Antwort (Kennzeichnungspflicht nach KI-Verordnung)
Besteht eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte nach der KI-Verordnung?
Die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europ?ischen Parlaments und des Rates vom 13.6.2024 (KI-Verordnung) enth?lt für bestimmte KI-Inhalte eine Kennzeichnungspflicht. Die Transparenzpflichten treffen insbesondere Anbieter von KI-Systemen, jedoch ergeben sich auch Pflichten für die Betreiber von KI-Systemen. Die KI-Verordnung ist am 1.8.2024 in Kraft getreten, der Geltungsbeginn der einzelnen Vorschriften ist jedoch gestaffelt. Die Transparenzverpflichtungen in Kapitel IV der KI-Verordnung gelten ab dem 2.8.2026.
?Betreiber gem?? Artikel 3 Absatz 4 KI-Verordnung ist ?eine natürliche oder juristische Person, Beh?rde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer pers?nlichen und nicht beruflichen T?tigkeit verwendet.“ Betreiber von generativen KI-Systemen k?nnen damit auch Hochschulen sein, die ein KI-System zur Verfügung stellen, Lehrende, die die KI- Anwendung im Rahmen ihrer Lehrt?tigkeit verwenden oder auch Studierende, die die KI-Anwendung im Rahmen ihres Studiums nutzen.
Betreiber, die gem?? Artikel 50 Absatz 4 Satz 1 KI-Verordnung ein KI-System einsetzen, das Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die einen Deep Fake darstellen, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Diese Transparenzpflichten sind erforderlich, weil sich synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte selbst mit geschultem Auge zu h?ufig nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 von realen Medieninhalten unterscheiden lassen. Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht, wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist. Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, so beschr?nken sich die in diesem Absatz genannten Transparenzverpflichtungen auf die Offenlegung des Vorhandenseins eines solchen künstlich erzeugten oder manipulierten Inhalts in einer angemessenen Weise, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeintr?chtigt. Die KI-Verordnung definiert Deep Fakes in Artikel 3 Ziffer 60 als durch KI erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die wirklichen Personen, Gegenst?nden, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ?hneln und einer Person f?lschlicherweise als echt oder wahrheitsgem?? erscheinen.
Zudem müssen Betreiber gem?? Artikel 50 Absatz 4 Satz 4 KI-Verordnung eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der ver?ffentlicht wird, um die ?ffentlichkeit über Angelegenheiten von ?ffentlichem Interesse zu informieren, offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht, wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist oder wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen ?berprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Ver?ffentlichung der Inhalte tr?gt (Artikel 50 Absatz 4 Satz 5 der KI-Verordnung).