Erholungsurlaub
Für alle Mitarbeitenden gilt:
Die Dauer des Erholungsurlaubs ist für Besch?ftigte tarifvertraglich (TV-L/TV?D) bzw. für Beamtinnen/Beamte in der Bremischen Urlaubsverordnung (BremUrlVO) geregelt.
Der tarifliche Urlaubsanspruch ist in § 26 TV-L/TV?D bzw. § 4 BremUrlVO geregelt und betr?gt bei einer 5-Tage-Woche 30 Arbeitstage in jedem vollen Kalenderjahr. Bei einer anderen Verteilung der w?chentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erh?ht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Die genauen Regelungen hierzu finden Sie unter dem Punkt 'Urlaubsanspruch bei ?nderung der Arbeitszeit'.
Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen ist in § 208 SGB lX geregelt und betr?gt bei einer 5-Tage-Woche 5 Arbeitstage in jedem vollen Kalenderjahr. Verteilt sich die regelm??ige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erh?ht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Die genaueren Regelungen hierzu finden Sie unter dem Punkt 'Zusatzurlaub nach §208 SGB IX'.
Der volle Erholungsurlaub kann erstmalig nach 6 Monaten seit Bestehen des Arbeitsverh?ltnisses beantragt werden. Hierbei ist folgendes zu beachten:
- ein Urlaubsjahr entspricht einem Kalenderjahr,
- Erholungsurlaub ist frühzeitig auf dem Dienstweg zu beantragen,
- er soll grunds?tzlich zusammenh?ngend genommen und gew?hrt werden,
- ein Urlaubsteil soll zwei volle Wochen umfassen,
- Urlaub in der Probezeit ist durch eine entsprechende Vereinbarung m?glich (sofern und soweit der beantragte Urlaubsanspruch noch nicht besteht),
- zur ?nderung des bereits genehmigten Erholungsurlaubsantrags (Kürzung oder Stornierung) ist ein neuer Antrag zu stellen,
- Resturlaub verf?llt, wenn er nicht bis zum Ablauf des 30. Septembers des folgenden Jahres genommen worden ist,
- Bei Erkrankung w?hrend des Urlaubs werden die durch ?rztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunf?higkeit wieder gutgeschrieben,
- das wissenschaftliche Personal hat bei der Urlaubsplanung seine Lehrverpflichtung zu berücksichtigen,
- Professoren/innen / Hochschuldozenten/-innen sind von der Antragstellung befreit, haben aber die Urlaubsabwesenheit im Dekanat anzuzeigen.
Bei befristeten Besch?ftigungsverh?ltnissen ist der Erholungsurlaub innerhalb der Laufzeit des Arbeitsvertrages zu nehmen. Die Auszahlung eines Resturlaubs ist grunds?tzlich nicht m?glich.
Dies gilt grunds?tzlich auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses.
Lediglich wenn der gesetzliche Urlaubsanspruch aus dienstlichen oder krankheitsbedingten Gründen nicht vollst?ndig genommen werden kann, ist er in einzelnen F?llen abzugelten. Dienstliche Gründe sind vom/ von der Vorgesetzten im Einzelfall schriftlich darzulegen.
Genauere Regelungen zu Urlaubsansprüchen finden Sie im nachfolgenden Drop-down-Menü.
Beginnt oder endet das Arbeitsverh?ltnis im Laufe eines Jahres (unterj?hriger Ein- bzw. Austritt), steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverh?ltnisses ein anteiliger Urlaubsanspruch zu.
Wird die w?chentliche Arbeitszeit an weniger als 5 Tagen geleistet, vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Folgende durchschnittliche Richtwerte gelten bei einer
- 5-Tage-Woche: 30:12 = 2,5 Tage pro Monat, 30 Tage Gesamtanspruch
- 4-Tage-Woche: ((30:5)x4):12 = 2 Tage pro Monat, 24 Tage Gesamtanspruch
- 3-Tage-Woche: ((30:5)x3):12 = 1,5 Tage pro Monat, 18 Tage Gesamtanspruch
- 2-Tage-Woche: ((30:5)x2):12 = 1 Tag pro Monat, 12 Tage Gesamtanspruch
- 1-Tage-Woche: ((30:5)x1):12 = 0,5 Tage pro Monat, 6 Tage Gesamtanspruch
Ruht das Arbeitsverh?ltnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschlie?lich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs anteilig für jeden vollen Monat.
Ruhende Arbeitsvertr?ge liegen unter anderem vor bei
- Elternzeit (siehe auch Urlaubsanspruch bei Elternzeit)
- Sonderurlaub (volle Monate)
- Flexi-Urlaub (betrifft nur den Februar mit 28 Tagen)
- Sabbatical (Sabbatjahr)
Die Berechnung und Kürzung des Urlaubsanspruches bei Angestellten (TV-L/TV?D) erfolgt über zwei unterschiedliche Rechenwege:
Gleichbleibende Arbeitszeit innerhalb eines Urlaubsjahres
- Zw?lftelung des Anspruches bei unterj?hrigem Ein- und Austritt und ruhenden Arbeitsverh?ltnissen
- Anteiliger Urlaubsanspruch bei weniger als 5 Tagen pro Woche und gleichbleibender Arbeitszeit
?nderung der Arbeitszeit innerhalb eines Urlaubsjahres
Arbeitszeit?nderungen sind ?nderungen der w?chentlichen Arbeitsstunden und ?nderungen der Verteilung der Tage pro Woche
- Taggenaue Berechnung der einzelnen Arbeitszeitabschnitte
- Taggenauer Abzug für volle Monate bei unterj?hrigem Ein- und Austritt und ruhenden Arbeitsverh?ltnissen
Eine taggenaue Berechnung erfolgt nicht für Beamte, gem. BremUrlVO wird grunds?tzlich gezw?lftelt.
澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 hierzu finden Sie unter dem Punkt 'Urlaubsanspruch bei ?nderung der Arbeitszeit'
Begriffserkl?rungen:
Arbeitszeit?nderung - ?nderungen der w?chentlichen Arbeitsstunden sowie ?nderungen der Verteilung der Arbeitstage/Woche
Urlaubsanspruch - Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen pro Urlaubsjahr -> wird auf Basis der Arbeitstage/Woche berechnet
Resturlaub - Verbliebener noch nicht beanspruchter Urlaub pro Urlaubsjahr
Urlaubsentgelt - Lohn- und Gehaltsfortzahlung w?hrend des Urlaubes - wird auf Basis der w?chentlichen Arbeitsstunden berechnet
Zeitabschnitt - Einzelne Zeitr?ume, in denen sich die Bedingungen für die Urlaubs- und Urlaubsentgeltberechnung ?ndern (s. Arbeitszeit?nderung)
Werden innerhalb eines Urlaubsjahres 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育mals die Arbeitszeiten ge?ndert, ist für jede ?nderung eine erneute Berechnung vorzunehmen.
?nderungen der Verteilung der Arbeitstage/Woche sind dem Personaldezernat mit Angabe des Stichtages der ?nderung unbedingt anzuzeigen!
Regelungen für Angestellte (TV-L/TV?D)
Durch aktuelle Rechtssprechungen des Europ?ischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird bei einer Ver?nderung der Arbeitszeit innerhalb eines Urlaubsjahres der Urlaubsanspruch als auch die H?he des Urlaubsentgelts individuell berechnet. (Rundschreiben Nr.09/2021 Berechnung von Urlaubsansprüchen und -entgelten bei Ver?nderung der Arbeitszeit)
Es gibt fünf m?gliche Fallkonstellationen, bei denen die Berechnung einzelner Zeitabschnitte erforderlich ist:
- Gleichbleibendes Arbeitszeitvolumen bei ?nderung der Verteilung der Arbeitstage,
- Reduzierung des Arbeitszeitvolumens bei gleichbleibender Verteilung der Arbeitstage,
- Reduzierung des Arbeitszeitvolumens bei ?nderung der Verteilung der Arbeitstage,
- Aufstockung des Arbeitszeitvolumens bei gleichbleibender Verteilung der Arbeitstage,
- Aufstockung des Arbeitszeitvolumens bei ?nderung der Verteilung der Arbeitstage.
Zu 1.
Für jeden Zeitabschnitt ?ndert sich die Berechnung des Urlaubsanspruchs:
Bsp.:
Verteilung der Arbeitszeit in Tagen/Woche | Von | Bis | Berechnung des Zeitabschnitts *
| Urlaubsanspruch in dem Zeitabschnitt |
5 | Jan. | M?rz | (30:12)*3 | 7,5 |
4 | April | Aug. | (((30:5)*4):12)*5 | 10 |
3 | Sept. | Okt. | (((30:5)*3):12)*2 | 3 |
2 | Nov. | Dez. | (((30:5)*2):12)*2 | 2 |
Urlaubsanspruch Gesamt |
|
|
| 22,5 = 23 |
*(((30 Tage tariflicher Gesamturlaubsanspruch : 5 Arbeitstage) * Arbeitstage pro Woche) : 12 Monate) * Anzahl Monate des Abschnitts
Zu 2.
Der Urlaubsanspruch von 30 Tagen bleibt unver?ndert bestehen.
Es ?ndert sich jedoch der Wert der jeweiligen Urlaubstage
Bsp.:
Verteilung der Arbeitszeit in Tagen/Woche | Arbeitszeitvolumen | Von | Bis | Urlaubsanspruch in dem Zeitabschnitt | Wert der Urlaubstage (als Bruch) |
5 | 39,2 | Jan. | M?rz | 7,5 (8,0)* | 39,2/39,2 |
5 | 29,4 | April | Aug. | 12,5 (12,0)* | 29,4/39,2 |
5 | 19,6 | Sept. | Okt. | 5 | 19,6/39,2 |
5 | 15 | Nov. | Dez. | 5 | 15/39,2 |
Urlaubsanspruch Gesamt |
|
|
| 30 |
|
* Zeitabschnitte mit einem h?heren Wert werden aufgerundet, Zeitabschnitte mit einem niedrigen Wert werden abgerundet.
Werden Urlaubsansprüche aus einem Zeitabschnitt mit h?herem Arbeitszeitvolumen in einem Abschnitt mit geringerem Arbeitszeitvolumen angetreten, so wird der Differenzbetrag zwischen dem geringeren Entgelt und dem h?heren Urlaubswert separat ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel 2 Monate nach Urlaubsantritt.
Zu 3.
Für jeden Zeitabschnitt ?ndert sich die Berechnung des Urlaubsanspruchs sowie der Wert der jeweiligen Urlaubstage.
Bsp.:
Verteilung der Arbeitszeit in Tagen/Woche | Arbeitszeitvolumen | Von | Bis | Urlaubsanspruch in dem Zeitabschnitt | Wert der Urlaubstage (als Bruch) |
5 | 39,2 | Jan. | M?rz | 7,5 (8,0) | 39,2/39,2 |
4 | 29,4 | April | Aug. | 10 | 29,4/39,2 |
3 | 19,6 | Sept. | Okt. | 3 | 19,6/39,2 |
2 | 15,0 | Nov. | Dez. | 2 | 15/39,2 |
Urlaubsanspruch Gesamt |
|
|
| 22,5 = 23 |
|
Zu. 4.
Bsp.:
Verteilung der Arbeitszeit in Tagen/Woche | Arbeitszeitvolumen | Von | Bis | Urlaubsanspruch in dem Zeitabschnitt | Wert der Urlaubstage (als Bruch) |
5 | 19,6 | Jan. | M?rz | 7,5 (7,0)* | 19,6/39,2 |
5 | 25,0 | April | Aug. | 12,5 (13,0)* | 25,0/39,2 |
5 | 29,4 | Sept. | Okt. | 5 | 29,4/39,2 |
5 | 39,2 | Nov. | Dez. | 5 | 39,2/39,2 |
Urlaubsanspruch Gesamt |
|
|
| 30 |
|
* Zeitabschnitte mit einem h?heren Wert werden aufgerundet, Zeitabschnitte mit einem niedrigen Wert werden abgerundet.
Werden Urlaubsansprüche aus einem Zeitabschnitt mit geringerem Arbeitszeitvolumen in einen Abschnitt mit h?herem Arbeitszeitvolumen angetreten, so wird das Urlaubsentgelt in der H?he des aktuellen Entgeltes ausbezahlt. Es erfolgt also keine Nachberechnung, da sich das Entgelt ansonsten vermindern würde.
Würde der/die Besch?ftige im vorliegenden Beispiel ihren/seinen Urlaub aus dem Abschnitt 1 im Abschnitt 2 nehmen, so bek?me er/sie ein Entgelt entsprechend der 25 Stunden/Woche.
Zu 5.
Bsp.:
Verteilung der Arbeitszeit in Tagen/Woche | Arbeitszeitvolumen | Von | Bis | Urlaubsanspruch in dem Zeitabschnitt | Wert der Urlaubstage (als Bruch) |
5 | 19,6 | Jan. | M?rz | 7,5 (8,0) | 19,6/39,2 |
4 | 25,0 | April | Aug. | 10 | 25,0/39,2 |
3 | 29,4 | Sept. | Okt. | 3 | 29,4/39,2 |
2 | 39,2 | Nov. | Dez. | 2 | 39,2/39,2 |
Urlaubsanspruch Gesamt |
|
|
| 22,5 = 23 |
|
Regelungen für Beamte (BremUrlVO):
Entgegen den Regelungen der Tarifangestellten erfolgt gem. BremUrlVO keine taggenaue Berechnung und keine Auszahlung eines h?heren Urlaubsentgelts. Die Umsetzung der Regelungen im Tarifbereich werden au?erhalb des finanziellen Dienstrechts umgesetzt, die Besoldung bleibt somit unver?ndert. Zudem sieht die BremUrlVO keine Differenzierung zwischen der Erh?hung und der Reduzierung der Arbeitszeit vor, berechnet werden s?mtliche Arbeitszeit?nderungen. Die Berechnung kann erst zum Stichtag der Arbeitszeit?nderung erfolgen, berechnet wird lediglich der zur Verfügung stehende Resturlaub des Urlaubsjahres. Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter
Bei ?nderung der Arbeitszeit erfolgt eine Berechnung pro Zeitabschnitt, für Monate in denen unterschiedliche Arbeitszeiten vorliegen wird die h?here Arbeitszeit zugrundegelegt.
Dem einzelnen Urlaubstag wird pro Zeitabschnitt ein Wert zugeschrieben der sich in Stunden bemisst (durchschnittliche Arbeitsstunden/Tag).
Die im alten Zeitabschnitt nicht in Anspruch genommen Urlaubstage werden auf Basis der alten Arbeitszeit in Arbeitsstunden umgerechnet und im neuen Zeitabschnitt auf Basis der neuen Arbeitszeit wieder in Urlaubstage umgerechnet.
Ein bei der Umrechnung verbliebener Bruchteil eines Tages wird als Guthaben in Stunden und Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
Die H?he der Zeitgutschrift wird durch die Urlaubsbearbeitung mitgeteilt.
Erholungsurlaub w?hrend der Elternzeit
Der Urlaubsanspruch w?hrend der Elternzeit wird gem. § 17 BEEG anteilig um jeden vollen Monat gekürzt.
Resturlaub vor Elternzeit
Der volle Anspruch des Resturlaubes vor Beginn der Elternzeit bleibt bestehen und unterliegt einer gesonderten Verfallsfrist.
Der Resturlaub wird bis zum Ende des Folgejahres (31.12.) nach der Rückkehr aus der Elternzeit übertragen.
Urlaubsanspruch w?hrend Teilzeit in Elternzeit
Wird w?hrend der Elternzeit weiterhin in Teilzeit gearbeitet wird der Urlaubsanspruch gem. den Regelungen der ?nderungen der Arbeitszeit anteilig berechnet. In dem Fall gelten keine besonderen Verfallsfristen.
Gutschrift des Urlaubs
Erkranken Mitarbeitende w?hrend ihres Erholungsurlaubes, erfolgt gem. § 9 BUrlG bzw. § 9 BremUrlVO eine Gutschrift der Urlaubstage, soweit die Arbeitsunf?higkeit durch eine Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung nachgewiesen wird.
Erkrankungen, die nicht durch eine Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung nachgewiesen werden, führen nicht zur Gutschrift der Urlaubstage.
Die Gutschrift erfolgt über die Krankheitssachbearbeitung, soweit die Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung dort vorliegt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an krankmeldungprotect me ?!vw.uni-bremenprotect me ?!.de
Verl?ngerte Verfallsfrist bei Langzeiterkrankung
Erkranken Mitarbeitende über einen l?ngeren Zeitraum, sodass es ihnen nicht m?glich ist, Urlaub zu nehmen, unterliegt die ?bertragung des Urlaubsanspruches einer gesonderten Regelung.
Es erfolgt eine Differenzierung zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und dem darüber hinaus geltenden tariflichen Urlaubsanspruch.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch betr?gt gem. § 3 BUrlG 20 Tage (bei einer 5-Tage-Woche). Dieser wird für einen Zeitraum von 15 Monaten nach Ablauf des Jahres (31.03.) in dem er entstanden ist übertragen.
Der tarifliche Mehrurlaubsanspruch betr?gt 10 Tage (bei einer 5-Tage-Woche). Dieser unterliegt weiterhin der regul?ren Verfallsfrist in analoger Anwendung des § 7 BremUrlVO bzw. § 26 i.V.m. § 40 Nr. 7 TV-L (TV?D Angestellte sind hierauf angepasst) und verf?llt zum 30.09. des Folgejahres.
Diese Regelung gilt ebenfalls im Falle einer vollen Erwerbsminderungsrente.
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Mitarbeitende mit einem GdB von mind. 50 % gem. § 208 SGB IX
Der Zusatzurlaub betr?gt 5 Tage pro Urlaubsjahr bei einer 5 Tage-Woche.
Bei unterj?hrigem Ein- bzw. Austritt, ruhenden Arbeitsverh?ltnissen oder einer geringeren Verteilung der Arbeitstage pro Woche wird der Urlaub anteilig gekürzt.
Bruchteile von Urlaubstagen werden kaufm?nnisch auf- bzw. abgerundet.
Der Zusatzurlaub wird grunds?tzlich eigenst?ndig berechnet und dem Gesamtjahresanspruch zugerechnet.
Besondere Regelungen bei ?nderung der Arbeitszeit für Angestellte (TV-L/TV?D)
- Bruchteile die mindestens einen halben Tag ergeben (ab 0,5) werden auf volle Urlaubstage aufgerundet
- Bruchteile, die weniger als einen halben Tag ergeben werden in Stunden umgerechnet und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, die H?he der Zeitgutschrift wird durch die Urlaubsbearbeitung mitgeteilt.
Schichtarbeit
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelm??igen Wechsel des Beginns der t?glichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von l?ngstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Wechselschichtarbeit
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelm??igen Wechsel der t?glichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Besch?ftigte durchschnittlich l?ngstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
Wechselschichtarbeit erfordert den regelm??igen Wechsel der t?glichen Arbeitszeit nach einem Dienstplan in bestimmten Folgen von zeitlich gleich liegenden Schichten zu jeweils festen Tagesstunden (z. B. Schichtwechsel um 6 Uhr, 14 Uhr, 22 Uhr).
Zusatzurlaubsanspruch
In § 27 Abs. 2 und 3 sieht der TV-L als Ausgleich für die besonderen Belastungen der Wechselschicht- oder Schichtarbeit Zusatzurlaub vor. Für die Gew?hrung des Zusatzurlaubs sind sowohl die Art und der Umfang der Arbeitsleistung der Besch?ftigten, als auch der (monatliche) Zeitraum entscheidend. Je gr??er die tats?chliche individuelle Belastung ist, desto 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 Anspruch auf Zusatzurlaub besteht. Hierdurch soll die arbeitsmedizinisch nachgewiesene besondere Belastung der betroffenen Besch?ftigten durch Freizeitausgleich abgemildert werden.
Bei st?ndiger Wechselschichtarbeit erhalten Besch?ftige für je 2 zusammenh?ngende Monate, in denen Wechselschichtarbeit geleistet wird, einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Bei st?ndiger Schichtarbeit steht ihnen für je vier zusammenh?ngende Monate ein Arbeitstag Zusatzurlaub zu. Diese Differenzierung findet ihre Ursache darin, dass aus arbeitsmedizinischer Sicht die Schichtarbeit die Besch?ftigten nur halb so stark belastet wie die Wechselschichtarbeit.
Der Zusatzurlaub für st?ndige Wechselschichtarbeit betr?gt bei Einsatz in der 5-Tage-Woche maximal 6 Tage im Kalenderjahr. Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage vermindert bzw. erh?ht sich der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit entsprechend der Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 5 TV-L. Gleiches gilt für den Anspruch auf Zusatzurlaub für Schichtarbeit.
?bertragbarkeit
Der Zusatzurlaub teilt grunds?tzlich das Schicksal des Erholungsurlaubs, etwa beim Urlaubsentgelt, bei der Abweichung von der 5-Tage-Woche, der ?bertragbarkeit oder der Abgeltung.
Mit Urteil vom 23.11.2017 hat das BAG ausdrücklich best?tigt, dass entstandener Zusatzurlaub im laufenden Kalenderjahr gew?hrt werden muss und auch in Teilen genommen werden kann. Geschieht dies nicht, bestimmt sich seine ?bertragung nach den Regelungen für den Erholungsurlaub.
Im Falle langandauernder Krankheit unterliegt der Zusatzurlaub den ?bertragungsfristen und damit dem Verfall wie der über den Mindesturlaub nach BUrlG hinausgehende tarifliche Erholungsurlaub.
Alle Informationen, einschlie?lich der Regelungen zum Zusatzurlaub bei Schiffsexpedition finden Sie >>hier<<.
Kontakt
urlaub@vw.uni-bremen.de
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Angestellte:
- TV-L / TV?D
- Rundschreiben Nr.09/2021 Berechnung von Urlaubsansprüchen und -entgelten bei Ver?nderung der Arbeitszeit
Beamte:
- BremUrlVO
- Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 09/2023 - Berechnung von Urlaubsansprüchen bei Ver?nderung der Arbeitszeit nach § 5 Bremische Urlaubsverordnung
weitere Rechtsgrundlagen:
