Antwort Musik (vom Urheber überlassen)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher einbinden bzw. verlinken?

? Sie wollen fremde, urheberrechtlich geschützte Musik, die Sie individuell vom Urheber / Rechteinhaber erhalten haben, rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen einbinden bzw. verlinken.

Zusammenfassung

Wenn Sie fremde, vom Rechteinhaber überlassene Musik für Lehrmaterialien bzw. Studienmodule verwenden m?chten, sollten Sie hierfür eine Lizenzvereinbarung mit dem Rechteinhaber treffen. Die Lizenzvereinbarung sollte schriftlich erfolgen. Bitte lesen Sie, was Sie dabei beachten sollten.



Musik ist urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um eine pers?nliche, geistige Sch?pfung handelt. Die Anforderungen an die sch?pferischen Leistungen des Urhebers sind in der Regel sehr gering. Für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ist ein minimaler Gestaltungsspielraum ausreichend.

Zu den Musikwerken (§ 2 Absatz 1 Nr. 2 UrhG) geh?ren nicht nur Werke der klassischen Musik, wie beispielsweise Sinfonien oder Opern, sondern auch Werke aus dem Bereich der Rock-und Popmusik oder auch Schlager.

Die Qualit?t der Musikwerke ist nicht entscheidend. Auch einfache Kinderlieder oder Volkslieder k?nnen urheberrechtlich geschützt sein. Dagegen sind einzelne T?ne oder Akkorde in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.

Das Tontr?gerherstellerrecht schützt als Leistungsschutzrecht die organisatorische, technische und wirtschaftliche Leistung eines Labels oder eines Musikproduzenten. Das Leistungsschutzrecht betrifft die Herstellung eines Tontr?gers, der zum Vertrieb geeignet ist. Der Leistungsschutz beginnt mit der erstmaligen Aufnahme auf einen Tontr?ger und der Verwertung (§ 85 UrhG).

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Musikwerkes. Es ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung oder Eintragung in einem Register -  geknüpft.

Auch für die Entstehung von Leistungsschutzrechten gibt es keine formale Anforderung. Sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Musik, n?mlich, wenn es sich um blo?e Ideen und Konzepte, um amtliche Werke oder um Musik handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist.

In diesen F?llen k?nnen Sie die Musik zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwenden:

Blo?e Ideen genie?en keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie bedürfen viel澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 einer konkreten Ausgestaltung. vorausgesetzt, die notwendige Sch?pfungsh?he liegt vor. Wann die Ausgestaltung der Idee die ausreichende Sch?pfungsh?he besitzt, ist im Einzelfall zu kl?ren. Eine k?rperliche Fixierung durch Aufschreiben von Noten oder die Aufnahme des Musikwerkes ist für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes nicht erforderlich.

Amtliche Werke (§ 5 UrhG), wie beispielsweise Gesetze, Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver?ffentlicht worden sind, genie?en keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Absatz 2 UrhG). Solche Werke k?nnen erlaubnis- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.

Wichtig: An Nationalhymnen besteht kein spezifisch amtliches Interesse. Sie sind deshalb kein "anderes amtliches Werk" und fallen nicht unter die Gemeinfreiheit.


Urheberrecht

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt worden ist (§ 69 UrhG).

Steht das Urheberrecht an einem Werk 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des l?ngsklebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Nach Ablauf der jeweiligen Schutzdauer ist das Werk gemeinfrei und kann zustimmungsfrei für Lehrmaterialien bzw. Studienmodule genutzt werden.

Leistungsschutzrecht

Das Leistungsschutzrecht des Tontr?gerherstellers erlischt 70 Jahren nach dem Erscheinen des Tontr?gers. Ist der Tontr?ger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur ?ffentlichen Wiedergabe benutzt worden, erlischt das Recht 70 Jahre nach der ersten ?ffentlichen Wiedergabe. Ist der Tontr?ger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur ?ffentlichen Wiedergabe benutzt worden, erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tontr?gers (§ 85 Absatz 3 UrhG).


Wenn Sie fremde, urheberrechtlich geschützte Musikwerke, die Ihnen vom Urheber oder Rechteinhaber individuell überlassen wurden, in Ihre Lehrmaterialien bzw. Studienmodule einbinden m?chten, empfiehlt es sich, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung / Lizenzvertrag  mit dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber abzuschlie?en.

Folgende Themen sollten in einem solchen Lizenzvertrag berücksichtigt werden:

Eine Erlaubnis, urheberrechtlich geschützte Musik zu nutzen, wird in der Umgangssprache auch als Lizenz bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einr?umung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

Es wird zwischen individuell verhandelten Lizenzvertr?gen und Standardlizenzen unterschieden. Individuell verhandelte Lizenzvertr?ge zwischen dem Urheber / Rechteinhaber (Lizenzgeber) und dem Lizenznehmer sind auf das jeweilige Vorhaben angepasst. Bei Standardlizenzen gibt es keine individuellen Vertragsverhandlungen. Ein Beispiel für eine Standardlizenz ist die Open-Content-Lizenz. Sollten solche Open Content-Standardlizenzen, wie z.B. Creative-Commons-Lizenzen, im Rahmen eines Lizenzvertrages verwendet werden, hat der Lizenznehmer aber die entsprechenden Lizenzbedingungen zu berücksichtigen.

Der Inhalt von Lizenzbestimmungen richtet sich je nach dem Einzelfall nach den Interessen der Vertragsparteien und dem angestrebten Verwendungszweck. So kann ein Nutzungsrecht als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 UrhG).

Das ausschlie?liche Nutzungsrecht wird auch als exklusives Nutzungsrecht oder als exklusive Lizenz bezeichnet. Es schlie?t alle anderen Personen von der Nutzung von Inhalten aus, einschlie?lich des Urhebers bzw. des Rechteinhabers. Der Urheber / Lizenzgeber hat zu berücksichtigen, dass auch er das Werk in diesem Fall nicht verwerten darf, soweit er dem Lizenznehmer ausschlie?liche Nutzungsrechte einger?umt hat. In diesem Fall darf der Urheber das Werk nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder andere Dritte,  wie z.B. im Rahmen des Zitatrechts (§ 51 UrhG). Der Lizenznehmer eines ausschlie?lichen Nutzungsrechts ist damit der Einzige, der die Inhalte auf die ihm erlaubte Art nutzen darf (§ 31 Absatz 3 UrhG). Der Urheber kann sich allerdings die eigene Nutzung vertraglich vorbehalten (§ 31 Absatz 3 UrhG).

Der Lizenznehmer eines ausschlie?lichen Nutzungsrechts kann Dritten Lizenzen einr?umen. Die Einr?umung von Unterlizenzen erfordert aber die Zustimmung des Urhebers (§ 35 Absatz 1 UrhG), die deshalb im Lizenzvertrag geregelt werden sollte.

Das einfache Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Inhalten kann der Urheber bzw. Rechteinhaber beliebig vielen Personen einr?umen (§ 31 Absatz 2 UrhG). Es berechtigt nicht zur Vergabe von Lizenzen an Dritte (Unterlizenzen).

 

Hinweis

Es ist zu überlegen, welcher Nutzungsumfang für den Lizenznehmer notwendig ist, da die Alleinnutzung, d.h. ein ausschlie?liches Nutzungsrecht, immer mit h?heren Lizenzgebühren verbunden ist als das Nutzungsrecht über eine einfache Lizenz.

Nach der Festlegung, ob Sie ein ausschlie?liches oder ein einfaches Nutzungsrecht einger?umt werden soll, ist zu entscheiden, zu welchem konkreten Zweck und auf welche Art die Inhalte genutzt werden sollen. Dazu sind insbesondere Angaben zu machen, ob das Werk beispielsweise

  • vervielf?ltig (§ 16 Absatz 1 UrhG),
  • verbreitet (§ 17 UrhG),
  • im Internet ?ffentlich zug?nglich gemacht (§ 19a UrhG) oder
  • bearbeitet (§ 23 UrhG) werden soll, ob Nutzungsrechte gegenüber Dritten einger?umt werden sollen, ob
  • die Nutzung r?umlich beschr?nkt werden soll (z.B. nur Deutschland), ob
  • eine zeitliche Beschr?nkung geplant ist (z.B. auf ein Jahr) und ob es sich um
  • eine kommerzielle Nutzung handelt oder aber die
  • Nutzung zu rein privaten Zwecken erfolgt.

Der Lizenznehmer sollte daher darauf achten, dass die einger?umten Nutzungsrechte genau beschrieben sind, da Unklarheiten zu seinen Lasten gehen (§ 31 Absatz 5 UrhG).

 

Hinweis

Unklarheiten im Rahmen eines Lizenzvertrages werden zugunsten des Urhebers bzw. des Rechteinhabers ausgelegt. Dies führt in der Praxis h?ufig dazu, dass Lizenzvertr?ge sehr lang und detailliert alle m?glichen Nutzungen umschreiben.


Grunds?tzlich ist es auch m?glich, Vertr?ge über Nutzungsarten zu schlie?en, die zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses unbekannt sind. Hierfür  muss der Lizenzvertrag schriftlich abgeschlossen werden (§ 31a UrhG). Der Urheber erh?lt einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung für die neue Nutzungsm?glichkeit (§ 32c Absatz 1 UrhG) und ein Widerrufsrecht (§ 31a Absatz 1 Satz 3 UrhG). Das Widerrufsrecht erlischt drei Monate nach Mitteilung der Nutzungsaufnahme durch den Lizenznehmer, sowie nach einer Vergütungsvereinbarung für die neue Nutzungsart (§ 36 UrhG).

Im Lizenzvertrag sollte eine Vereinbarung darüber getroffen werden, wie eine Urheberangabe (Quellenangabe) bei Nutzung des Werkes zu erfolgen hat.

Die Einr?umung von Nutzungsrechten im Rahmen eines Lizenzvertrages kann mündlich, schriftlich oder auch durch schlüssiges Verhalten (d.h. konkludiert) erfolgen. Empfehlenswert hinsichtlich der Rechtssicherheit ist, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung zu schlie?en, um bei Problemen als Lizenznehmer nachweisen zu k?nnen, dass ein Lizenzvertrag vorliegt und in welchem Umfang die Nutzungsrechte einger?umt wurden.

An der Erstellung eines Musikwerkes sind in der Regel 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Personen beteiligt, so dass auch sehr h?ufig 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Urheberrechte bzw. Leistungsschutzrechte  an einem Musikwerk bestehen. Diese Rechte haben Texter, Komponisten, Musikproduzenten bzw. Tontr?gerhersteller hinsichtlich der Herstellung eines zum Vertrieb geeigneten Tontr?gers.

H?ufig ist es nicht einfach nachzuvollziehen, wer der rechtm??ige Lizenzgeber ist. Bei Abschluss eines Lizenzvertrages sollte der Lizenznehmer daher sicherstellen, dass der Lizenzgeber auch tats?chlich berechtigt ist, die Nutzungsrechte an der urheberrechtlich geschützten Musik einzur?umen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn das Musikwerk im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverh?ltnisses erstellt worden ist. In diesem Fall hat n?mlich in der Regel der Arbeitgeber oder Dienstherr die Nutzungsrechte an dem dienstlich geschaffenen Werk. Der Angestellte selbst kann dann nicht die entsprechenden Nutzungsrechte einzur?umen, es sei denn, im Arbeits- oder Dienstvertrag wurden abweichende Vereinbarungen getroffen. Wurden das Musikwerk im Rahmen einer eigenverantwortlichen wissenschaftlichen T?tigkeit im Hochschulbereich erstellt - wie als Hochschullehrer, ist der Urheber ebenfalls ein berechtigter Lizenzgeber.


Hinweis

Der gute Glaube an eine Erlaubnis zur Nutzung von Inhalten schützt im Urheberrecht nicht vor einer Urheberrechtsverletzung. Wird also ein Nutzungsrecht einger?umt, obwohl der Lizenzgeber dazu nicht berechtigt war, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.


Darüber hinaus kann der Urheber bzw. der Rechteinhaber die Nutzungsrechte seines Musikwerks auch einer Verwertungsgesellschaft  einger?umt haben, z.B. der GEMA. Die Verwertungsgesellschaften dienen der treuh?ndereschen kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten. Sie sind verpflichtet, jedermann auf Verlangen Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzur?umen. Die verschiedenen Verwertungsgesellschaften nehmen unterschiedliche Rechte wahr; welche es sind, h?ngt von Werkart und Nutzung ab. Die meisten Verwertungsgesellschaften - mit Ausnahme der GEMA - haben überwiegend Zweitverwertungsrechte. Auskunft über den Umfang der Wahrnehmung und den T?tigkeitsbereich der einzelnen Verwertungsgesellschaften geben deren Internetseiten.


Hinweis

GEMA-freie Musik bedeutet, dass die GEMA keine Nutzungsrechte hat. Der Musiktitel muss deshalb aber nicht lizenzfrei sein. Kontaktieren Sie den Rechteinhaber hinsichtlich der Erlaubnis zur Nutzung.


Wenn Sie bei der Erstellung eigener Lehrmaterialien bzw. Studienmodule fremde Musikwerke nutzen, sind von der Lizensierung die "Rechte Dritter" betroffen. In diesem Fall k?nnen Ihnen (= Lizenznehmer) die Nutzungsrechte nur in dem Umfang einger?umt werden, wie sie dem Lizenzgeber vom Urheber der fremden Werke einger?umt wurden bzw. wie er zur weiteren Einr?umung von Nutzungsrechten berechtigt ist.

Liegen die erforderlichen Rechte nicht vor, ist eine Lizenzierung nicht m?glich, so dass die Materialien ohne die notwendige Berechtigung genutzt würden.


Hinweis

Der gute Glaube an eine Erlaubnis zur Nutzung von Inhalten schützt im Urheberrecht nicht vor einer Urheberrechtsverletzung. Wird also ein Nutzungsrecht einger?umt, obwohl der Lizenzgeber dazu nicht berechtigt war, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.


Der Lizenznehmer hat deshalb ein Interesse daran, von dem Lizenzgeber im Rahmen des Lizenzvertrages eine sogenannte ?Rechtszusicherung" zu erhalten. Dadurch sichert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer vertraglich zu, dass er über die einzur?umenden Nutzungsrechte auch verfügen darf. Sollte es dann dennoch zu einer Rechtsverletzung kommen und eine Inanspruchnahme durch einen betroffenen Dritten erfolgen, kann der Lizenznehmer bei dem Lizenzgeber Regress nehmen.

Der Urheber hat einen Anspruch auf eine vertraglich vereinbarte Vergütung. Auch wenn die H?he der Vergütung vertraglich nicht geregelt ist, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von dem Lizenznehmer die Einwilligung in die ?nderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gew?hrt wird (§ 32 UrhG). Anhaltspunkte für die H?he einer angemessenen Vergütung sind Tarifvertr?ge und die von den Verwerter- und Urheberverb?nden aufzustellenden Vergütungsregeln, sowie die jeweiligen branchenüblichen Vergütungen (§ 36 UrhG).


Begriffserkl?rungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Werk

Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Leistungsschutzrecht

Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenst?nde verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine pers?nlichen geistigen Sch?pfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Lizenz

Eine Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie beispielsweise eine Fotografie, zu nutzen, wird in der Umgangssprache auch als ?Lizenz“ bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einr?umung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt. 

[Thema 10: Lizenzierung]

Open Content

Open Content-Lizenzen er?ffnen die M?glichkeit in der Regel sehr umfassende, kostenfreie Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werke aufgrund von Standardlizenzen zu erlangen. Es gibt einige bekannte Open-Content-Lizenzen, wie beispielsweise die Creative-Commons-Lizenzen (CC). 

[Thema 11: Open Content / Creative Commons]

Creative Commons Lizenz

Die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) sind vorgefertigte Standardlizenzvertr?ge, die für alle Arten von Inhalten angewandt werden k?nnen, an denen Urheber- oder Leistungsschutzrechte bestehen k?nnen. Es gibt aktuell sechs verschiedene kostenlos zu nutzende CC-Lizenzvertr?ge, die sich durch die unterschiedlich geregelten Pflichten, die den Nutzern der Inhalte auferlegt werden, unterscheiden. 

[Thema 11: Open Content]

Verwertungsrecht

Die §§ 15 - 23 UrhG umfassen die Verwertungsrechte. Sie regeln, dass der Urheber aus seinem Werk wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann. Der Urheber erh?lt das ausschlie?liche Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk verwertet wird. Er hat auch das ausschlie?liche Recht, jedem eine Werknutzung zu verbieten, der nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Urheber

Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Sch?pfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer k?nnen beispielsweise Urheber sein . 

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]