Antwort (Prüfungsrechtliche Anforderungen Bewertung / Begutachtung)

Prüfungsrechtliche Anforderungen an die Bewertung / Begutachtung von Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen mithilfe von KI-Systemen

Bisher ist die Nutzung von KI-Systemen weder in einer Prüfungsordnung festgeschrieben, noch wurde entsprechendes von der Rechtsprechung entschieden. Dennoch sprechen weder Prüfungsordnungen noch die Rechtsprechung gegenw?rtig gegen den Einsatz von KI-Systemen.

In vielen Prüfungsordnungen finden sich Regelungen, dass die Bewertung von Prüfungsleistungen von einer oder einem Prüfenden abgenommen bzw. von einer oder einem Prüfenden bewertet werden. Dieser Wortlaut spiegelt die st?ndige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wider, wonach Prüfende die Leistungen von Prüflingen pers?nlich unmittelbar zur Kenntnis zu nehmen haben und eine selbstst?ndige, eigenverantwortliche, nur dem eigenen Wissen und Gewissen verpflichtete Entscheidung zu f?llen haben (BVerwG, Urteil vom 14.7.1961 - BVerwG VII C 25/61 (Berlin), BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 7/02 (Münster). Wenn eine Bewertung aber ausschlie?lich einem KI-System überlassen werden würde, und diese wortw?rtlich durch die Lehrenden bzw. Prüfenden übernommen werden würde, l?ge somit keine zul?ssige Bewertung einer Prüfungsleistung vor, da die Bewertung dann gerade nicht durch einen Lehrenden / Prüfenden erfolgen würde, sondern allein durch ein KI-System. 

Sollte lediglich eine Vorkorrektur durch ein KI-System erfolgen, entbindet diese die Lehrenden bzw. Prüfenden ebenfalls nicht von ihrer Pflicht zur eigenverantwortlichen Bewertung. Die Vorkorrektur durch ein KI-System kann die Prüfenden somit unterstützen, es darf deren eigenverantwortliche und selbst?ndige Bewertung jedoch nicht ersetzen; eine blo?e Plausibilit?tskontrolle einer KI-basierten Vorkorrektur durch die Prüfenden ist damit nicht ausreichend.