Antwort (Urheberrechtliche Anforderungen Bewertung / Begutachtung)
Urheberrechtliche Anforderungen an die Bewertung / Begutachtung von Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen mithilfe von KI-Systemen
I. Urheberrechtsschutz von Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen
Inhalte von Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen, wie beispielsweise Texte im Rahmen von Seminar-, Bachelor- und Masterarbeiten, Bilder, Audio- und Videoaufnahmen k?nnen urheberrechtlich geschützt sein, vorausgesetzt sie stellen eine pers?nliche geistige Sch?pfung nach § 2 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) dar. Dabei sind die Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzf?higkeit (sogenannte Sch?pfungsh?he) in der Regel sehr gering. Auch kurze Texte, simple Computerprogramme, einfache Musikstücke und kleine Videoausschnitte sind h?ufig schon urheberrechtlich geschützt. Urheber:innen sind die betroffenen Studierenden bzw. Prüflinge (§ 7 UrhG).
II. Vervielf?ltigungen zum Zweck der KI-basierten Bewertung/ Begutachtung
Wenn zur Bewertung / Begutachtung bzw. auch zum Training von KI-Systemen die urheberrechtlich geschützten Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen in ein KI-System kopiert und lokal auf einen Hochschulserver oder auf einen Server eines externen KI-Anbieters hochgeladen werden, stellt dies eine Vervielf?ltigung gem?? § 16 UrhG dar. Es ist unerheblich, wenn die urheberrechtlich geschützten Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen dort nur flüchtig zu Bewertungszwecken gespeichert und anschlie?end wieder vollst?ndig gel?scht werden würden. Auch tempor?re Kopien sind urheberrechtlich relevant und dürfen nur mit der Zustimmung der Studierenden bzw. Prüflinge (§§ 31 ff. UrhG) erfolgen oder durch Schrankenbestimmungen des Urheberrechts gesetzlich erlaubt werden.
1. Schrankenbestimmungen
Soweit durch ein KI-System die Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen ausschlie?lich zu Bewertungs- und Begutachtungszwecken verwendet werden und unmittelbar nach der Eingabe wieder gel?scht werden, k?nnte diese Verwendung unter die Schranke des § 44a UrhG fallen. Vorausgesetzt wird dafür, dass eine lediglich ?vorübergehende“ Vervielf?ltigung der Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen vorliegt. Wenn die urheberrechtlich geschützte Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen zum Zweck der Bewertung tats?chlich nur kurzzeitig (im Arbeitsspeicher) gespeichert werden würden, k?nnte diese Anforderung zun?chst erfüllt sein. Von der Anwendbarkeit der Schrankenbestimmung k?nnte man aber nur dann ausgehen, wenn die vorübergehenden, tempor?ren Vervielf?ltigungshandlungen keine eigenst?ndige wirtschaftliche Bedeutung haben und damit keine neue eigenst?ndig verwertbare Nutzungsm?glichkeit er?ffnen. Berücksichtigt man aber, dass die automatisierte KI-basierte Bewertung deutlich schneller, effektiver und umfassender stattfindet, als dies durch einen Menschen vorgenommen werden k?nnte, l?sst sich auch durchaus vertreten, dass die flüchtigen Vervielf?ltigungshandlungen für die KI-basierte Bewertung eine neue Nutzungsm?glichkeit er?ffnen würde. Bei dieser Annahme k?nnte die Verwendung nicht unter die Schrankenbestimmung des § 44a UrhG fallen.
Sollten darüber hinaus die Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen als Trainingsdaten weiterverwendet werden, l?ge auch aus diesem Grund keine vorübergehende oder flüchtige Vervielf?ltigung im Sinne des § 44 a UrhG vor.
Auch die Anwendbarkeit der Schranke des Text und Data Mining gem?? § 44b UrhG birgt Rechtsunsicherheiten, da nicht nur die Anwendbarkeit der Schranke auf das Training eines KI-Systems umstritten ist, sondern auch ihre Anwendbarkeit auf die Nutzung eines KI-Systems. Da hierzu aktuell weder eine gesetzlichen Regelung noch eine etablierte Rechtsprechung vorliegt, kann die Schrankenbestimmung nicht rechtssicher zur Anwendung gebracht werden.
2. Einwilligung durch die Studierenden / Prüflinge
Als rechtssicherer Weg k?me daher nur in Betracht, dass die Studierenden bzw. Prüflinge ihre explizite Einwilligung in die KI-basierte Bewertung / Begutachtung ihrer Studierenden- bzw. Prüfungsleistung erkl?ren. Diese Einr?umung von Nutzungsrechten gem?? § 31 UrhG k?nnte alternativ auch durch eine entsprechende Regelung in einer Prüfungsordnung bzw. Satzung erfolgen, wobei die Einwilligung zur Nutzung der Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen als Trainingsdaten im Rahmen einer gesondert zu erteilenden individuellen Einwilligung durch die Studierenden bzw. Prüflinge zu erfolgen h?tte.