ver?ffentlichte Werke nutzen, gilt die gesetzliche Schrankenbestimmung des § 60b UrhG. Sie dürfen bis zu 10 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes eines anderen Urheber für solche Sammlungen nutzen.
Diese Schranke gilt für Personen, die die ver?ffentlichten Werke ohne Bezug zu einer konkreten Bildungseinrichtung nutzen wollen. Dies sind z.B. Verleger oder auch ein Hochschullehrer, der der Allgemeinheit eigene Unterrichts- und Lehrmedien anbieten m?chte. Für die Nutzung von fremden Werken innerhalb der eigenen Bildungseinrichtung gilt § 60a UrhG.
Die Nutzungshandlung, der Vervielf?ltigung und ?ffentlichen Zug?nglichmachung durch Bereitstellung von Materialien über das Internet/Intranet, muss durch Personen erfolgen, die eine institutionelle Verbindung zu der jeweiligen Bildungseinrichtung (§ 60 a Absatz 4 UrhG) - wie Hochschulen - haben. Das k?nnen Lehrende sein, die ausserhalb ihrer jeweiligen Lehrveranstaltung für andere Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung Materialien online zur Verfügung stellen, die diese anschlie?end in ihrer eigenen Lehrveranstaltung nutzen k?nnen (§ 60a Absatz 1 Nr. 2 UrhG).
Die Vervielf?ltigung und ?ffentliche Zug?nglichmachung von ver?ffentlichten Werken für andere Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung über das Internet/Intranet hat zur ?Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre“ an Bildungseinrichtungen - wie Hochschulen - zu erfolgen und kann neben der Nutzung in klassischen Lehrveranstaltungen, wie z.B. in Seminaren und Vorlesungen an Universit?ten, Fachhochschulen und sonstigen Hochschulen, auch die Nutzung bei elektronisch gestützten Lernen (E-Learning) und im Fernunterricht über das Internet (Distance Learning) umfassen. Erlaubt ist die Nutzung des Werkes ?im“ Unterricht bzw. im Rahmen der Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen. Zum Unterricht geh?ren auch Prüfungen, sodass neben der Nutzung eines Werkes zur Veranschaulichung der Lehre, ein Werk auch für Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen genutzt werden kann und der damit verbundenen Vor- und Nachbereitung von Prüfungen. Erlaubt ist es damit nicht ver?ffentlichte Werke nur zu Unterhaltungszwecken zu verwenden.
Siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 36.
Die Nutzung eines ver?ffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre muss zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Institution durch die ?ffentliche Hand oder durch Private betrieben wird, sodass auch die Nutzung an einer privaten Hochschule erlaubt sein kann. Ein kommerzieller Zweck liegt vor, wenn die Lehre auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Dies ist z.B. der Fall bei entgeltpflichtigen Zertifikatskursen oder Weiterbildungsangeboten, mit denen Gewinn erzielt werden soll. Bei Gewinnabsicht k?nnen keine Kopien nach § 60a UrhG angefertigt werden.
5. Umfang der Nutzung
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes vervielf?ltigt und verbreitet online ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a UrhG).
Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind
- Inhaltsverzeichnis,
- Vorwort,
- Einleitung,
- Hauptteil,
- Literaturverzeichnis,
- Namens- und Sachregister.
Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.
Vollst?ndig genutzt werden dürfen (§ 60a Absatz 2 UrhG)
- Abbildungen,
- einzelne Beitr?ge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
- Werke geringen Umfangs und
- vergriffene Werke.
Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung nach § 60a Absatz 2 UrhG gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.
Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedtext. Bei der Einsch?tzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).
Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 geliefert werden kann. Dies gilt unabh?ngig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).
澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育Die Schrankenbestimmung der Nutzung von Unterricht und Lehre gem?? § 60a UrhG gilt nicht für die Vervielf?ltigung eines Werkes durch Aufnahme auf Bild- oder Tontr?ger und ?ffentliche Wiedergabe eines Werkes, w?hrend es ?ffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60 a Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Es ist damit unzul?ssig, unter Berufung auf § 60a UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch ?ffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.
Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“
Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).
Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Pers?nlichkeitsrechte beachtet werden.
Das Erstellen von physischen Kopien von Musiknoten ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist verboten.
Wenn aber zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre digitale Kopien von Musiknoten erforderlich sind, dürfen diese erstellt und den Teilnehmern über das Internet ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 3 UrhG). Es dürfen also z.B. eingescannte Musiknoten in einen E-Learning-Kursraum wie Stud.IP eingestellt werden.
Kopien von Werken, die ausschlie?lich für den Schulunterricht geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erstellt und zur Verfügung gestellt werden. (§ 60a Absatz 3 Nr. 2 UrhG).
§ 60a Absatz 3 Satz 2 stellt die Ausnahme aber unter die Bedingung, dass Lizenzen für die Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind und am Markt eine Lizenz für die jeweilige Nutzung erworben werden kann. Eine Lizenz ist schon dann verfügbar, wenn die jeweiligen Rechteinhaber Angebote zum Abschluss von Lizenzvertr?gen machen, der tats?chliche Vertragsschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 60a Absatz 3 Satz 1 UrhG.
Die angebotenen Lizenzen müssen allerdings auch geeignet sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie die festgelegten Nutzungen erlauben und au?erdem den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen, entsprechen und die in Absatz 3 Satz 1. Nr. 1–3 UrhG genannten Nutzungen gestatten.
7. Datenbankwerke und Datenbanken
Die Vervielf?ltigung und ?ffentliche Zug?nglichmachung von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG) zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist in einem Umfang bis zu 15 Prozent eines Datenbankwerkes zul?ssig (§ 60a UrhG).
Bei Datenbanken ist ausschlie?lich die Vervielf?ltigung - nicht die ?ffentliche Zug?nglichmachung- eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gem?? § 60a UrhG (§ 87c Absatz 1 Nr. 3 UrhG) zul?ssig.
澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育Wenn technische Schutzma?nahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erstellt werden k?nnen, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielf?ltigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 8 UrhG). Ein solcher Anspruch entf?llt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden k?nnen (§ 95b Absatz 3 UrhG).
Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzma?nahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).
Das Werk, das für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre vervielf?ltigt wurde, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 Absatz 1 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.
Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.
Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind, z.B. in unmittelbarer N?he zur Vervielf?ltigung. Die Quelle kann auch über ein Quellenverzeichnis angegeben werden, wenn die Zuordnung der benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gew?hrleistet wird.
Die Quellenangabe kann entfallen, wenn
- die Quelle nicht genannt oder bekannt ist oder
- im Rahmen von Prüfungen der Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG).
Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.
Das übernommene Werk darf nicht ge?ndert werden.
?nderungen sind nur ausnahmsweise zul?ssig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zul?ssig ist die ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die ?nderung der Gr??e (Format?nderung) zul?ssig. Zudem sind diejenigen Ma?nahmen gestattet, die das jeweilige Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).
Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) sind auch solche ?nderungen von Sprachwerken (z.B. Texte, Reden) zul?ssig, die für die Veranschaulichung des Unterrichts erforderlich sind (z.B. Zusammenfassungen; § 62 Absatz 4 Satz 1 UrhG). Diese ?nderungen müssen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden, ansonsten bedürfen sie der Einwilligung des Rechteinhabers (§ 62 Absatz 4 Satz 4 UrhG.
Weitergehende ?nderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.
Die Nutzung von Vervielf?ltigungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Ger?te- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Ger?ten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.
Für die ?ffentliche Zug?nglichmachung über § 60a UrhG hat der Rechtsinhaber ebenfalls Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 60h Absatz 1 UrhG). Dieser wird durch eine Verwertungsgesellschaft, wie der VG Wort, geltend gemacht (§ 60h Absatz 4 UrhG) und zwar in Form einer pauschalen Vergütung bzw. einer nutzungsabh?ngige Berechnung der angemessenen Vergütung § 60h Absatz 3 UrhG. Eine Einzelerfassung der Nutzung kann nicht verlangt werden.
Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist die Hochschule der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Ger?te- und Speichermedien- und Ger?tebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Aber auch hiernach ist nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Ger?ten und Speichermedien.
Vergütungsfrei ist die ?ffentliche Wiedergabe (§ 15 Absatz 2 UrhG) für Angeh?rige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 UrhG mit Ausnahme der ?ffentlichen Zug?nglichmachung. Im Rahmen von Pr?senzveranstaltungen ist also das Abspielen von Musik oder die Nutzung von Fotografien in Pr?sentationen vergütungsfrei.
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre (dazu geh?ren auch Prüfungen) an Bildungseinrichtungen (siehe dazu § 60 a Absatz 4 UrhG) - wie Hochschulen - dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes für Dritte, d.h. für Unterrichts- und einrichtungsfremde Personen, vervielf?ltigt und online ?ffentlich zug?nglich gemacht werden, soweit dies der Pr?sentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient (§ 60a Absatz 1 Nr. 3 UrhG).
Vervielf?ltigungen k?nnen beispielsweise digitale Kopien, der Download von Dateien aus dem Internet bzw. das Einscannen von Dokumenten betreffen. Die ?ffentliche Zug?nglichmachung eines Werkes umfasst beispielsweise die Bereitstellung über das Internet/ Intranet zum Abruf.
Die Vorschrift (§ 60a Absatz 1 Nr. 3 UrhG) setzt voraus, dass das entsprechende Werk bereits für den Unterricht an der Bildungseinrichtung verwendet wurde. Liegt dies vor, ist es erlaubt die Unterrichts- oder Lernergebnisse Dritten zu pr?sentieren, z.B. Besuchern am Tag der offenen Tür oder bei der Teilnahme an externen Leitungswettbewerben. Zudem soll durch die Vorschrift Bildungseinrichtungen erm?glicht werden, auch auf ihrer Internetseite Einblicke in ihren Unterricht zu bieten.
Wichtig ist, dass das Werk, von dem Kopien angefertigt werden, schon ver?ffentlicht ist. Ver?ffentlicht ist ein Werk gem?? § 6 Absatz 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde. Eine Ver?ffentlichung in digitalisierter Form im Internet ist dafür ausreichend. Unver?ffentlichte Materialien, wie beispielsweise Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten, k?nnen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu Unterrichtszwecken verwendet werden, da für diese Arbeiten keine Ver?ffentlichungspflicht besteht.
Unterrichts- und Lehrmedien sind Sammlungen, die Werke einer gr??eren Anzahl von Urhebern vereinigen. Sie dienen der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen (§ 60a Absatz 4 UrhG), zu nicht kommerziellen Zwecken und sind entsprechend gekennzeichnet (§ 60b Absatz 3 UrhG).
Für Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien, die für eine solche Sammlung ver?ffentlichte Werke nutzen, gilt die gesetzliche Schrankenbestimmung des § 60b UrhG. Sie dürfen bis zu 10 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes eines anderen Urheber für solche Sammlungen nutzen.
Diese Schranke gilt für Personen, die die ver?ffentlichten Werke ohne Bezug zu einer konkreten Bildungseinrichtung nutzen wollen. Dies sind z.B. Verleger oder auch ein Hochschullehrer, der der Allgemeinheit eigene Unterrichts- und Lehrmedien anbieten m?chte. Für die Nutzung von fremden Werken innerhalb der eigenen Bildungseinrichtung gilt § 60a UrhG.
Die Nutzungshandlung, der Vervielf?ltigung und ?ffentlichen Zug?nglichmachung durch Bereitstellung von Materialien über das Internet/Intranet, muss durch Personen erfolgen, die eine institutionelle Verbindung zu der jeweiligen Bildungseinrichtung (§ 60 a Absatz 4 UrhG)haben - wie Hochschulen. Das k?nnen Lehrende sein, die ausserhalb ihrer jeweiligen Lehrveranstaltung für Dritte, d.h. Unterrichts- und einrichtungsfremde Personen (§ 60a Absatz 1 Nr. 3 UrhG), Materialien online zur Verfügung stellen, vorausgesetzt, dies dient der Pr?sentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung.
Die Vervielf?ltigung und ?ffentliche Zug?nglichmachung von ver?ffentlichten Werken für Dritte hat zur ?Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre“ an Bildungseinrichtungen - wie Hochschulen - zu erfolgen. Die Vorschrift setzt gem?? § 60a Absatz 1 Nr. 3 UrhG voraus, dass das entsprechende Werk bereits für den Unterricht an der Bildungseinrichtung verwendet wurde. Liegt dies vor, ist es erlaubt die Unterrichts- oder Lernergebnisse Dritten zu pr?sentieren, z.B. Besuchern am Tag der offenen Tür oder bei der Teilnahme an externen Leitungswettbewerben. Zudem soll durch die Vorschrift Bildungseinrichtungen erm?glicht werden, auch auf ihrer Internetseite Einblicke in ihren Unterricht zu bieten.
Die Nutzung eines ver?ffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre muss zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Institution durch die ?ffentliche Hand oder durch Private betrieben wird, sodass auch die Nutzung an einer privaten Hochschule erlaubt sein kann. Ein kommerzieller Zweck liegt vor, wenn die Lehre auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Dies ist z.B. der Fall bei entgeltpflichtigen Zertifikatskursen oder Weiterbildungsangeboten, mit denen Gewinn erzielt werden soll. Bei Gewinnabsicht k?nnen keine Kopien nach § 60a UrhG angefertigt werden.
5. Umfang der Nutzung
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes vervielf?ltigt und online ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a UrhG).
Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind
- Inhaltsverzeichnis,
- Vorwort,
- Einleitung,
- Hauptteil,
- Literaturverzeichnis,
- Namens- und Sachregister.
Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.
Vollst?ndig genutzt werden dürfen (§ 60a Absatz 2 UrhG)
- Abbildungen,
- einzelne Beitr?ge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
- Werke geringen Umfangs und
- vergriffene Werke.
Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung nach § 60a Absatz 2 UrhG gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.
Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedtext. Bei der Einsch?tzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).
Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 geliefert werden kann. Dies gilt unabh?ngig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).
澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育Die Schrankenbestimmung der Nutzung von Unterricht und Lehre gem?? § 60a UrhG gilt nicht für die Vervielf?ltigung eines Werkes durch Aufnahme auf Bild- oder Tontr?ger und ?ffentliche Wiedergabe eines Werkes, w?hrend es ?ffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60 a Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Es ist damit unzul?ssig, unter Berufung auf § 60a UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch ?ffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.
Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“
Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).
Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Pers?nlichkeitsrechte beachtet werden.
Das Erstellen von physischen Kopien von Musiknoten ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist verboten.
Wenn aber zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre digitale Kopien von Musiknoten erforderlich sind, dürfen diese erstellt und den Teilnehmern über das Internet ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 3 UrhG). Es dürfen also z.B. eingescannte Musiknoten in einen E-Learning-Kursraum wie Stud.IP eingestellt werden.
Kopien von Werken, die ausschlie?lich für den Schulunterricht geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erstellt und zur Verfügung gestellt werden. (§ 60a Absatz 3 Nr. 2 UrhG).
§ 60a Absatz 3 Satz 2 stellt die Ausnahme aber unter die Bedingung, dass Lizenzen für die Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind und am Markt eine Lizenz für die jeweilige Nutzung erworben werden kann. Eine Lizenz ist schon dann verfügbar, wenn die jeweiligen Rechteinhaber Angebote zum Abschluss von Lizenzvertr?gen machen, der tats?chliche Vertragsschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 60a Absatz 3 Satz 1 UrhG.
Die angebotenen Lizenzen müssen allerdings auch geeignet sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie die festgelegten Nutzungen erlauben und au?erdem den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen, entsprechen und die in Absatz 3 Satz 1. Nr. 1–3 UrhG genannten Nutzungen gestatten.
7. Datenbankwerke und Datenbanken
Die Vervielf?ltigung und ?ffentliche Zug?nglichmachung von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG) zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist in einem Umfang bis zu 15 Prozent eines Datenbankwerkes zul?ssig (§ 60a UrhG).
Bei Datenbanken ist ausschlie?lich die Vervielf?ltigung - nicht die ?ffentliche Zug?nglichmachung- eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gem?? § 60a UrhG (§ 87c Absatz 1 Nr. 3 UrhG) zul?ssig.
澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育Wenn technische Schutzma?nahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erstellt werden k?nnen, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielf?ltigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 8 UrhG). Ein solcher Anspruch entf?llt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden k?nnen (§ 95b Absatz 3 UrhG).
Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzma?nahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).
Das Werk, das für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre vervielf?ltigt wurde, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 Absatz 1 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.
Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.
Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind, z.B. in unmittelbarer N?he zur Vervielf?ltigung. Die Quelle kann auch über ein Quellenverzeichnis angegeben werden, wenn die Zuordnung der benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gew?hrleistet wird.
Die Quellenangabe kann entfallen, wenn
- die Quelle nicht genannt oder bekannt ist oder
- im Rahmen von Prüfungen der Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG).
Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.
Das übernommene Werk darf nicht ge?ndert werden.
?nderungen sind nur ausnahmsweise zul?ssig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zul?ssig ist die ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die ?nderung der Gr??e (Format?nderung) zul?ssig. Zudem sind diejenigen Ma?nahmen gestattet, die das jeweilige Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).
Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) sind auch solche ?nderungen von Sprachwerken (z.B. Texte, Reden) zul?ssig, die für die Veranschaulichung des Unterrichts erforderlich sind (z.B. Zusammenfassungen; § 62 Absatz 4 Satz 1 UrhG). Diese ?nderungen müssen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden, ansonsten bedürfen sie der Einwilligung des Rechteinhabers (§ 62 Absatz 4 Satz 4 UrhG.
Weitergehende ?nderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.
Die Nutzung von Vervielf?ltigungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Ger?te- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Ger?ten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.
Für die ?ffentliche Zug?nglichmachung über § 60a UrhG hat der Rechtsinhaber ebenfalls Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 60h Absatz 1 UrhG). Dieser wird durch eine Verwertungsgesellschaft, wie der VG Wort, geltend gemacht (§ 60h Absatz 4 UrhG) und zwar in Form einer pauschalen Vergütung bzw. einer nutzungsabh?ngige Berechnung der angemessenen Vergütung § 60h Absatz 3 UrhG. Eine Einzelerfassung der Nutzung kann nicht verlangt werden.
Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist die Hochschule der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Ger?te- und Speichermedien- und Ger?tebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Aber auch hiernach ist nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Ger?ten und Speichermedien.
Vergütungsfrei ist die ?ffentliche Wiedergabe (§ 15 Absatz 2 UrhG) für Angeh?rige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 UrhG mit Ausnahme der ?ffentlichen Zug?nglichmachung. Im Rahmen von Pr?senzveranstaltungen ist also das Abspielen von Musik oder die Nutzung von Fotografien in Pr?sentationen vergütungsfrei.
Begriffserkl?rungen
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.
[Themen 2-7: Sonderf?lle]
Lizenz
Eine Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie beispielsweise eine Fotografie, zu nutzen, wird in der Umgangssprache auch als ?Lizenz“ bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einr?umung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).
Computerprogramme
Computerprogramme sind Softwareprogramme, wie z.B. Betriebs- oder Anwenderprogramme, einschlie?lich des Entwurfsmaterials. Sie sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um individuelle Werke handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Sch?pfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzung ist in der Regel bei den meisten Computerprogrammen erfüllt.
澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 in der Wissensplattform
Der Rechtsstand ist Oktober 2024.