Antwort Urheberrecht (Texte vom Urheber überlassen)
Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher einbinden bzw. verlinken?
? Sie wollen fremde Texte, die Ihnen individuell vom Urheber / Rechteinhaber überlassen wurden, rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen einbinden bzw. verlinken. Sie m?chten wissen, welchen urheberrechtlichen Schutz Texte haben.
Inhaltsübersicht
- Urheber- und Leistungsschutzrechte an Texten
- Entstehung des Urheberrechts an Texten
- Kein urheberrechtlicher Schutz an Texten - Gemeinfreiheit
- Ideen und Konzepte
- Amtliche Werke
- Alter des Textes
- Lizenzvertrag
Texte sind urheberrechtlich geschützte Werke (Art. 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG), wenn es sich um pers?nliche geistige Sch?pfungen handelt. Dies gilt auch für Textausschnitte, soweit diese Werkteile individuelle Gestaltungen sind.
Die Anforderungen an die sch?pferischen Leistungen des Urhebers sind in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum bei Texten für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ausreichend ist.
Eine schriftliche Fixierung ist nicht notwendig, sodass auch das gesprochene Wort - wie z.B. im Rahmen von Reden, Interviews, Vortr?gen, Vorlesungen - urheberrechtlich geschützt sein kann.
Urheberrechtlich geschützt ist ausschlie?lich die Art und Weise der Darstellung, z.B. Formulierungen, Einteilung und Anordnung der Inhalte, soweit es sich um eine pers?nlich geistige Sch?pfung handelt. Die Qualit?t des Textes spielt keine Rolle.
Entscheidend für den urheberrechtlichen Schutz kann aber beispielsweise die L?nge eines Textes sein. Kurze Texte - wie Werbeslogans - oder auch nur einzelne W?rter oder Titel - wie z.B. Buchtitel - fehlt es in der Regel an der notwendigen Gestaltungsh?he und damit am urheberrechtlichen Schutz. Hier kann jedoch ein Marken- oder Werktitelschutz in Betracht kommen.
Auch sachliche Beschreibungen einer Sache oder Leistung, wie Bedienungsanweisungen, Formulare oder Produktbeschreibungen, sind in der Regeln nicht urheberrechtlich geschützt. Gleiches gilt für Texte, die für einen bestimmten Bereich gel?ufige Fachtermini verwenden und damit keine individuelle Darstellung erlauben.
Ebenfalls keinen Schutz haben Ideen, Daten, Fakten oder wissenschaftliche / weltanschauliche Theorien. Sollten diese im Rahmen von eigenen Lehrmaterialien verwendet werden, ohne dass ein Hinweis auf die Quelle gesetzt wird, liegt zwar keine Urheberrechtsverletzung vor, aber sicherlich eine Verletzung der ?guten wissenschaftlichen Praxis“.
Im Rahmen von Unterhaltungsliteratur k?nnen die konkret erdachten Geschichten und Figuren (z.B. Pipi Langstrumpf) urheberrechtlich geschützt sein, wenn diese eine pers?nlich geistige Sch?pfung darstellen.
Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur den Urheber von Werken, sondern auch den Erbringer von Leistungen. Eine solche Leistung kann z.B. die Herausgabe einer wissenschaftlichen Ausgabe sein, die urheberrechtlich nicht geschützte Werke oder Texte umfasst. Voraussetzung ist, dass die Herausgabe das Ergebnis einer wissenschaftlich sichtenden T?tigkeit darstellt und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheidet (§ 70 UrhG).
Beispiele für eine wissenschaftlich sichtende T?tigkeit sind die Entzifferung alter Schriften oder auch die Rekonstruktion von Redebeitr?gen der an einem Strafprozess beteiligten Personen anhand von zeitgen?ssischen Berichten in Tageszeitungen. Das Leistungsschutzrecht steht dem Verfasser der Ausgabe zu (§ 70 Absatz 2 UrhG).
Dem Herausgeber eines bis dahin nicht erschienen Werkes, dessen Urheberrechtsschutz erloschen ist (z.B. alte M?rchen oder alte Volkslieder), steht ein Leistungsschutzrecht für die Ausgaben nachgelassen Werke (§ 71 UrhG) zu. Er hat das Recht, das Werk zu verwerten.
Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes und ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung bzw. Eintragung in einem Register - geknüpft.
Ein Urheberrecht entsteht auch unabh?ngig davon, ob der Urheber das Werk mit seinem Namen kennzeichnet. Zu empfehlen ist aber dennoch, das Bild mit einer Urheberbezeichnung (Name oder auch Pseudonym und Künstlername) zu versehen (z.B. “ ? Name 2017“), da derjenige, der als Urheber auf dem Werk bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils auch als Urheber des Werkes vermutet wird (§ 10 UrhG).
Auch für Leistungsschutzrechte gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Texten, n?mlich, wenn es sich um blo?e Ideen und Konzepte, um amtliche Werke oder um Textwerke handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist. In diesen F?llen k?nnen die Textwerke zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen von Ihnen verwendet werden:
Blo?e Ideen und Konzepte genie?en grunds?tzlich keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie bedürfen viel澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 einer konkreten Ausgestaltung, wie beispielsweise das Verfassen eines Fachaufsatzes oder das Halten eines Vortrags, um urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu k?nnen.
Amtliche Werke (§ 5 UrhG), wie beispielsweise Gesetze, Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver?ffentlicht worden sind, genie?en keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Absatz 2 UrhG). Zu den "anderen amtlichen Werken" geh?ren beispielsweise amtliche Merkbl?tter und Patentschriften. Solche Werke k?nnen erlaubnis- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.
Private Normwerke, wie DIN-Normen, sind dagegen urheberrechtlich geschützt; es sind keine amtlichen Werke (§ 5 Absatz 3 UrhG). Das ist auch der Fall, wenn auf das private Normwerk in amtlichen Werken, wie Gesetzen oder Verordnungen, verwiesen wird, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben.
Wenn solche privaten Normwerke, wie der Text von DIN-Normen, in amtliche Werke, wie Gesetzestexte, übernommen werden, ist die Nutzung des Normwerkes als Bestandteil des amtlichen Werkes urheberrechtsfrei (§ 5 Absatz 1 UrhG) und damit ohne Einwilligung des Rechtsinhabers, wie dem Deutschen Institut für Normung e.V., m?glich.
Urheberrecht
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt worden ist (§ 69 UrhG). Steht das Urheberrecht an einem Werk 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des l?ngstlebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Nach Ablauf der jeweiligen Schutzdauer sind die Werke gemeinfrei und k?nnen zustimmungsfrei genutzt werden.
Leistungsschutzrecht
Die Schutzdauer von Leistungsschutzrechten endet in der Regel früher. Für wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG) endet die Schutzdauer 25 Jahre nach der Ver?ffentlichung oder, wenn sie nicht ver?ffentlicht wurde, 25 Jahre nach ihrer Herstellung (§ 70 Absatz 3 UrhG).
Ebenfalls 25 Jahre nach der Ver?ffentlichung erlischt das Leistungsschutzrecht für nachgelassene Werke (§ 71 UrhG). Wenn die erste ?ffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, erlischt es 25 Jahre nach der ersten ?ffentlichen Wiedergabe (§ 71 Absatz 3 UrhG).
Wenn Sie fremde, urheberrechtlich geschützte Texte, die Ihnen vom Urheber oder Rechteinhaber individuell überlassen wurden, in Ihre Lehrmaterialien bzw. Studienmodule einbinden m?chten, empfiehlt es sich, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung / Lizenzvertrag mit dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber abzuschlie?en. Denn nur in Ausnahmef?llen ist es erlaubt, fremde Inhalte ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen.
Folgende Themen sollten in einem solchen Lizenzvertrag berücksichtigt werden:
Wenn Sie ein fremdes Werk nutzen m?chten, müssen Sie hierfür Nutzungsrechte erwerben. Denn nur in Ausnahmef?llen ist es erlaubt, fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Diese Ausnahmen sind z.B. gemeinfreie Werke oder die Schranken des Urheberrechts.
Eine Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie beispielsweise einen Text, zu nutzen, wird in der Umgangssprache als ?Lizenz“ bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einr?umung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.
Es wird zwischen individuell verhandelten Lizenzvertr?gen und Standardlizenzen unterschieden. Individuell verhandelte Lizenzvertr?ge zwischen dem Urheber / Rechteinhaber (Lizenzgeber) und dem Lizenznehmer sind auf das jeweilige Vorhaben angepasst. Bei Standardlizenzen gibt es keine individuellen Vertragsverhandlungen. Ein Beispiel für eine Standardlizenz ist die Open-Content-Lizenz. Sollten solche Open Content-Standardlizenzen, wie z.B. Creative-Commons-Lizenzen, im Rahmen eines Lizenzvertrages verwendet werden, hat der Lizenznehmer aber die entsprechenden Lizenzbedingungen zu berücksichtigen.
Der Inhalt von Lizenzbestimmungen richtet sich je nach dem Einzelfall nach den Interessen der Vertragsparteien und dem angestrebten Verwendungszweck. So kann ein Nutzungsrecht als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 UrhG).
Das ausschlie?liche Nutzungsrecht wird auch als exklusives Nutzungsrecht oder als exklusive Lizenz bezeichnet. Es schlie?t alle anderen Personen von der Nutzung von Inhalten aus, einschlie?lich des Urhebers bzw. des Rechteinhabers. Der Urheber / Lizenzgeber hat zu berücksichtigen, dass auch er das Werk in diesem Fall nicht verwerten darf, soweit er dem Lizenznehmer ausschlie?liche Nutzungsrechte einger?umt hat. In diesem Fall darf der Urheber das Werk nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder andere Dritte, wie z.B. im Rahmen des Zitatrechts (§ 51 UrhG). Der Lizenznehmer eines ausschlie?lichen Nutzungsrechts ist damit der Einzige, der die Inhalte auf die ihm erlaubte Art nutzen darf (§ 31 Absatz 3 UrhG). Der Urheber kann sich allerdings die eigene Nutzung vertraglich vorbehalten (§ 31 Absatz 3 UrhG).
Der Lizenznehmer eines ausschlie?lichen Nutzungsrechts kann Dritten Lizenzen einr?umen. Die Einr?umung von Unterlizenzen erfordert aber die Zustimmung des Urhebers (§ 35 Absatz 1 UrhG), die deshalb im Lizenzvertrag geregelt werden sollte.
Das einfache Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Inhalten kann der Urheber bzw. Rechteinhaber beliebig vielen Personen einr?umen (§ 31 Absatz 2 UrhG). Es berechtigt nicht zur Vergabe von Lizenzen an Dritte (Unterlizenzen).
Hinweis
Es ist zu überlegen, welcher Nutzungsumfang für den Lizenznehmer notwendig ist, da die Alleinnutzung, d.h. ein ausschlie?liches Nutzungsrecht, immer mit h?heren Lizenzgebühren verbunden ist als das Nutzungsrecht über eine einfache Lizenz.
Nach der Festlegung, ob Sie ein ausschlie?liches oder ein einfaches Nutzungsrecht einger?umt werden soll, ist zu entscheiden, zu welchem konkreten Zweck und auf welche Art die Inhalte genutzt werden sollen. Dazu sind insbesondere Angaben zu machen, ob das Werk beispielsweise
- vervielf?ltig (§ 16 Absatz 1 UrhG),
- verbreitet (§ 17 UrhG),
- im Internet ?ffentlich zug?nglich gemacht (§ 19a UrhG) oder
- bearbeitet (§ 23 UrhG) werden soll, ob Nutzungsrechte gegenüber Dritten einger?umt werden sollen, ob
- die Nutzung r?umlich beschr?nkt werden soll (z.B. nur Deutschland), ob
- eine zeitliche Beschr?nkung geplant ist (z.B. auf ein Jahr) und ob es sich um
- eine kommerzielle Nutzung handelt oder aber die
- Nutzung zu rein privaten Zwecken erfolgt.
Der Lizenznehmer sollte daher darauf achten, dass die einger?umten Nutzungsrechte genau beschrieben sind, da Unklarheiten zu seinen Lasten gehen (§ 31 Absatz 5 UrhG).
Hinweis
Unklarheiten im Rahmen eines Lizenzvertrages werden zugunsten des Urhebers bzw. des Rechteinhabers ausgelegt. Dies führt in der Praxis h?ufig dazu, dass Lizenzvertr?ge sehr lang und detailliert alle m?glichen Nutzungen umschreiben.
Grunds?tzlich ist es auch m?glich, Vertr?ge über Nutzungsarten zu schlie?en, die zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses unbekannt sind. Hierfür muss der Lizenzvertrag schriftlich abgeschlossen werden (§ 31a UrhG). Der Urheber erh?lt einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung für die neue Nutzungsm?glichkeit (§ 32c Absatz 1 UrhG) und ein Widerrufsrecht (§ 31a Absatz 1 Satz 3 UrhG). Das Widerrufsrecht erlischt drei Monate nach Mitteilung der Nutzungsaufnahme durch den Lizenznehmer, sowie nach einer Vergütungsvereinbarung für die neue Nutzungsart (§ 36 UrhG).
Im Lizenzvertrag sollte eine Vereinbarung darüber getroffen werden, wie eine Urheberangabe (Quellenangabe) bei Nutzung des Werkes zu erfolgen hat.
Die Einr?umung von Nutzungsrechten im Rahmen eines Lizenzvertrages kann mündlich, schriftlich oder auch durch schlüssiges Verhalten (d.h. konkludiert) erfolgen. Empfehlenswert hinsichtlich der Rechtssicherheit ist, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung zu schlie?en, um bei Problemen als Lizenznehmer nachweisen zu k?nnen, dass ein Lizenzvertrag vorliegt und in welchem Umfang die Nutzungsrechte einger?umt wurden.
Ein wirksamer Lizenzvertrag kommt nur dann zustande, wenn der Urheber bzw. Rechteinhaber ein berechtigter Lizenzgeber ist. Bei Abschluss eines Lizenzvertrages sollte der Lizenznehmer daher sicherstellen, dass der Lizenzgeber auch tats?chlich die Nutzungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Werk einr?umen darf.
Die Situation, dass Nutzungsrechte an einem Werk, wie z.B. einem Text, einger?umt werden, bezeichnet man als ?Rechtekette“. Um sicherzugehen, dass der Lizenzgeber berechtigt ist, dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht einzur?umen, muss die Rechtekette bis zum Urheber zurückverfolgt werden. Nur wenn jeder Beteiligte an der Rechtekette das Recht hat, dem n?chsten Beteiligten Nutzungsrechte einzur?umen, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor.
Auch wenn beispielsweise Lehrmaterialien vom Lizenzgeber selbst geschaffen worden sind, ist zu überprüfen, ob die Rechte an den Materialien vollumf?nglich beim Lizenzgeber als Ersteller der Materialien liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Materialien im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverh?ltnisses erstellt worden sind. In diesem Fall stehen die Nutzungsrechte an dem dienstlich geschaffenen Werk in der Regel dem Arbeitgeber oder Dienstherrn zu. Der Arbeitnehmer hat dann keine Berechtigung, entsprechende Nutzungsrechte einzur?umen, es sei denn, im Arbeits- oder Dienstvertrag wurden abweichende Vereinbarungen getroffen. Wurden die Materialien im Rahmen einer eigenverantwortlichen wissenschaftlichen T?tigkeit im Hochschulbereich erstellt - wie als Hochschullehrer, ist der Urheber ebenfalls ein berechtigter Lizenzgeber.
Berücksichtigen Sie auch, dass der Urheber als Ersteller der Texte keine Rechte zur Rechteeinr?umung hat, wenn er einem Dritten, wie beispielsweise einem Verlag, ausschlie?liche Nutzungsrechte an seinen Text einger?umt hat. In diesem Fall darf der Urheber das Werk nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder beliebige Dritte. Dies w?ren die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts wie die Nutzung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Absatz 2 UrhG) oder zu Zitatzwecken (§ 51 UrhG). Wenn ein Verlag also ausschlie?liche Nutzungsrechte hat, sind die erforderlichen Nutzungsrechte von dem Verlag zu erwerben.
Darüber hinaus kann der Urheber bzw. der Rechteinhaber die Nutzungsrechte seines Werkes auch einer Verwertungsgesellschaft einger?umt haben. Die Verwertungsgesellschaften dienen der treuh?ndereschen kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten. Sie sind verpflichtet, jedermann auf Verlangen Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzur?umen. Die verschiedenen Verwertungsgesellschaften nehmen unterschiedliche Rechte wahr; welche es sind, h?ngt von Werkart und Nutzung ab. Die meisten Verwertungsgesellschaften - mit Ausnahme der GEMA - nehmen überwiegend Zweitverwertungsrechte wahr. Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) nimmt die Rechte von Autoren und Verlagen wahr. Auskunft über den Umfang der Wahrnehmung und den T?tigkeitsbereich der einzelnen Verwertungsgesellschaften geben deren Internetseiten.
Wenn Sie bei der Erstellung eigener Materialien bzw. Module fremde Werke (z.B. Bilder oder Texte anderer Urheber) nutzen, sind von der Lizenzierung die "Rechte Dritter" betroffen. In diesem Fall k?nnen dem Lizenznehmer die Nutzungsrechte nur in dem Umfang einger?umt werden, wie sie dem Lizenzgeber einger?umt wurden bzw. wie er zur weiteren Einr?umung von Nutzungsrechten berechtigt ist.
Liegen die erforderlichen Rechte nicht vor, ist eine Lizenzierung nicht m?glich, so dass die Materialien ohne die notwendige Berechtigung genutzt würden.
Der gute Glaube an eine Erlaubnis zur Nutzung von Inhalten schützt im Urheberrecht nicht vor einer Urheberrechtsverletzung. Wird also ein Nutzungsrecht einger?umt, obwohl der Lizenzgeber dazu nicht berechtigt war, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
Der Lizenznehmer hat deshalb ein Interesse daran, von dem Lizenzgeber im Rahmen des Lizenzvertrages eine sogenannte ?Rechtszusicherung" zu erhalten, wonach dieser eine vertragliche Zusicherung erteilt, dass er über die einzur?umende Nutzungsrechte auch verfügen darf. Sollte es dann dennoch zu einer Rechtsverletzung kommen und eine Inanspruchnahme durch den betroffenen Dritten erfolgen, kann der Lizenznehmer bei dem Lizenzgeber Regress nehmen.
Der Lizenznehmer hat deshalb ein Interesse daran, von dem Lizenzgeber im Rahmen des Lizenzvertrages eine sogenannte ?Rechtszusicherung" zu erhalten. Dadurch sichert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer vertraglich zu, dass er über die einzur?umenden Nutzungsrechte auch verfügen darf. Sollte es dann dennoch zu einer Rechtsverletzung kommen und eine Inanspruchnahme durch einen betroffenen Dritten erfolgen, kann der Lizenznehmer bei dem Lizenzgeber Regress nehmen.
Der Urheber hat einen Anspruch auf eine vertraglich vereinbarte Vergütung. Auch wenn die H?he der Vergütung vertraglich nicht geregelt ist, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von dem Lizenznehmer die Einwilligung in die ?nderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gew?hrt wird (§ 32 UrhG). Anhaltspunkte für die H?he einer angemessenen Vergütung sind Tarifvertr?ge und die von den Verwerter- und Urheberverb?nden aufzustellenden Vergütungsregeln, sowie die jeweiligen branchenüblichen Vergütungen (§ 36 UrhG).
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- Schutzbereich des Urheberrechts
- Sonderf?lle: Zitat, ?ffentliche Wiedergabe, Kopien zum privaten und eigenen Gebrauch, Unterricht und Lehre, Wissenschaftliche Forschung, Text und Data Mining
- Erwerb und Einr?umung von Nutzungsrechten / Lizenzierung
- Open Content / Creative Commons
- Open Educational Resources (OER)
Begriffserkl?rungen
Lehrmaterial
z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation
Studienmodul
Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)
Urheberbezeichnung
Name oder auch Pseudonym und Künstlername, z. B. ? Name 2017
Werk
Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.
Lizenz
Eine Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie beispielsweise eine Fotografie, zu nutzen, wird in der Umgangssprache auch als ?Lizenz“ bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einr?umung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.
Open Content
Open Content-Lizenzen er?ffnen die M?glichkeit in der Regel sehr umfassende, kostenfreie Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werke aufgrund von Standardlizenzen zu erlangen. Es gibt einige bekannte Open-Content-Lizenzen, wie beispielsweise die Creative-Commons-Lizenzen (CC).
Creative Commons Lizenz
Die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) sind vorgefertigte Standardlizenzvertr?ge, die für alle Arten von Inhalten angewandt werden k?nnen, an denen Urheber- oder Leistungsschutzrechte bestehen k?nnen. Es gibt aktuell sechs verschiedene kostenlos zu nutzende CC-Lizenzvertr?ge, die sich durch die unterschiedlich geregelten Pflichten, die den Nutzern der Inhalte auferlegt werden, unterscheiden.
Verwertungsrecht
Die §§ 15 - 23 UrhG umfassen die Verwertungsrechte. Sie regeln, dass der Urheber aus seinem Werk wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann. Der Urheber erh?lt das ausschlie?liche Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk verwertet wird. Er hat auch das ausschlie?liche Recht, jedem eine Werknutzung zu verbieten, der nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.
Urheber
Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Sch?pfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer k?nnen beispielsweise Urheber sein .
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).
Leistungsschutzrecht
Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenst?nde verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine pers?nlichen geistigen Sch?pfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.