Beschluss der Teilpersonalversammlung der akademischen Mitarbeiter*innen der Universit?t zur Novellierung des BremenHG am 18.1.2017
- Der Begriff ?Dienstleistung“ soll im § 23a gestrichen und die M?glichkeit zur selbstst?ndigen wissenschaftlichen T?tigkeit einger?umt werden.
- Im § 23 soll die Dienstaufgabe der selbstbestimmten Forschung in den Qualifi-zierungsphasen gem?? Rahmenkodex mindestens 1/3 der Arbeitszeit betragen.
- Für alle Wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen und Lektor*innen mit Promotion und weiteren Qualifikationen sollen ?bergangm?glichkeiten zu den Funktionen senior lecturer/senior researcher gem?? § 24 geschaffen werden.
- In §4 LVNV soll die Lehrverpflichtung der senior researcher von derzeit 10 SWS auf 6 SWS maximal 8 SWS ge?ndert werden.
- Der § 75 (3) soll so ge?ndert werden, dass auch unbefristet t?tige Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, Stellen in Drittmittelprojekten besetzen k?nnen.
- Universit?t und senatorische Beh?rde sichern ein verbindliches Mengengerüst von Dauerstellen zu, mit dem wenigstens der Bestand der derzeit ca. 250 unbefristeten Stellen für WiMi und Lektor*innen erhalten bleibt.