Antwort Online-Material für Teilnehmer

Wie kann ich für Unterricht und Lehre urheberrechtlich geschützte Materialien rechtssicher online zur Verfügung stellen?

? Sie wollen urheberrechtlich geschützte Materialien für Teilnehmer von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen online zur Verfügung stellen.

Zusammenfassung

§ 60a UrhG erlaubt die Online-Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material zu Unterrichtszwecken in einem Umfang von bis zu 15% des Gesamtwerkes. Bei der Anwendung dieser auf den ersten Blick einfachen Regel gibt es einige Details zu beachten, die Ihnen im folgenden Text erl?utert werden.



Soweit an fremden Materialien kein Schutzrecht - wie der Urheberrechtsschutz - besteht bzw. der Schutz bereits abgelaufen ist, k?nnen sie natürlich frei genutzt werden und ohne Einschr?nkungen online zur Verfügung gestellt werden.

Das gleiche gilt auch für eigene Werke, es sei denn, der Urheber hat einem Dritten, wie beispielsweise einem Verlag oder einer Bildagentur, bereits ausschlie?liche Nutzungsrechte an seinem Werk einger?umt. In diesem Fall ist eine entsprechende Nutzungserlaubnis von dem Verlag bzw. der Bildagentur einzuholen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme zum Urheberrecht. Soweit eine Ausnahme zum Urheberrecht besteht, darf der Urheber sein Werk aber nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder beliebige Dritte.

Soweit Materialien, wie z.B. Open-Access-Materialien, unter einer Open Content-Lizenz, wie einer Creative-Commons-Lizenz, bereitgestellt werden und eine gesetzliche Schrankenbestimmung einschl?gig ist, sind die Creative-Commons-Lizenzbedingungen in diesem Fall ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Die gesetzliche Schrankenbestimmung der Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG) erlaubt es Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen (§ 60a Absatz 4 UrhG), für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes zu vervielf?ltigen (z.B. digitale Kopien, Download von Dateien aus dem Internet, Einscannen von Dokumenten etc.) und online ?ffentlich zug?nglich zu machen (Bereitstellung über das Internet /Intranet zum Abruf).

Der Zweck der Nutzung darf nicht kommerziell sein. Die Online-Bereitstellung für Personen au?erhalb der Veranstaltung ist nicht erlaubt. Erlaubt ist also die Online-Bereitstellung für Lehrende und Teilnehmer desselben Kurses, derselben Vorlesung, desselben Seminars, derselben Projektgruppe,  derselben Prüfungsgruppe usw.  Die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung dürfen die Materialien nicht an Personen au?erhalb der jeweiligen Veranstaltung und damit auch nicht an nachfolgende Jahrg?nge weitergeben. Materialien dürfen insoweit nicht für alle Hochschulangeh?rigen im Internet oder im Intranet der Hochschule frei zug?nglich gemacht werden. Die Zug?nglichmachung hat insoweit durch Zugangskontrollen, wie durch das Abfragen von Passw?rtern und Benutzernamen bzw. durch die Einrichtung registrierungspflichtiger Kurse auf einer Lernplattform wie z.B. Stud.IP zu erfolgen, damit die Zug?nglichmachung nur für die Studierenden erfolgt, die an der jeweiligen Lehrveranstaltung teilnehmen zu deren Veranschaulichung das Material dienen soll.

Wichtig ist, dass das Werk, von dem Kopien angefertigt werden, schon ver?ffentlicht ist. Ver?ffentlicht ist ein Werk gem?? § 6 Absatz 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde. Eine Ver?ffentlichung in digitalisierter Form im Internet ist dafür ausreichend. Unver?ffentlichte Materialien, wie beispielsweise Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten, k?nnen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu Unterrichtszwecken verwendet werden, da für diese Arbeiten keine Ver?ffentlichungspflicht besteht.

Unterrichts- und Lehrmedien sind Sammlungen, die Werke einer gr??eren Anzahl von Urhebern vereinigen. Sie dienen der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen (§ 60a Absatz 4 UrhG), zu nicht kommerziellen Zwecken und sind entsprechend gekennzeichnet (§ 60b Absatz 3 UrhG).

Für Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien, die für eine solche Sammlung ver?ffentlichte Werke nutzen, gilt die gesetzliche Schrankenbestimmung des § 60b UrhG. Sie dürfen bis zu 10 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes eines anderen Urheber für solche Sammlungen nutzen.

Diese Schranke gilt für Personen, die die ver?ffentlichten Werke ohne Bezug zu einer konkreten Bildungseinrichtung nutzen wollen. Dies sind z.B. Verleger oder auch ein Hochschullehrer, der der Allgemeinheit eigene Unterrichts- und Lehrmedien anbieten m?chte. Für die Nutzung von fremden Werken innerhalb der eigenen Bildungseinrichtung gilt § 60a UrhG.

Die Nutzungshandlung der ?ffentlichen Zug?nglichmachung durch Bereitstellung von Materialien über das Internet/Intranet, muss gem?? § 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG durch Personen erfolgen, die eine institutionelle Verbindung zu der jeweiligen Bildungseinrichtung, wie Hochschulen (§ 60a Absatz 4 UrhG), haben. Dies kann z.B.durch Lehrende erfolgen, die Teilnehmern ihrer Lehrveranstaltungen Materialien online zur Verfügung stellen oder Studierende sowie Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Hochschulbibliothek.

Zweck der Vervielf?ltigung und ?ffentlichen Zug?nglichmachung von ver?ffentlichten Werken für die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung muss die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre sein (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Neben der Nutzung in der Pr?senzlehre ist auch die Nutzung für elektronisch gestütztes Lernen (E-Learning) oder für Fernunterricht über das Internet (Distance Learning) erlaubt. Es ist nicht erlaubt, die Werke nur zu Unterhaltungszwecken zu verwenden.

Die Online-Materialien k?nnen für folgende Nutzungen verwendet werden:

  • Veranschaulichung des Unterrichts
  • im Rahmen der Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen
  • Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen
  • Vor- und Nachbereitung von Prüfungen.

Siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 36.

Die Nutzung eines ver?ffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre muss zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Institution durch die ?ffentliche Hand oder durch Private betrieben wird, sodass auch die Nutzung an einer privaten Hochschule erlaubt sein kann. Ein kommerzieller Zweck liegt vor, wenn die Lehre auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Dies ist z.B. der Fall bei entgeltpflichtigen Zertifikatskursen oder Weiterbildungsangeboten, mit denen Gewinn erzielt werden soll. Bei Gewinnabsicht k?nnen keine Kopien nach § 60a UrhG angefertigt werden.

Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes vervielf?ltigt und ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a UrhG).

Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind

  • Inhaltsverzeichnis,

  • Vorwort,

  • Einleitung,

  • Hauptteil,

  • Literaturverzeichnis,

  • Namens- und Sachregister.

Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.

Vollst?ndig genutzt werden dürfen (§ 60a Absatz 2 UrhG)

  • Abbildungen,

  • einzelne Beitr?ge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,

  • Werke geringen Umfangs und

  • vergriffene Werke.

Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung nach § 60a Absatz 2 UrhG gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.

Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedtext. Bei der Einsch?tzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).

Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 geliefert werden kann. Dies gilt unabh?ngig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).

Die Schrankenbestimmung der Nutzung von Unterricht und Lehre gem?? § 60a UrhG gilt nicht für die Vervielf?ltigung eines Werkes durch Aufnahme auf Bild- oder Tontr?ger und ?ffentliche Wiedergabe eines Werkes, w?hrend es ?ffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60 a Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Es ist damit unzul?ssig, unter Berufung auf § 60a UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch ?ffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.

Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“

Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Pers?nlichkeitsrechte beachtet werden.

Das Erstellen von physischen Kopien von Musiknoten ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist verboten.

Wenn aber zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre digitale Kopien von Musiknoten erforderlich sind, dürfen diese erstellt und den Teilnehmern über das Internet ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 3 UrhG). Es dürfen also z.B. eingescannte Musiknoten in einen E-Learning-Kursraum wie Stud.IP eingestellt werden.

Kopien von Werken, die ausschlie?lich für den Schulunterricht geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erstellt und zur Verfügung gestellt werden. (§ 60a Absatz 3 Nr. 2 UrhG).

§ 60a Absatz 3 Satz 2 stellt die Ausnahme aber unter die Bedingung, dass Lizenzen für die Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind und am Markt eine Lizenz für die jeweilige Nutzung erworben werden kann. Eine Lizenz ist schon dann verfügbar, wenn die jeweiligen Rechteinhaber Angebote zum Abschluss von Lizenzvertr?gen machen, der tats?chliche Vertragsschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 60a Absatz 3 Satz 1 UrhG.

Die angebotenen Lizenzen müssen allerdings auch geeignet sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie die festgelegten Nutzungen erlauben und au?erdem den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen, entsprechen und die in Absatz 3 Satz 1. Nr. 1–3 UrhG genannten Nutzungen gestatten.

 

Die Vervielf?ltigung und ?ffentliche Zug?nglichmachung von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG)  zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist in einem Umfang bis zu 15 Prozent eines Datenbankwerkes zul?ssig (§ 60a UrhG).

Bei Datenbanken ist ausschlie?lich die Vervielf?ltigung - nicht die ?ffentliche Zug?nglichmachung - eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gem?? § 60a UrhG (§ 87c  Absatz 1 Nr. 3 UrhG) zul?ssig

Wenn technische Schutzma?nahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erstellt werden k?nnen, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielf?ltigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 8 UrhG). Ein solcher Anspruch entf?llt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden k?nnen (§ 95b Absatz 3 UrhG).

Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzma?nahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).

Erforderlich ist bei der ?ffentlichen Zug?nglichmachung (Bereitstellung über das Internet /Intranet zum Abruf) zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre zudem eine Quellenangabe (§ 63 UrhG Absatz 2 Satz 2 UrhG). 

Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben. Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind.

Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.

Das übernommene Werk darf nicht ge?ndert werden.

?nderungen sind nur ausnahmsweise zul?ssig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zul?ssig ist die ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die ?nderung der Gr??e (Format?nderung) zul?ssig. Zudem sind diejenigen Ma?nahmen gestattet, die das jeweilige Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).

Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) sind auch solche ?nderungen von Sprachwerken (z.B. Texte, Reden) zul?ssig, die für die Veranschaulichung des Unterrichts erforderlich sind (z.B. Zusammenfassungen; § 62 Absatz 4 Satz 1 UrhG). Diese ?nderungen müssen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden, ansonsten bedürfen sie der Einwilligung des Rechteinhabers (§ 62 Absatz 4 Satz 4 UrhG.

Weitergehende ?nderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.

Die Nutzung von Vervielf?ltigungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Ger?te- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Ger?ten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.

Für die ?ffentliche Zug?nglichmachung über § 60a UrhG hat der Rechtsinhaber ebenfalls Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 60h Absatz 1 UrhG). Dieser wird durch eine Verwertungsgesellschaft, wie der VG Wort, geltend gemacht (§ 60h Absatz 4 UrhG) und zwar in Form einer pauschalen Vergütung bzw. einer nutzungsabh?ngige Berechnung der angemessenen Vergütung § 60h Absatz 3 UrhG. Eine Einzelerfassung der Nutzung kann nicht verlangt werden.

Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist die Hochschule der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Ger?te- und Speichermedien- und Ger?tebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Aber auch hiernach ist nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Ger?ten und Speichermedien.

Vergütungsfrei ist die ?ffentliche Wiedergabe (§ 15 Absatz 2 UrhG) für Angeh?rige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 UrhGmit Ausnahme der ?ffentlichen Zug?nglichmachung(Bereitstellung über das Internet /Intranet zum Abruf), § 60 h Absatz 2 Nr. 1 UrhG. Vergütungsfrei sind damit beispielsweise das Abspielen von Musik im Rahmen von Lehrveranstaltungen oder die Nutzung von Werken, wie Fotografien, in Pr?sentationen.


Begriffserkl?rungen

Vervielf?ltigung

z.B. Fotokopien aus Büchern, Zeitungen, Zeitschriften oder Download von Dateien aus dem Internet

Bildungseinrichtung

Frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (§ 60a Absatz 4 UrhG)

Werk

Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Schutzdauer

Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Sch?pfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Ver?ffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Open Access

Open Access bedeutet der unbeschr?nkte und kostenlose Zugang zu wissenschaftlichen Informationen. 

[Thema 11: Open Content / Creative Commons]

Creative Commons Lizenz

Die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) sind vorgefertigte Standardlizenzvertr?ge, die für alle Arten von Inhalten angewandt werden k?nnen, an denen Urheber- oder Leistungsschutzrechte bestehen k?nnen. Es gibt aktuell sechs verschiedene kostenlos zu nutzende CC-Lizenzvertr?ge, die sich durch die unterschiedlich geregelten Pflichten, die den Nutzern der Inhalte auferlegt werden, unterscheiden. 

[Thema 11: Open Content]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderf?lle]

Datenbank

Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabh?ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug?nglich sind und deren Beschaffung, ?berprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Gegenstand der Sammlung k?nnen neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt sind. Datenbanken k?nnen in ihrer Gesamtheit - unabh?ngig von den einzelnen in die Datenbank aufgenommen Informationen - durch das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers (§§ 87 a ff. UrhG) geschützt sein.

[Thema 9: Schutz von Datenbanken]

Datenbankwerk

Ein Datenbankwerk ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabh?ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug?nglich sind. Gegenstand des Sammelwerks k?nnen neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt zu sein brauchen. Datenbankwerke k?nnen in ihrer Gesamtheit - unabh?ngig von den einzelnen in die Datenbank aufgenommen Informationen - urheberrechtlich geschützt sein (§ 4 Absatz 2 UrhG). 

[Thema 9: Schutz von Datenbanken]