Antwort (Kennzeichnungspflicht nach Urheberrecht)

Besteht eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte nach dem Urheberrecht?



I. Zitate

Inhalte, die autonom von einer KI generiert werden, sind gem?? § 2 Absatz 2 UrhG keine pers?nlichen geistigen Sch?pfungen eines Menschen und genie?en daher auch keinen urheberrechtlichen Schutz (weitere Ausführungen dazu finden sich in Leitfrage 10). Eine Urheberschaft einer Nutzer:in einer KI an den KI-generierten Inhalten k?me nur dann in Betracht, wenn ihr die KI lediglich als technisches Hilfsmittel bzw. als Werkzeug dienen würde und der KI-Einsatz bei der Schaffung eines Werkes damit eine untergeordnete Bedeutung h?tte (weitere Ausführungen dazu finden sich in Leitfrage 10). Die ?bernahme von KI-generierten Inhalten, die autonom von einer KI generiert wurden bzw. an denen Nutzer:innen der KI eine Urheberschaft h?tten, in eigene Materialien, wie beispielsweise in eigene Texte, stellt damit kein Zitat eines fremden urheberrechtlich geschützten Werkes gem?? § 51 UrhG dar. Eine Kennzeichnung und Quellenangabe w?re somit nicht notwendig. 

Auch wenn rein KI-basierte Inhalte in der Regel keinen urheberrechtlichen Schutz genie?en, ist es nicht zu empfehlen, KI-generierte Inhalte unreflektiert zu übernehmen, auch wenn es auf aufgrund der wahrscheinlichkeitsbasierten Berechnung von Wortkombinationen durch KI-Generatoren, wie beispielsweise ChatGPT, unwahrscheinlich ist, dass urheberrechtlich geschützte Werkteile Dritter in G?nze aus Trainingsdaten übernommen werden. So kommt es immer wieder vor, dass vermeintliche KI-Sch?pfungen urheberrechtlich geschützte Werke enthalten oder solche gar vollst?ndig abbilden. Diese dürften dann ausschlie?lich mit der Zustimmung der Urheber:innen bzw. der Rechteinhaber:innen (§§ 31 ff. UrhG) weiterverwendet werden (weitere Ausführungen finden sich in Leitfrage 11).  Ausnahmen von dem Zustimmungserfordernis der Urheber:innen k?nnen bestehen, wenn gesetzliche Schrankenbestimmungen des Urheberrechts einschl?gig sind. Die Nutzung im Rahmen der Schrankenbestimmung des Zitatrechts gem?? § 51 UrhG umfasst jede denkbare Form der Verwertung, d.h. die Vervielf?ltigung, Verbreitung, ?ffentliche Wiedergabe und die Nutzung im Internet. Für diese Verwendung ist keine Erlaubnis der Rechteinhaber:innotwendig, soweit dann die Anforderungen des § 51 UrhG erfüllt werden, wie insbesondere auch die Quellenangabe gem?? § 63 UrhG. Da den Nutzer:innen in der Regeln nicht bekannt ist, welche Trainingsdaten beim KI-Training überhaupt genutzt werden und wer die Rechteinhaber:innen an den wiedergegebenen Werken oder Werkteilen in den KI-generierten Inhalten sind, kann die Quellenangabe schwierig bis unm?glich sein. Gem?? § 63 Absatz 3 Satz 1 UrhG kann die Verpflichtung zur Quellenangabe aber entfallen, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielf?ltigung oder Verbreitung Befugten anderweitig bekannt ist oder im Fall des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern.

II. KI-generierte Inhalte und Plagiate

Inwieweit die Nutzung eines KI-generierten Inhalts ohne eine Kennzeichnung und Quellenangabe in eigenen Materialien als Plagiat einzuordnen ist, h?ngt von der Auslegung des Begriffs ?Plagiat“ ab. Der Begriff Plagiat wird im Urheberrecht selbst nicht verwendet. In der Rechtsprechung und Literatur zum Urheberrecht wird aber dann ein Plagiat angenommen, wenn die Nutzer:innen bewusst ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Nennung und Erlaubnis der Rechtsinhaber:in oder ohne eine einschl?gige Schrankenbestimmung verwenden.

Wenn die KI-generierten Inhalte also keine urheberrechtlich geschützten Werke oder Werkteile fremder Rechteinhaber:innen enthalten, liegt damit  schon kein Plagiat vor. Ein Plagiat liegt auch dann nicht vor, wenn die Nutzer:innen nicht wissen, dass in den KI-generierten Inhalten fremde urheberrechtlich geschützte Werke oder Werkteile enthalten sind, da dann keine bewusste Verwendung durch die Nutzer:innen vorliegen würde.

III. Kennzeichnungspflicht gem?? Lizenz- und Nutzungsbedingungen der KI-Software

Im Hinblick auf eine m?gliche Kennzeichnungspflicht k?nnen auch die Lizenz- und Nutzungsbedingungen (sog. ?Terms of Use“) der betreffenden KI-Software ma?geblich sein. Diese k?nnen gegebenenfalls Regelungen dahingehend vorsehen, dass Nutzer:innen bei der Verwendung der KI-generierten Inhalte auf die verwendete Software hinweisen müssen. Werden solche Bedingungen nicht beachtet, k?nnen diese beispielsweise einen Ausschluss von der künftigen Nutzung des KI-Systems vorsehen oder Nutzer:innen k?nnen sich schadensersatzpflichtig machen. Eine Prüfung der Nutzungsbedingungen sollte daher vor Beginn der Verwendung einer KI-Software erfolgen.


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