Antwort Urheberrecht (eigene Texte)
Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher einbinden bzw. verlinken?
? Sie wollen selbst verfasste Texte rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen einbinden bzw. verlinken. Sie m?chten wissen, welcher urheberrechtliche Schutz für Texte besteht.
Inhaltsübersicht
- Urheber- und Leistungsschutzrechte an Texten
- Entstehung des Urheberrechts an Texten
- Kein urheberrechtlicher Schutz an Texten - Gemeinfreiheit
- Ideen und Konzepte
- Amtliche Werke
- Alter des Textes
Texte sind urheberrechtlich geschützte Werke (Art. 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG), wenn es sich um pers?nliche geistige Sch?pfungen handelt. Dies gilt auch für Textausschnitte, soweit diese Werkteile individuelle Gestaltungen sind.
Die Anforderungen an die sch?pferischen Leistungen des Urhebers sind in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum bei Texten für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ausreichend ist.
Eine schriftliche Fixierung ist nicht notwendig, sodass auch das gesprochene Wort - wie z.B. im Rahmen von Reden, Interviews, Vortr?gen, Vorlesungen - urheberrechtlich geschützt sein kann.
Urheberrechtlich geschützt ist ausschlie?lich die Art und Weise der Darstellung, z.B. Formulierungen, Einteilung und Anordnung der Inhalte, soweit es sich um eine pers?nlich geistige Sch?pfung handelt. Die Qualit?t des Textes spielt keine Rolle.
Entscheidend für den urheberrechtlichen Schutz kann aber beispielsweise die L?nge eines Textes sein. Kurze Texte - wie Werbeslogans - oder auch nur einzelne W?rter oder Titel - wie z.B. Buchtitel - fehlt es in der Regel an der notwendigen Gestaltungsh?he und damit am urheberrechtlichen Schutz. Hier kann jedoch ein Marken- oder Werktitelschutz in Betracht kommen.
Auch sachliche Beschreibungen einer Sache oder Leistung, wie Bedienungsanweisungen, Formulare oder Produktbeschreibungen, sind in der Regeln nicht urheberrechtlich geschützt. Gleiches gilt für Texte, die für einen bestimmten Bereich gel?ufige Fachtermini verwenden und damit keine individuelle Darstellung erlauben.
Ebenfalls keinen Schutz haben Ideen, Daten, Fakten oder wissenschaftliche / weltanschauliche Theorien. Sollten diese im Rahmen von eigenen Lehrmaterialien verwendet werden, ohne dass ein Hinweis auf die Quelle gesetzt wird, liegt zwar keine Urheberrechtsverletzung vor, aber sicherlich eine Verletzung der ?guten wissenschaftlichen Praxis“.
Im Rahmen von Unterhaltungsliteratur k?nnen die konkret erdachten Geschichten und Figuren (z.B. Pipi Langstrumpf) urheberrechtlich geschützt sein, wenn diese eine pers?nlich geistige Sch?pfung darstellen.
Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur den Urheber von Werken, sondern auch den Erbringer von Leistungen. Eine solche Leistung kann z.B. die Herausgabe einer wissenschaftlichen Ausgabe sein, die urheberrechtlich nicht geschützte Werke oder Texte umfasst. Voraussetzung ist, dass die Herausgabe das Ergebnis einer wissenschaftlich sichtenden T?tigkeit darstellt und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheidet (§ 70 UrhG).
Beispiele für eine wissenschaftlich sichtende T?tigkeit sind die Entzifferung alter Schriften oder auch die Rekonstruktion von Redebeitr?gen der an einem Strafprozess beteiligten Personen anhand von zeitgen?ssischen Berichten in Tageszeitungen. Das Leistungsschutzrecht steht dem Verfasser der Ausgabe zu (§ 70 Absatz 2 UrhG).
Dem Herausgeber eines bis dahin nicht erschienen Werkes, dessen Urheberrechtsschutz erloschen ist (z.B. alte M?rchen oder alte Volkslieder), steht ein Leistungsschutzrecht für die Ausgaben nachgelassen Werke (§ 71 UrhG) zu. Er hat das Recht, das Werk zu verwerten.
Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes und ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung bzw. Eintragung in einem Register - geknüpft.
Ein Urheberrecht entsteht auch unabh?ngig davon, ob der Urheber das Werk mit seinem Namen kennzeichnet. Zu empfehlen ist aber dennoch, das Bild mit einer Urheberbezeichnung (Name oder auch Pseudonym und Künstlername) zu versehen (z.B. “ ? Name 2017“), da derjenige, der als Urheber auf dem Werk bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils auch als Urheber des Werkes vermutet wird (§ 10 UrhG).
Auch für Leistungsschutzrechte gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Texten, n?mlich, wenn es sich um blo?e Ideen und Konzepte, um amtliche Werke oder um Textwerke handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist. In diesen F?llen k?nnen die Textwerke zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen von Ihnen verwendet werden:
Blo?e Ideen und Konzepte genie?en grunds?tzlich keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie bedürfen viel澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 einer konkreten Ausgestaltung, wie beispielsweise das Verfassen eines Fachaufsatzes oder das Halten eines Vortrags, um urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu k?nnen.
Amtliche Werke (§ 5 UrhG), wie beispielsweise Gesetze, Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver?ffentlicht worden sind, genie?en keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Absatz 2 UrhG). Zu den "anderen amtlichen Werken" geh?ren beispielsweise amtliche Merkbl?tter und Patentschriften. Solche Werke k?nnen erlaubnis- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.
Private Normwerke, wie DIN-Normen, sind dagegen urheberrechtlich geschützt; es sind keine amtlichen Werke (§ 5 Absatz 3 UrhG). Das ist auch der Fall, wenn auf das private Normwerk in amtlichen Werken, wie Gesetzen oder Verordnungen, verwiesen wird, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben.
Wenn solche privaten Normwerke, wie der Text von DIN-Normen, in amtliche Werke, wie Gesetzestexte, übernommen werden, ist die Nutzung des Normwerkes als Bestandteil des amtlichen Werkes urheberrechtsfrei (§ 5 Absatz 1 UrhG) und damit ohne Einwilligung des Rechtsinhabers, wie dem Deutschen Institut für Normung e.V., m?glich.
Urheberrecht
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt worden ist (§ 69 UrhG). Steht das Urheberrecht an einem Werk 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des l?ngstlebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Nach Ablauf der jeweiligen Schutzdauer sind die Werke gemeinfrei und k?nnen zustimmungsfrei genutzt werden.
Leistungsschutzrecht
Die Schutzdauer von Leistungsschutzrechten endet in der Regel früher. Für wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG) endet die Schutzdauer 25 Jahre nach der Ver?ffentlichung oder, wenn sie nicht ver?ffentlicht wurde, 25 Jahre nach ihrer Herstellung (§ 70 Absatz 3 UrhG).
Ebenfalls 25 Jahre nach der Ver?ffentlichung erlischt das Leistungsschutzrecht für nachgelassene Werke (§ 71 UrhG). Wenn die erste ?ffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, erlischt es 25 Jahre nach der ersten ?ffentlichen Wiedergabe (§ 71 Absatz 3 UrhG).
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Begriffserkl?rungen
Lehrmaterial
z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation
Studienmodul
Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)
Urheberbezeichnung
Name oder auch Pseudonym und Künstlername, z. B. ? Name 2017
Werk
Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.
