Gewalt

Wir begreifen Arbeits- und Ausbildungsverh?ltnisse grunds?tzlich nicht als gewaltfrei. Dabei gehen wir von einer erweiterten Definition von Gewalt aus, die nicht auf rechtswidrig ausgeübte physische und psychische Gewalt beschr?nkt ist.

Strukturelle Gewalt beziehen wir ebenso ein, wie positionale oder auf pers?nlichen Kompetenzen beruhende teils legitime und teils illegitime Machtausübung. Wir wenden uns damit gegen eine Tabuisierung  und gleichzeitige Skandalisierung von gewaltf?rmigen Handlungen bzw. den damit verbundenen Haltungen, Verhaltensweisen und Dynamiken.
 

Spezifische Formen

  • Stalking ist eine gewaltf?rmige Form der Verfolgung.

  • Sexualisierte ?bergriffe, N?tigungen und Vergewaltigungen am Ausbildungs- und Arbeitsplatz begreifen wir als Gewalt. Diese werden zum Teil strafrechtlich (§ 177), aber auch im Kontext von Ausbildung und Besch?ftigung rechtlich als sexuelle Bel?stigungen bewertet.