Antwort (Kopien für Privatgebrauch)

Wie kann ich Kopien von urheberrechtlich geschützten Materialien für mich selbst rechtssicher erstellen?

? Sie m?chten Kopien für den rein privaten Gebrauch erstellen.

Zusammenfassung

Das Urheberrechtsgesetz erlaubt die private Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialen (§ 53 UrhG). Die Kopien von Werken dürfen weder mittelbar noch unmittelbar Erwerbszwecken dienen.



Soweit an fremden Materialien kein Schutzrecht - wie der Urheberrechtsschutz -  besteht bzw. der Schutz bereits abgelaufen ist, k?nnen sie natürlich frei genutzt werden und damit auch Kopien unbegrenzt erstellt werden. Das gleiche gilt auch für eigene Werke, es sei denn, der Urheber hat einem Dritten, wie beispielsweise einem Verlag oder einer Bildagentur, bereits ausschlie?liche Nutzungsrechte an seinem Werk einger?umt. In diesem Fall ist eine entsprechende Nutzungserlaubnis von dem Verlag bzw. der Bildagentur einzuholen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme zum Urheberrecht. Soweit eine Ausnahme zum Urheberrecht besteht, darf der Urheber sein Werk aber nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder beliebige Dritte. Diese sogenannten Schranken des Urheberrechts gestatten, die Werke unter den jeweils geregelten Voraussetzungen auch ohne die ansonsten notwendige Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen.

Natürliche Personen dürfen urheberrechtlich geschützte Werke für den Privatgebrauch ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielf?ltigen (§ 53 Absatz 1 UrhG). Es dürfen sowohl analoge, als auch digitale Kopien hergestellt werden. Die Kopien dürfen nur zum privaten Gebrauch genutzt werden und weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Der zur Vervielf?ltigung Befugte darf die Kopien auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielf?ltigungen auf Papier oder einem ?hnlichen Tr?ger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ?hnlicher Wirkung handelt.

Diese sogenannte Privatkopie-Schranke gilt nicht für Unternehmen und ?ffentliche Institutionen, egal, ob sie kommerziell oder nicht kommerziell sind.

Privater Gebrauch sind nur solche Handlungen, die in keinem Zusammenhang mit einer beruflichen T?tigkeit stehen. Als berufliche T?tigkeit z?hlen auch eine berufliche Ausbildung oder ein Hochschulstudium. Hochschullehrer oder Dozenten, die Kopien zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Lehrveranstaltungen erstellen, k?nnen sich deshalb nicht auf die Privatkopieschranke berufen, sondern ggf. auf die gesetzlichen Schrankenbestimmungen der Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) bzw. der Nutzung für die Wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG). Auch auf Studierende, die im Rahmen ihres Studiums Kopien anfertigen, k?nnte die Schranke von § 60c Absatz 2 UrhG einschl?gig sein.

Auch wenn Kopien sowohl zum privaten als auch zum beruflichen Gebrauch hergestellt werden, ist die Privatkopieschranke nicht einschl?gig.

Im Privatbereich k?nnen die Kopien im Freundes- bzw. Familienkreis weitergegeben werden. Dabei dürfen nur so viele Kopien gemacht werden, wie es für den verfolgten Zweck notwendig ist. Nach einem ?lteren Urteil des Bundesgerichtshofs (14.04.1978, Az. I ZR 111/76) dürfen h?chstens bis zu sieben Kopien eines Werkes erstellt und genutzt werden. Der Verkauf oder die Verbreitung bzw. ?ffentliche Wiedergabe der Kopien au?erhalb des Privatbereichs ist von der Privatkopieschranke nicht abgedeckt und damit unzul?ssig (§ 53 Absatz 6 UrhG).

Es dürfen keine Kopien von offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder offensichtlich rechtswidrig ?ffentlich zug?nglich gemachten Vorlagen erstellt werden.

Ob Angebote im Internet rechtswidrig sind, ist h?ufig nicht einfach einzusch?tzen. Von einer rechtswidrigen Vorlage ist beispielsweise auszugehen, wenn es sich um einen Kinofilm handelt, der im Kino noch nicht gezeigt wurde.

Von elektronisch zug?nglichen Datenbankwerken dürfen keine Privatkopien angefertigt werden (§ 53 Absatz 5 UrhG). Für analog genutzte Datenbankwerke sind Kopien zum privaten Gebrauch aber zul?ssig.

Entsprechendes gilt auch für Datenbanken: Kopien eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer analog genutzten Datenbank sind erlaubt. Kopien elektronisch zug?nglicher Datenbanken sind nicht zul?ssig (§ 87c Absatz 1 Nr. 1 UrhG).

An übernommenen Werken dürfen keine ?nderungen vorgenommen werden.

Nicht unter diese Regel fallen folgende ?nderungen (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG):

  • ?nderung der Gr??e (Format?nderung): bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und Fotografien
  • Ma?nahmen, die das Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt (z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien; § 62 Absatz 3 UrhG)
  • ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG)

Andere ?nderungen erfordern die Zustimmung des Rechteinhabers. Die für die Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) geltende weitergehende ?nderungsbefugnis (§ 62 Absatz 4 UrhG) gilt nicht für den rein privaten Gebrauch.

Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzma?nahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).

Nur wenn es sich um Vervielf?ltigungen auf Papier oder einem ?hnlichen Tr?ger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren mit ?hnlicher Wirkung handelt (§ 95b Absatz 1 Nr. 6a UrhG), besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Kopien notwendigen Mittel zur Aufhebung der Schutzma?nahme zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden k?nnen (§ 95b Absatz 3 UrhG).

Musiknoten dürfen nicht kopiert werden. Vollst?ndige Bücher oder Zeitschriften oder im Wesentlichen vollst?ndige Bücher oder Zeitschriften (ca. 75 - 90%) dürfen ebenfalls nicht kopiert werden. Erlaubt sind lediglich vollst?ndige Kopien durch Abschreiben oder Abtippen (§ 53 Absatz 4 UrhG) oder mit Zustimmung des Rechteinhabers.

Die Vervielf?ltigung von ganzen Bücher oder Zeitschriften ist aber ausnahmsweise doch zul?ssig, wenn sie ausschlie?lich zu Archivzwecken (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG) erfolgt oder beim sonstigen eigenen Gebrauch, wenn das Werke seit zwei Jahren vergriffen ist (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4b UrhG).

Nicht vom Anwendungsbereich der Schrankenbestimmung der Nutzung zum privaten Gebrauch (§ 53 Absatz 1 UrhG) umfasst, ist die Vervielf?ltigung durch Aufnahme ?ffentlicher Aufführungen, Vorführungen und Vortr?ge eines Werkes, wie dies z.B. Hochschulvorlesungen sein k?nnen, auf Bild- oder Tontr?ger (§ 53 Absatz 7 UrhG). Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers. Es ist insoweit also nicht gestattet z.B. ?ffentliche Lehrveranstaltung aufzuzeichnen, unter Berufung auf § 53 Absatz 7 UrhG.

Wann ist eine Lehrveranstaltung ?ffentlich? 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 mit vielen Teilnehmern, bei denen sich die Studierenden nur oberfl?chlich ?vom Sehen“ kennen, gelten als ?ffentliche 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育. Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Kopien nach § 53 Absatz 1 UrhG (Privatkopieschranke) sind vergütungspflichtig.

Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Ger?te- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Ger?ten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.


Begriffserkl?rungen

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Werk

Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Lizenz

Eine Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie beispielsweise eine Fotografie, zu nutzen, wird in der Umgangssprache auch als ?Lizenz“ bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einr?umung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt. 

[Thema 10: Lizenzierung]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderf?lle]

Schutzdauer

Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Sch?pfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Ver?ffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Datenbank

Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabh?ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug?nglich sind und deren Beschaffung, ?berprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Gegenstand der Sammlung k?nnen neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt sind. Datenbanken k?nnen in ihrer Gesamtheit - unabh?ngig von den einzelnen in die Datenbank aufgenommen Informationen - durch das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers (§§ 87 a ff. UrhG) geschützt sein.

[Thema 9: Schutz von Datenbanken]

Datenbankwerk

Ein Datenbankwerk ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabh?ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug?nglich sind. Gegenstand des Sammelwerks k?nnen neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt zu sein brauchen. Datenbankwerke k?nnen in ihrer Gesamtheit - unabh?ngig von den einzelnen in die Datenbank aufgenommen Informationen - urheberrechtlich geschützt sein (§ 4 Absatz 2 UrhG). 

[Thema 9: Schutz von Datenbanken]