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Neue Ver?ffentlichungen

Neue Erkenntnisse der Forschungsgruppe für Tier- und Tierschutzrecht ver?ffentlicht

Neues zum Wolf aus Luxemburg: EuGH sch?rft enge Grenzen für T?tung von W?lfen weiter nach

In gleich zwei Entscheidungen hat der EuGH jüngst nun noch einmal deutlich gemacht, welche (engen) Grenzen das V?lker- sowie das Europarecht der T?tung von W?lfen setzen. Besonders spannend: Es geht dabei nicht nur um solche W?lfe, die aufgrund des internationalen Rechts nach wie vor streng geschützt werden, sondern auch um solche, deren Schutzstatus nach internationalem Recht abgesenkt ist – so, wie es voraussichtlich auch für den Wolf in Deutschland bald der Fall sein wird. Dass ein derart herabgesenkter Schutzstatuseben nicht bedeutet, dass die betreffenden W?lfe ohne weiteres bejagt werden dürfen, ist nur eine der zentralen Erkenntnisse der Entscheidungen des EuGH.

Mit Blick auf streng geschützte Arten zeigt der EuGH noch einmal ganz deutlich auf, welche Voraussetzungen zur Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (etwa vom T?tungsverbot) vorliegen müssen: Sowohl der günstige Erhaltungszustand als auch die m?glichen Auswirkungen einer erteilten Ausnahme auf diesen Erhaltungszustand sind zwingend von der lokalen Ebene ausgehend zur biogeografischen Ebene – d. h. ggf. sogar grenzüberschreitend – zu prüfen. Erst, wenn auf s?mtlichen dieser Ebenen ein günstiger Erhaltungszustand herrscht, an dem sich durch die Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahme aller Voraussicht nach auch nichts ?ndern wird, darf eine Ausnahme erteilt werden. Verbleiben an dieser Stelle Ungewissheiten, darf wegen des Vorsorgegrundsatzes keine Ausnahme erteilt werden. Der Berücksichtigung lediglich mittelbarer Sch?den wie Betriebsaufl?sungen erteilt der EuGH eine deutliche Absage. Wirtschaftliche Kosten einer durchführbaren Alternativma?nahme dürfen zwar i. R. einer Abw?gung berücksichtigt werden, k?nnen aber keinen ausschlaggebenden Charakter haben. Aus dem Verh?ltnism??igkeitsgrundsatz ergibt sich für die T?tung von W?lfen nach Weidetierrissen: Anderweitige Ma?nahmen, die nicht in der T?tung des Wolfs bestehen, müssen grunds?tzlich Vorrang haben. Soll doch ein Tier get?tet werden, muss sich die Ma?nahme auch tats?chlich gegen das schadensverursachende Tier selbst richten. Zur Ermittlung dieses Tieres muss dabei alles Notwendige und Zumutbare getan werden.

W?lfe, die lediglich einen herabgesenkten Schutzstatus genie?en, dürfen nur insoweit bejagt werden, wie durch die Jagd nicht die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Populationen auf s?mtlichen Ebenen beeintr?chtigt wird. Anders herum muss die Jagd auf den Wolf daher eingeschr?nkt oder ganz verboten werden, wenn ein solcher günstiger Erhaltungszustand auf mindestens einer der Ebenen noch nicht erreicht sein sollte. Bei bestehender Ungewissheit gebietet der Vorsorgegrundsatz auch hier, die Jagd im Zweifel sicherheitshalber nicht zu erlauben. Insgesamt macht der EuGH eines deutlich: Auch in herabgestuftem Ma?e ist der europ?ische Artenschutz für den Wolf nach wie vor nicht zu untersch?tzen!

Der vollst?ndige Beitrag von Vincent und Mareike Lena Christin Mittag ist in der NuR 2024, 816 ff. ver?ffentlicht worden und online abzurufen unter: https://link.springer.com/article/10.1007/s10357-024-4475-z.

 

Unterlassene Abwendung von Wolfst?tung durch Gericht europarechtswidrig!

Das OVG Lüneburg hat es zu Unrecht abgelehnt, den Abschuss eines Wolfes nach dem sogenannten ?Schnellabschussverfahren“ abzuwenden!
Im M?rz 2024 sollte in Niedersachsen erstmalig ein Wolf im Rahmen des ?Schnellabschussverfahrens“ get?tet werden. Das ?Schnellabschussverfahren“ wurde auf der Umweltministerkonferenz als rechtssichere und europarechtm??ige L?sung für den Umgang mit W?lfen beschworen. Die zust?ndige Beh?rde hat deshalb nach 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren Rissereignissen eine Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetzes erteilt, wonach für eine Dauer von 21 Tagen im Umkreis von 1.000 km um das Rissereignis ein Wolf get?tet werden durfte, und zwar ohne zuvor irgendwelche Bemühungen unternehmen zu müssen, das schadensverursachende Tier zu ermitteln. Die Beh?rde hat zugleich den sofortigen Vollzug dieser Ausnahme angeordnet. Nun musste jederzeit mit der T?tung eines Wolfes gerechnet werden! Eine Umweltvereinigung hat mit dem Ziel um beh?rdlichen und gerichtlichen Rechtschutz ersucht, den Abschuss eines Wolfes zu verhindern. Hierzu hat sie auch den Erlass eines H?ngebeschlusses beantragt. Dieser zielt darauf ab, durch Gerichtsbeschluss zu verhindern, dass die Beh?rde von der Ausnahme Gebrauch macht, bis eine Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren ergeht. Das OVG Lüneburg hat den begehrten Antrag unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung abgelehnt. In doppelter Hinsicht zu Unrecht! Das Gericht übersieht, dass das ?Schnellabschussverfahren“ nicht mit dem Europarecht zu vereinbaren ist und dass deshalb bereits aus dem Europarecht die Pflicht folgt, einstweilen Vollzugsma?nahmen zu verhindern. Ausnahmen vom grunds?tzlichen T?tungsverbot nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, die bei der Auslegung des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen ist, müssen stets verh?ltnism??ig sein. Die Verh?ltnism??igkeit erfordert unter anderem, alles zu unternehmen, um verhaltensauff?llige Tiere zu ermitteln. Bemerkenswert ist schlie?lich, dass das OVG Lüneburg aber auch auf Grund seiner bisherigen Rechtsprechung verpflichtet gewesen w?re, den beantragten H?ngebeschluss zu erlassen. Der Tod eines Wolfes ist ein schwerer und unabwendbarer Nachteil. Es l?sst sich, anders als das OVG Lüneburg meint, nicht einwenden, dass weder der Bestand des Wolfsrudels noch der geschützten Art gef?hrdet w?re. Das Bundesnaturschutzgesetz vermittelt jedem Tier individuellen Schutz, der sich nicht durch eine populationsbezogene Betrachtung relativieren l?sst, wie es das OVG Lüneburg unternimmt. Der vollst?ndige Artikel ist in der NVwZ 2024, 1148 ff. ver?ffentlicht worden und online abzurufen unter https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnvwz%2F2024%2Fcont%2Fnvwz.2024.1148.1.htm&anchor=Y-300-Z-NVWZ-B-2024-S-1148&readableType=2&VorgaengerDokumentStreffer3=Aufsatz%20von%20Dr.%20Dr.%20J%C3%B6rg%20Berwanger&VorgaengerDokumentFullname=bibdata%2Fzeits%2Fnvwz%2F2024%2Fcont%2Fnvwz.2024.1144.1.htm&jumpType=Jump&jumpWords=nvwz%2B2024%252c%2B1148&readable=Suche%2Bnach%2BFundstelle%253a%2Bnvwz%2B2024%2B%2B1148.

 

Die Bayerische Wolfsverordnung ist europarechtswidrig und im Ergebnis nichtig!

Die zum 01.05.2023 im Freistaat Bayern in Kraft getretene Wolfsverordnung ist mit dem Europarecht nicht zu vereinbaren. Die FFH-RL l?sst Ausnahmen vom grunds?tzlichen T?tungsverbot nur unter engen Voraussetzungen zu. Alle ergriffenen Ma?nahmen müssen insbesondere verh?ltnism??ig sein, was grunds?tzlich verlangt, dass sich Ma?nahmen nur gegen W?lfe richten dürfen, die selbst verhaltensauff?llig sind. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes tr?gt die mitgliedstaatliche Beh?rde, die die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt. Der EuGH verlangt, dass der erforderliche Nachweis auf Grundlage bester wissenschaftlicher bzw. technischer Erkenntnisse erbracht wird, wobei verbleibende Ungewissheiten bestm?glich aufzul?sen sind. W?lfe sind Rudeltiere, sodass Schwierigkeiten bestehen, Verhaltensauff?lligkeiten, namentlich Tierrisse, einem konkreten Wolf zuzuordnen. Der EuGH ist sich dieser Problemlage bewusst und verlangt aus Gründen der Verh?ltnism??igkeit trotz dessen, dass die Mitgliedstaaten bzw. ihre Beh?rden alles unternehmen, um zu verhindern, dass sich ergriffene Ma?nahmen unter Umst?nden auch gegen verhaltensunauff?llige W?lfe richten. Diese Ma?st?be sind bei der Auslegung des BNatSchG zwingend zu berücksichtigen. Die Bayerische Wolfsverordnung erm?glicht, Ma?nahmen (insbesondere auch T?tungen) gegen jeden Wolf zu ergreifen, der im r?umlichen und zeitlichen Zusammenhang zu bestimmten Ereignissen angetroffen wird, ohne dass es in irgendeiner Art und Weise darauf ankommt, ob gerade dieser Wolf verhaltensauff?llig ist oder nicht. Die bayerische Wolfsverordnung erfüllt damit die Anforderungen, die vom EuGH an die Beweisführung zu stellen sind, nicht, sondern versucht viel澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, diese zu umgehen. Da das BNatSchG im Lichte der FFH-RL auszulegen ist, genügt die Bayerische Wolfsverordnung auch diesem nicht und ist somit nichtig. Die vollst?ndige Untersuchung ist in der ZUR 2023, 536 ff., ver?ffentlicht worden und online abzurufen unter: beck-online.beck.de/Dokument.

 

Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung rechtswidrig – T?tung von Fischottern bleibt verboten!

Der VGH München best?tigt die Rechtswidrigkeit eines Bescheids, in dem die Regierung der Oberpfalz das Fangen und T?ten von zwei m?nnlichen Fischottern erlaubt hatte, und wendet die Bestimmungen für den Erlass artenschutzrechtlicher Ausnahmetatbest?nde hierbei mustergültig an! Die uneingeschr?nkt zu begrü?ende Entscheidung des VGH München ist durchaus bemerkenswert. Haben sich einige Obergerichte in der Vergangenheit doch schwergetan, die ?richtigen“ Schlussfolgerungen aus dem europarechtlichen Hintergrund des besonderen Artenschutzrechts zu ziehen. Anders der VGH München: Dieser erkennt, dass die einschl?gigen Bestimmungen der FFH-RL Ausnahmen vom grunds?tzlichen T?tungsverbot nur unter engen Voraussetzungen zulassen. T?tungen geschützter Arten müssen der FFH-RL gem?? geeignet sein, den verfolgten Zweck zu erreichen, wobei – wie der EuGH in st?ndiger Rechtsprechung hervorhebt – die Beweislast hierfür die mitgliedstaatlichen Beh?rden tragen, welche die Ausnahmegenehmigung erteilen. Dieser Beweis ist auf Grund bester wissenschaftlicher bzw. technischer Erkenntnisse zu erbringen. Diesen Nachweis war die Regierung der Oberpfalz schuldig geblieben. Der VGH München geht zudem von einer vollen gerichtlichen ?berprüfbarkeit der Beh?rdenentscheidung aus. Hervorhebung verdient das deshalb, weil verschiedene Obergerichte insoweit auf Abwege geraten waren, indem sie ihre Kontrolldichte europarechtswidrig reduzierten. Alles in allem taugt die Entscheidung des VGH München daher als Lehrbeispiel! Die vollst?ndige Untersuchung ist in der NVwZ 2023, 1638 ff., ver?ffentlicht worden und online abzurufen unter: beck-online.beck.de/Dokument.

 

Kein jagdliches Aneignungsrecht Luchse und andere streng geschützte Tierarten betreffend!

Art. 12 Abs. 2 FFH-RL fordert für alle in Anhang IV lit. a) FFH-RL aufgeführten streng geschützten Arten die Einführung eines strikten Besitzverbots im nationalen Recht der Mitgliedstaaten und l?sst Ausnahmen nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 16 FFH-RL zu. Der Bund hat die Vorgaben der FFH-RL im BNatSchG umgesetzt und er besitzt zur Regelung des Bereichs ?Artenschutz“ auch gem?? Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG eine abweichungsfeste Gesetzgebungskompetenz. Das Jagdrecht findet daher mit Blick auf das Recht zur Aneignung streng geschützter Tiere keine Anwendung und die Zugriffs- und Besitzverbote des Gemeinschaftsrechts sind strikt zu beachten. Konsequent nimmt daher etwa § 3 Abs. 6 S. 1 S?chsJagdG streng geschützte Arten ausdrücklich aus dem jagdlichen Aneignungsrecht aus. Es hei?t dort: ?Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG unterliegt abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes nicht dem jagdlichen Aneignungsrecht.“. Entsprechendes gilt jedoch auch in allen anderen Bundesl?ndern, da das BNatSchG und die LJagdG europarechtskonform auszulegen sind. Die vollst?ndige Untersuchung zur illegalen T?tung von Luchsen in Deutschland und den daraus resultierenden Folgen ist in der NuR 2023, 665 ff., ver?ffentlicht worden und online abzurufen unter: link.springer.com/article/10.1007/s10357-023-4242-6.

 

Kormoranverordnungen der L?nder sind nichtig!

Die Kormoranverordnungen der L?nder sind mit der Vogelschutzrichtlinie sowie mit § 45 Abs. 7 BNatSchG in 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育facher Hinsicht nicht zu vereinbaren, was die Nichtigkeit der Verordnungen zur Folge hat. Kormorane zu t?ten, zu vergr?men oder sonst zu st?ren, erfüllt daher – in Ermangelung einer Rechtfertigung durch die Kormoranverordnungen – den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 69 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG und, sofern ein vernünftiger Grund für die T?tung des Kormoran im Einzelfall fehlt, sogar den Straftatbestand des § 17 Nr. 1 TierSchG. In waffenrechtlicher Hinsicht liegt zudem mit Blick auf die Nichtigkeit der Kormoranverordnungen keine befugte Jagdausübung i. S. d. § 13 Abs. 6 WaffG vor, sodass die Schussabgabe auf einen Kormoran zugleich einen Versto? gegen das WaffG begründet. Entsprechende Straf- und Bu?geldverfahren sind einzuleiten und zu führen. Die vollst?ndige Untersuchung zur Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit der Kormoranverordnungen und den daraus resultierenden Folgen ist in zwei Teilen ver?ffentlicht worden und zwar in der NuR 2023, 527 ff., online abzurufen unter: https://link.springer.com/article/10.1007/s10357-023-4222-x, sowie in der NuR 2023, 597 ff., online abzurufen unter: https://link.springer.com/article/10.1007/s10357-023-4230-x.

 

Es gibt ihn: Den Anspruch Gefangener auf Versorgung mit veganer Ern?hrung! Neue Erkenntnisse der Forschungsgruppe für Tier- und Tierschutzrecht ver?ffentlicht!

Gefangene haben im Vollzug freiheitsentziehender Ma?nahmen prinzipiell einen Anspruch auf Versorgung mit Kost, die ihrer Religion- oder Weltanschauung entspricht. Daraus folgt für Gefangene insbesondere auch der grunds?tzliche Anspruch, mit veganer Nahrung versorgt zu werden. Die Europ?ische Kommission für Menschenrechte (EKMR) hat bereits im Jahr 1993 anerkannt, dass der ethische Veganismus eine von Art. 9 EMRK geschützte Weltanschauung ist. Im Jahr 2010 hat der Europ?ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aus Art. 9 EMRK dann im Grundsatz einen Anspruch Gefangener abgeleitet, vegetarisch ern?hrt zu werden. Beide Entscheidungen lassen sich dahingehend zusammenführen, dass Gefangene nach Art. 9 EMRK grunds?tzlich auch einen Anspruch haben, mit veganer Nahrung versorgt zu werden. Die Annahme einer Beschwerde zur Entscheidung durch den EGMR im Jahr 2022, in der es gleicherma?en darum ging, ob Gefangene ein Anspruch darauf haben, mit veganer Nahrung versorgt zu werden, untermauert dieses Verst?ndnis. Der Grundsatz der V?lkerrechtsfreundlichkeit verlangt die Vollzugsgesetze der L?nder im Lichte dieser Rechtsprechung auszulegen. Im ?brigen liegt es sehr nahe, auch Art. 4 GG ein entsprechendes Leistungsrecht Gefangener zu entnehmen. Der Anspruch ist zwar im Einzelfall einschr?nkbar. Der Staat tr?gt aber die volle Darlegungs- und Beweislast für Umst?nde, die Einschr?nkungen oder Versagung des Anspruchs der Gefangenen auf vegane Ern?hrung rechtfertigen. Pauschale Verweise auf das Selbstverpflegungsrecht Gefangener oder den Umstand, dass das Gew?hrleisten veganer Versorgung mit Mehraufwand verbunden sei, – wie sie bisher in der Rechtsprechung die Regel waren – sind vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR nicht zu halten. aUmfassend wurden die vorstehend angerissenen Fragen durch Vincent Mittag in Forum Strafvollzug 2023, S. 180 bis 185, behandelt. Wir wünschen viel Spa? beim Lesen!

 

Einfuhr von Tierqualprodukten strafbar!

Die Herstellung verschiedenster tierischer Produkte ist in Deutschland mit Blick auf mit dem Herstellungsprozess unvermeidbar verbundene Tierqualen strikt verboten. Dies gilt ebenso für Stopfleber wie für Froschschenkel. Dennoch werden entsprechende Waren teilweise in erheblichem Umfang nach Deutschland importiert. Dieser Import kann sich als strafbare Beihilfe zur Tierqu?lerei erweisen, auch wenn die Haupttat im Ausland nicht mit Strafe bedroht ist. Ausschlaggebend für die nationale Bewertung ist insofern § 9 Abs. 2 S. 2 StGB, der anordnet, dass sich die Beihilfestrafbarkeit unabh?ngig von der Strafbarkeit der Haupttat im Ausland nach nationalem Recht richtet. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum gewerblicher Importeure ist regelm??ig zu verneinen. Der vollst?ndige Beitrag ist in der NuR 2023, 146 ff., erschienen und online abzurufen unter: https://link.springer.com/article/10.1007/s10357-023-4150-9

 

Kreis der Garanten zu Gunsten von Tieren umfasst auch solche aus Ingerenz und die unterlassene Hilfeleistung findet auf Tiere Anwendung!

Da das Strafrecht historisch betrachtet nur Verbote und Gebote menschliche Interessen betreffend aufgestellt hat, wurde die Frage nach Unterlassungsstrafbarkeiten zu Lasten von Tieren bei Inkrafttreten des StGB gar nicht gestellt. Mit Blick auf den gesellschaftlich-moralischen Anschauungswandel und den durch ihn ausgel?sten Paradigmenwechsel auch im Strafrecht, den bereits die Existenz des § 17 TierSchG nachdrücklich belegt, ist es jedoch an der Zeit die vorstehend benannte Frage zu stellen und zu beantworten. Tiere lassen sich nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 wie etwa von Descartes 1637 als ?gefühllose Automaten“ oder wie von Malebranche 1674 als blo?e ?leidensunf?hige Maschinen“ betrachten, sondern es handelt sich um fühlende Lebewesen, deren Schutz in der Verantwortung der Menschen liegt. Nicht zuletzt war es daher der verfassungs?ndernde Gesetzgeber selbst, der allen drei Staatsgewalten mit der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG eigens eine hoheitliche Schutzpflicht gegenüber Tieren auferlegt hat. Aus ihr folgt, dass über die zahlreichen geschriebenen Garantenstellungen zu Gunsten von Tieren auch diverse ungeschriebene wie etwa die Ingerenz anzuerkennen sind und der Schutzbereich der unterlassenen Hilfeleistung ebenfalls zu Gunsten von Tieren er?ffnet ist. Der vollst?ndige Beitrag ist in der JuS 2022, 993 ff. erschienen und online abzurufen unter: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fjus%2F2022%2Fcont%2Fjus.2022.993.1.htm&pos=1&hlwords=on

 

Der vernünftige Grund im TierSchG ist objektiv zu bestimmen!

Das Vorliegen eines vernünftigen Grundes im Tierschutzgesetz ist objektiv zu bestimmen. Der bislang herrschende Grundsatz der subjektiven Zweckbestimmung im Tierschutzrecht l?uft auf eine blo?e Gesinnungsbestrafung hinaus. Wird etwa ein unrettbar schwer erkranktes Tier get?tet, dessen T?tung rechtlich erforderlich ist, wird der T?ter dennoch wegen eines vollendeten Versto?es gegen § 17 TierSchG bestraft, wenn er den Schuss aus den falschen Motiven heraus abgibt. Die Frage der Strafbarkeit jedoch allein von den Motiven des T?ters abh?ngig zu machen, ist mit grundlegenden Rechtsstaatsprinzipien unvereinbar. Umgekehrt gilt daher, dass die T?tung eines gesunden Tieres, von dem auch keine Gefahr für ein anderes Rechtsgut ausgeht, nicht deshalb gerechtfertigt ist, weil der T?ter meint, einen guten Grund für dessen T?tung zu haben. Der objektive Ma?stab muss sowohl zugunsten als auch zulasten des potentiellen T?ters Anwendung finden. Der vollst?ndige Beitrag ist in der NuR 2022, 369 ff. erschienen und online abzurufen unter: https://link.springer.com/article/10.1007/s10357-022-4010-z

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