Berechnung von Urlaubsansprüchen und-entgelten bei Ver?nderung der Arbeitszeit

Gem?? Tarifvertrag § 26 Abs. 1 TV-L haben Besch?ftigte w?hrend des Erholungsurlaubes Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Diese Regelung ist als Folge eines Urteils des Europ?ischen Gerichtshofs (EuGH) laut Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 in allen F?llen gültig, da sie zu einer Diskriminierung von Teilzeitbesch?ftigten führen kann.
Die Entscheidung des BAG hat zur Folge, dass in diesen F?llen sowohl der Urlaubsanspruch als auch die H?he der Entgeltfortzahlung (Urlaubsentgelt) jeweils individuell berechnet werden müssen.

Es braucht niemand Sorge zu haben, dass die Neureglung zu einem geringerem Urlaubsanspruch oder finanziellen Nachteilen führt.

Nach unserer Kenntnis gibt es seitens der Verwaltung (Dez. 2 , Perfoma Nord) noch kein geregeltes Verfahren, wie die Neuregelung umgesetzt werden soll. Wer also davon betroffen sein k?nnte, sollte sich aktiv an das Dez. 2 wenden.

Im Nachfolgenden findet ihr eine kurze Zusammenfassung, in welchen F?llen eine gesonderte Berechnung erfolgt und wie diese dann vorgenommen wird. Das dazugeh?rige Rundschreiben mit den Durchführungshinweisen des Senators für Finanzen findet ihr auf unserer Homepage.
Fragen dazu beantwortet euch gerne Silke Glüge, Tel. 60056, s.gluege-prprotect me ?!uni-bremenprotect me ?!.de

Urlaubsentgelt

Grunds?tzlich gibt es bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts die Unterscheidung in zwei F?lle:

  1. Der Urlaubsanspruch wurde in einem Zeitraum mit h?herer w?ch. Arbeitszeit erworben.
    → Das Gehalt pro Urlaubstag wird entsprechend der h?heren w?ch. Arbeitszeit berechnet, als Basis der Berechnung wird das aktuelle Entgelt genommen. Tariferh?hungen, H?hergruppierungen oder Stufenaufstiege werden also berücksichtigt. Es geht nur um die H?he des Arbeitsentgelts in Relation zur Arbeitszeit.
  2. Der Urlaubsanspruch wurde in einem Zeitraum mit geringerer w?ch. Arbeitszeit erworben.
    → Es gilt die tarifliche Regelung. Die H?he des Entgeltes ?ndert sich nicht.

Es entsteht in keinem Fall ein finanzieller Nachteil für die Besch?ftigten, da bei Reduzierung der Arbeitszeit das Gehalt nach der ehemals h?heren Stundenzahl berechnet wird und im umgekehrten Fall nach tariflicher Regelung das aktuelle Gehalt weitergezahlt wird.
Die korrekte Berechnung des Entgeltes kann erst nach Ablauf des Urlaubs erfolgen, falls einige Tage z.B. wegen Krankheit nicht genommen werden.

Urlaubsanspruch

Aus der ?nderung bezüglich der Berechnung des Urlaubsentgeltes folgt auch zwingend eine ?nderung bei der Berechnung des Urlaubsanspruches. Eine einfache Errechnung des Jahresurlaubs reicht nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 aus, eine zeitabschnittsweise Berechnung ist n?tig, auch wenn bei einer Arbeitszeit?nderung die Verteilung auf 5 Wochentage bestehen bleibt. Die Berechnung muss kalendert?glich erfolgen.

Es gilt die Formel:
tarifl. Urlaubsanspruch x (indiv. Arbeitstage pro Woche/Arbeitstage pro Woche) x (Kalendertage pro Abschnitt/Kalendertage pro Jahr) = indiv. Urlaubsanspruch

So müssen für alle Abschnitte mit ?nderungen der Arbeitszeit und/oder der Anzahl der Arbeitstage die Ansprüche ermittelt werden. Die Ansprüche werden addiert und erst dann wird gerundet.
Dabei gilt: x < 0,5 abrunden      x ≥ 0,5 aufrunden
Das Ergebnis ist der Gesamturlaub für das Kalenderjahr.

Aber Achtung!!!
Da für die Berechnung des Urlaubsentgeltes nur ganze Tage für die einzelnen Abschnitten m?glich sind, gelten dabei unterschiedliche Rundungsregeln.

Für Abschnitte mit ?nderung der Arbeitszeit gilt:
Zeiten mit der h?chsten w?ch. Arbeitszeit werden immer aufgerundet, andere Zeiten immer abgerundet. Der Gesamturlaub darf dabei nicht überschritten werden.

Für Abschnitte mit ?nderung der Anzahl der Arbeitstage, aber gleicher Arbeitszeit gilt:
Die tarifl. Regelung zur Rundung bleibt bestehen.

Sonderregel für Zusatzurlaub für Schwerbehinderte.
Die Regeln sind sinngem?? zu übertragen aber mit anderen Rundungsregeln. Alle Bruchteile ≥ 0,5 sind aufzurunden, alle Bruchteile < 0,5 müssen konkret ausgerechnet und dafür Teilfreistellung oder Zeitgutschrift gew?hrt werden.

Zum Abschluss ein kleines Beispiel:

Person A hatte zum 1.7.21 die Arbeitszeit von Vollzeit (39,2) auf 19,6 Wochenstunden reduziert. Die Arbeitszeit verteilte sich unver?ndert auf 5 Tage die Woche. Im ersten Halbjahr 2021 wurden 5 Tage Urlaub genommen, die restlichen 25 Tage wurden alle im zweiten Halbjahr genommen. Resturlaub aus dem Vorjahr bestand nicht.

Die abschnittsweise Berechnung des Urlaubsanspruchs ergibt bei Anwendung der obigen Formel für:

1. Halbjahr
30 x (5/5) x (181/365) = 14,87 → aufrunden auf 15, da h?here Arbeitszeit

2. Halbjahr
30 x (5/5) x (184/365) = 15,12 → abrunden auf 15, da niedrigere Arbeitszeit

Für die 10 Urlaubstage aus dem 1. Halbjahr, die erst im 2. Halbjahr genommen wurden, hatte Person A somit Anspruch auf ein Entgelt gem?? einer Vollzeitstelle.

In den Durchführungshinweisen des Senators für Finanzen findet ihr weitere Beispiele zu diversen Fallkonstellationen.

Aktualisiert von: Personalrat