Antwort: Aufzeichnung (Rechte Vortragender)
Wie k?nnen Lehrveranstaltungen rechtssicher aufgezeichnet und ver?ffentlicht werden?
? Sie interessieren sich für die Urheberrechte des Vortragenden bei der Aufzeichnung und Ver?ffentlichung einer Lehrveranstaltung.
An Lehrveranstaltungen, wie insbesondere Vorlesungen, besteht in der Regel ein Urheberrecht. Sie sind als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt. Für die Aufzeichnung und die Ver?ffentlichung im Internet ist die Zustimmung des vortragenden Urhebers bzw. des Rechteinhabers notwendig.
Neben dem gesprochenen Wort werden in Lehrveranstaltungen auch Lehrmaterialien verwendet, wie z.B. Pr?sentationen. Diese enthalten in der Regel urheberrechtlich geschützte Werke wie Texte, Fotos, Grafiken und Zeichnungen. Auch für sie ist die Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers hinsichtlich der Aufzeichnung und Ver?ffentlichung n?tig.
Angestellte Urheber haben nicht immer auch die Nutzungsrechte an ihren Werken. Bei Werken, die im Rahmen eines Angestellten- oder Dienstverh?ltnisses geschaffen werden, werden die ausschlie?lichen Nutzungsrechte dem Arbeitgeber oder Dienstherrn ausdrücklich oder stillschweigend einger?umt (§ 43 UrhG). Der Urheber kann dann über seine Nutzungsrechte nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 verfügen.
Im Hochschulbereich k?nnen aber andere Grunds?tze gelten. Hier h?ngt die Ausübung der Nutzungsrechte davon ab, welche T?tigkeit im Angestellten- oder Dienstverh?ltnis ausgeübt wird.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie bei Leitfrage 1.
Ordentliche Professoren, Honorarprofessoren, Gastprofessoren, Hochschuldozenten und Lehrbeauftragte arbeiten weisungsfrei und eigenverantwortlich. Aufgrund der im Grundgesetz garantierten Freiheit von Wissenschaft und Forschung (Art. 5 Absatz 3 GG) geh?ren ihnen s?mtliche Rechte an ihren urheberrechtlich geschützten Werken, wie z.B. von ihnen erstellte Lehrmaterialien oder Studienmodule, ausschlie?lich und pers?nlich. Dies gilt auch für Hochschullehrer an nicht-staatlichen Hochschulen.
Hieraus folgt, dass die Hochschullehrer nicht verpflichtet sind, den Hochschulen ein Recht zur Verfilmung und Verwertung an den von ihren erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen einzur?umen. M?chte die Hochschule ein Recht zur Aufzeichnung und Ver?ffentlichung einer Lehrveranstaltung erwerben, ist ein gesonderter Lizenzvertrag mit dem Hochschullehrer abzuschlie?en.
Wissenschaftliche Mitarbeiter unterstehen im Rahmen eines Angestellten- und Dienstverh?ltnisses in der Regel der fachlichen Verantwortung eines Hochschullehrers. Sie handeln deshalb weisungsgebunden.
Zwar steht ihnen das Urheberrecht an den von ihnen geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werken zu, doch werden die Nutzungsrechte dem Arbeitgeber / Dienstherrn zur Nutzung und Verwertung einger?umt (§ 43 UrhG). Die Rechtseinr?umung erfolgt an die Hochschule als Dienstherrn und nicht an den jeweiligen Professor. Demnach w?re die Hochschule berechtigt, Lehrmaterialien zu verwenden und die Lehrveranstaltung aufzuzeichnen und beispielsweise im Internet zu ver?ffentlichen. Nach dem Pers?nlichkeitsrecht ist aber die ausdrückliche Einwilligung des Vortragenden erforderlich.
Wenn keine vertraglichen Regelungen getroffen wurden, gilt die gesetzliche Auslegungsregel des § 88 UrhG, wonach dem Filmhersteller das ausschlie?liche Recht einger?umt wird, das Werk zur Herstellung einer Filmaufzeichnung und auf alle Nutzungsarten zu nutzen.
Nicht vom Anwendungsbereich der Schrankenbestimmung der Nutzung für Unterricht und Lehre gem?? § 60 a UrhG umfasst, ist die Vervielf?ltigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tontr?ger und ?ffentliche Wiedergabe eines Werkes, w?hrend es ?ffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60 a Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 UrhG). Es ist damit beispielsweise unzul?ssig, Live-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, wie auch ?ffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden bzw. live zu streamen unter Berufung auf § 60 a UrhG. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.
Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“
Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).
Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden.
§ 60a Absatz 3 Satz 2 stellt die Ausnahme aber unter die Bedingung, dass Lizenzen für die Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind und am Markt eine Lizenz für die jeweilige Nutzung erworben werden kann. Eine Lizenz ist schon dann verfügbar, wenn die jeweiligen Rechteinhaber Angebote zum Abschluss von Lizenzvertr?gen machen, der tats?chliche Vertragsschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 60a Absatz 3 Satz 1 UrhG.
Die angebotenen Lizenzen müssen allerdings auch geeignet sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie die festgelegten Nutzungen erlauben und au?erdem den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen, entsprechen und die in Absatz 3Satz 1. Nr. 1–3 UrhG genannten Nutzungen gestatten.
Nicht vom Anwendungsbereich der Schrankenbestimmung der Nutzung für die nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG) umfasst, ist die Vervielf?ltigung eines Werkes durch Aufnahme auf Bild- oder Tontr?ger, w?hrend das Werk ?ffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird und es sp?ter ?ffentlich zug?nglich zu machen (§ 60 c Absatz 4 UrhG). Es ist damit beispielsweise unzul?ssig Live-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, wie z.B. auch ?ffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden bzw. live zu streamen unter Berufung auf § 60 c UrhG. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.
Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“
Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).
Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden.
§ 53 Absatz 1 UrhG ist eine Schrankenbestimmung des Urheberrechts für den privaten Gebrauch. Diese erlaubt aber nicht, ?ffentliche Vortr?ge, Aufführungen oder Vorführungen auf Bild- oder Tontr?ger aufzunehmen. Dies bedeutet, dass für die Aufzeichnung von Hochschulvorlesungen und andere ?ffentliche Lehrveranstaltungen die Einwilligung des Vortragenden (Rechteinhaber) notwendig ist.
Wann ist eine Lehrveranstaltung ?ffentlich? 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 mit vielen Teilnehmern, bei denen sich die Studierenden nur oberfl?chlich ?vom Sehen“ kennen, gelten als ?ffentliche 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育. Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).
Wenn die Vortr?ge, Aufführungen oder Vorführungen nicht-?ffentlich sind, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden.
Wenn Sie fremde, urheberrechtlich geschützte Materialien im Rahmen Ihrer Lehrveranstaltung wiedergeben, sollten Sie darauf achten, nicht die Rechte Dritter zu verletzen.
Die Nutzung fremder Werke ohne die ansonsten notwendige Einwilligung des Rechteinhabers gestatten die sogenannten Schranken des Urheberrechts. Die jeweiligen Voraussetzungen dafür werden Ihnen im Folgenden erl?utert:
§ 60a Absatz 1 UrhG ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung für Unterricht und Lehre. Im Rahmen dieser Schranke ist es Bildungseinrichtungen erlaubt, zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre urheberrechtlich geschütztes Material in einem gewissen Umfang ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Der Zweck der Nutzung muss nicht-kommerziell sein.
Wenn Sie sich zu diesem Thema weiter informieren m?chten, gehen Sie bitte zu Leitfrage 4.
§ 52 UrhG ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung, die es jedem gestattet, ver?ffentlichte Werke ohne Zustimmung des Rechteinhabers ?ffentlich wiederzugeben. Wenn der Zweck der Wiedergabe fremder Werke nicht die Veranschaulichung von Unterricht und Lehre ist, k?nnte diese Schranke zur Anwendung kommen.
Wenn Sie sich zu diesem Thema weiter informieren m?chten, gehen Sie bitte zu Leitfrage 4.
Das Zitatrecht erm?glicht unter den Voraussetzungen des § 51 UrhG eine kostenfreie Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialien ohne Zustimmung des Rechteinhabers. Das Zitieren kann die Einbindung von Texten, Bildern, Audio- und Videosequenzen in Pr?sentationsfolien zu Lehrveranstaltungen sein oder auch das Setzen von Links.
Wenn Sie sich zu diesem Thema weiter informieren m?chten, gehen Sie bitte zu Leitfrage 3.
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Begriffserkl?rungen
Lehrmaterial
z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation
Bildungseinrichtung
Frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (§ 60a Absatz 4 UrhG)
Werk
Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.
Urheber
Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Sch?pfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer k?nnen beispielsweise Urheber sein .
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.
[Themen 2-7: Sonderf?lle]